19Bs132/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2025, GZ **-69.2, gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Text
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und dafür nach § 130 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (ON 69.2).
Im Anschluss an die Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Erstrichter erklärte A* nach Beratung mit seinem Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 69.1 S 23).
Rechtliche Beurteilung
Dessen ungeachtet meldete er mit Eingabe vom 30. April 2025 „Beschwerde gegen das hohe Urteil“ (inhaltlich Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe) an (ON 84; vgl auch ON 81, ON 82 und ON 89).
Gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO kann das Oberlandesgericht bei der nichtöffentlichen Beratung die Berufung – soweit hier von Relevanz - als unzulässig zurückweisen, wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, die auf das Berufungsrecht verzichtet hat.
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5]; RS0099945).
Somit war die von A* erhobene Berufung zufolge dessen rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückzuweisen (§ 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass entgegen seinem Vorbringen die erschwerende Wertung sämtlicher einschlägiger Vorstrafen – ebenso wie des raschen Rückfalls - auch im Fall der Strafschärfung nach § 39 StGB nicht dem Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB widerspricht (15 Os 28/24t mwN; RIS-Justiz RS0091527).