19Bs69/25y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* und eine andere Angeklagte wegen § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2025, GZ **-20.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 393a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung der B* auf 2.000 Euro herabgesetzt .
Begründung:
Text
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Februar 2025 wurde – soweit hier relevant - B* von dem wider sie erhobenem Vorwurf der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 17.3).
Am 19. Februar 2025 begehrte die Freigesprochene gemäß § 393a StPO unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses (ON 19.2 S 3) den Zuspruch eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags (ON 19.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Wiener Neustadt den der Freigesprochenen zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung mit 2.600 Euro (ON 20.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Reduktion des Pauschalkostenbeitrags anstrebt (ON 21.1).
Rechtliche Beurteilung
Der Pauschalkostenbeitrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts in einem Höchstbetrag von 13.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein durchschnittliches, mit rund 6.500 Euro zu honorierendes „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Regelfall die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (vgl auch die EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 393a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren definiert wurden, ändert dies nichts daran, dass – wie in der Beschwerde zutreffend dargestellt - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 9 ff; OLG Wien 18 Bs 265/24p ua; zur Anlehnung an die Bemessung des § 393a StPO siehe EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3).
Dem Strafverfahren gegen B* lag eine einfache Sach- und Rechtslage zugrunde. Bis zur Hauptverhandlung bestand der Akt neben dem AB-Bogen aus 16 Ordnungsnummern. Die Leistungen des Verteidigers umfassten eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht (ON 10) sowie die Teilnahme an der rund dreistündigen Hauptverhandlung (ON 17). Nicht zu berücksichtigen ist hingegen der (auch im Kostenverzeichnis enthaltene) Antrag auf Kostenersatz (vgl Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 23).
Wenn man sich an den Kriterien für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags orientiert, so erscheint der vorgenommene Zuspruch in Höhe von 2.600 Euro, somit 20 % des normierten Höchstbetrags, angesichts des konkreten Verfahrensaufwands als etwas überhöht. Dementsprechend ist der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung in Stattgebung der Beschwerde auf 2.000 Euro zu reduzieren.