JudikaturOLG Wien

30Bs95/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung der Privatbeteiligten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2025, GZ **-21.1, durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder gemäß § 294 Abs 4 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO hat B* die durch ihr erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen, auch ein Verfallserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. Mai 2012, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Unter einem wurde der Privatbeteiligtenanschluss der B* wegen des Bestehens eines Exekutionstitels zurückgewiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* im Zeitraum März 2009 bis Ende 2010 in ** gewerbsmäßig in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei rückzahlungswillig und -fähig, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Darlehen in Höhe von 85.000 Euro verleitet, die B* in genanntem, 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 22), in der Folge inhaltlich nicht ausgeführte Berufung der B*.

Wie von der Berufungswerberin in ihrer Rechtsmit-telanmeldung korrekt ausgeführt, kann die Bekämpfung der Legitimation eines Privatbeteiligten nach Fällung des Urteils nur mehr mit dem gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel erfolgen. Demgemäß hat der von der Zurückweisung Betroffene - sofern er rechtzeitig Beschwerde erhebt oder das Urteil innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist verkündet wird - die Entscheidung mit Berufung zu bekämpfen, als wäre er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Das Berufungsgericht hat sodann vorab die noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Parteistellung des Berufungswerbers zu prüfen (RIS-Justiz RS0126603).

Zutreffend legte die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer vom Verteidiger des Verurteilten geteilten Stellungnahme dar, dass die Anschlusserklärung der Berufungswerberin vom Erstgericht gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zu Recht als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen wurde.

Offensichtlich unberechtigt ist eine Anschlusserklärung, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese – selbst bei Zutreffen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatvorwurfs - zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann (RIS Justiz RS0127124).

Da die Berufungswerberin nach ihren Angaben (ON 21, 17) für die geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche (ON 2.2) bereits einen rechtskräftigen zivilrechtlichen Exekutionstitel erlangt hat (US 5; ON 5.2), kommt ihr keine Privatbeteiligtenstellung zu ( Kirchbacher , StPO 15 , § 67 Rz 9).

Da die Berufung somit von einer Person ergriffen wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht, war diese bereits nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 390a Rz 8).

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