JudikaturOLG Wien

19Bs129/25x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2025, GZ B*-104, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .

Text

Begründung:

A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2021 zu AZ B* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde (ON 42).

Mit seit 17. März 2022 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ C* vom selben Tag wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die ihm mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2021 zu AZ B* gewährte bedingte Nachsicht widerrufen (ON 25 im genannten Akt). Am 27. April 2022 wurde A* ein Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG in Ansehung der in diesem Verfahren verhängten 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie des widerrufenen Strafteils zum oben genannten Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau bis zum „27. April 2024“ gewährt (ON 34 im genannten Akt; vgl aber zur Berechnung der Dauer des Aufschubs Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG 3 § 39 Rz 30).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 104) widerrief das Landesgericht Krems an der Donau gemäß § 39 Abs 4 Z 1 und 2 SMG den Aufschub des Strafvollzugs hinsichtlich des zu AZ B* des Landesgerichts Krems an der Donau widerrufenen 12-monatigen Strafteils mit der Begründung, dass A* die gesundheitsbezogene Maßnahme einseitig abgebrochen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 105) ist berechtigt.

Die Dauer des Aufschubs nach § 39 Abs 1 SMG ist mit bis zu zwei Jahren zu bestimmen, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Befindet sich der Verurteilte – wie im vorliegenden Fall - bereits in Haft, ist jener Tag entscheidend, an dem er in den Vollzug der maßgeblichen Strafhaft übernommen werden müsste ( Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG 3 § 39 Rz 30).

Der Beschwerdeführer trat die Freiheitsstrafe am 17. März 2022 an (ON 29 im Akt AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), stellen doch die im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängte 16-monatige Freiheitsstrafe gemeinsam mit dem gegenständlichen widerrufenen Strafteil die (eine) „zu vollziehende“ (§ 6 Abs 1 StVG), „verhängte“ (§ 39 Abs 1 SMG) Freiheitsstrafe dar (11 Os 98/19z, RIS-Justiz RS132035). Der Aufschub wurde dem Verurteilten ersichtlich für die maximale Dauer von zwei Jahren gewährt, sohin richtig bis zum 17. März 2024. Nach Ablauf der Aufschubsfrist kommt ein Widerruf des Strafaufschubs aber schon begrifflich nicht mehr in Betracht, vielmehr ist von Amts wegen eine Entscheidung nach § 40 Abs 1 SMG zu treffen, deren Voraussetzungen mit jenen des § 39 Abs 4 SMG nicht deckungsgleich sind (zB OLG Innsbruck 11 Bs 43/24x mwN).

Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben.

Das (in Ansehung des widerrufenen Strafteils zuständige, vgl RIS-Justiz RS0112525 [T1], ua 11 Os 98/19z) Erstgericht wird somit über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 SMG zu entscheiden haben.

Eine Zustellung der eine Stattgebung der Beschwerde befürwortenden Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft an den Rechtsmittelwerber konnte gemäß § 24 letzter Satz StPO unterbleiben.

Rückverweise