21Bs185/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 4. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Text
Der am ** in ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Juli 2024, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB; 241e Abs 1 StGB; 229 Abs 1 StGB; 89 StGB; 125, 126 Abs 1 Z 5 und 7 StGB; 15, 269 Abs 1 StGB; 88 Abs 1 und 3 StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2022 zu AZ ** verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 23. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 4. Juli 2025 erfüllt sein.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit wurde nach Durchführung einer persönlichen Anhörung des Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. Februar 2025 zu AZ ** abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Landesgericht St. Pölten als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung ohne Anhörung des Verurteilten in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seines Vorlebens ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt ** (ON 2.2, 2) auch zum zwei Drittel Stichtage aus spezialpräventiven Bedenken ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 7), in der Folge unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 4 leg cit ist besonders zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gemäß § 17 JGG haben allerdings bei der bedingten Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe generalpräventive Erwägungen außer Acht zu bleiben.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist bei der anzustellenden Prognose von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen, sodass spezialpräventive Aspekte gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen sprechen.
A* weist neben der Anlassverurteilung drei weitere Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen auf, wobei die ihm gewährten Rechtswohltaten, nämlich die Fällung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe samt Anordnung von Bewährungshilfe, die Gewährung einer bedingten und einer teil bedingten Strafnachsicht samt Anordnung der Bewährungshilfe und die am 18. Februar 2024 gewährte bedingte Entlassung samt Anordnung der Bewährungshilfe ihre Wirkung für ein normgetreues Verhalten verfehlten, sondern er vielmehr weniger als drei Monate nach der bedingten Entlassung die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beging.
Seine Strafregisterauskunft (ON 5) zeigt sohin eindrücklich auf, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch Resozialisierungschancen von weiterer Delinquenz abhalten ließ, sondern er vielmehr innerhalb offener Probezeit und trotz Verspüren des Haftübels erneut einschlägig straffällig wurde.
In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf seine Strafregisterauskunft (ON 5), sondern auch auf die ablehnende Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt ** (ON 2.2, 2) sowie seine nicht der Hausordnung entsprechende Führung und die damit im Zusammenhang stehenden vier Ordnungswidrigkeiten (ON 2.3, 3 f) hinzuweisen.
All dies spricht sohin gegen die im Gesetz geforderte günstige Zukunftsprognose, dass der Strafgefangene nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Haft von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr von einem evidenten Rückfallsrisiko auszugehen.
Daran vermag auch der Umstand, dass der Strafgefangene seit Jänner 2025 freiwillig am wöchentlich stattfindenden Antigewalttraining „B*“ in der JA ** teilnimmt (ON 2.1, 2) und nach seiner Haftentlassung eine Wohnmöglichkeit habe, nichts zu ändern.
Das Erstgericht nahm somit unter Verweis auf das mehrfach einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen im Zusammenhang mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB von der Gewährung einer bedingten Entlassung zu Recht Abstand.
Das Unterbleiben der Anhörung begegnet im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend dargelegten Parameter, insbesondere die massiven spezialpräventiven Bedenken aufgrund der bereits durch die Vorstrafenbelastung erwiesenen Umstände und seine Anhörung bereits zur Entscheidung über die Hälfte Entlassung, keinen Bedenken.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.