Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 8. Mai 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit am 8. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, wurde die am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in ein forensisch-therapeutisches Zentrum [in der Folge: FTZ]) eingewiesen.
Seither wird die Untergebrachte im Maßnahmenvollzug angehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss, der nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Beisein der Untergebrachten und ihrer Erwachsenenvertreterin am 8. Mai 2025 mündlich verkündet wurde, stellte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung der A* in einem FTZ fest und wies ihren Antrag auf bedingte Entlassung ab. Nach erteilter Rechtsmittelbelehrung gab die Untergebrachte keine Erklärung ab (ON 9).
Ihre mit 16. Mai 2025 datierte und am 19. Mai 2025 elektronisch eingebrachte Beschwerde gegen diese Entscheidung (ON 11) erweist sich als verspätet.
Denn auf den gegenständlichen Maßnahmenvollzug ist § 152a StVG unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung des § 167 Abs 1 zweiter Satz StVG unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar (11 Os 127/10a). Gemäß § 167 Abs 1 iVm § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden (vgl Pieber in WK StVG § 162 Rz 17). Das ungenutzte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung nach § 152a StVG (RIS-Justiz RS0111874). Dass das Erstgericht den ausgefertigten Beschluss – neben der Erwachsenenvertreterin – der Untergebrachten mit (insoweit verfehlter) Rechtsmittelbelehrung zustellte, ändert an der eingetretenen Rechtskraft nichts (vgl neuerlich 11 Os 127/10a).
Die nach Ablauf der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung erhobene Beschwerde (ON 11) der Untergebrachten war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG als unzulässig zurückzuweisen.
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