Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, Arbeiter, **, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH, **, FB **, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.482,47 brutto abzüglich EUR 3.499,24 netto s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.3.2024, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der Zustellnachweis hinsichtlich der Zustellung des Zahlungsbefehls des Erstgerichts vom 29.1.2025 an die Beklagte enthält Folgendes: "Zustellungszeitpunkt gemäß § 35 ZustG, elektronisch zugestellt: 29.01.2025" (Zustellnachweis zu ON 2). Mit am 27.2.2025 im ERV eingebrachten Schriftsatz erhob die Beklagte Einspruch gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch der Beklagten als verspätet zurück (ON 6). Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten erkennbar mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kläger beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Rekurswerberin meint, die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte sei im elektronischen Wege erfolgt. Gemäß § 35 Abs 6 ZustG gelte die Zustellung am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt. Da der Zahlungsbefehl vom 29.1.2025 datiere, könne logischerweise die erste elektronische Verständigung frühestens am 29.1.2025 erfolgt sein. Die Zustellung gelte daher am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, sohin mit 30.1.2025, als bewirkt. Der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl sei daher rechtzeitig.
§ 35 ZustG lautet jedoch auszugsweise:
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
Für Zustellungen nach § 35 ZustG gilt (anders als bei Zustellungen im ERV) die Vorschrift des § 89d Abs 2 GOG nicht (vgl. RS0134607 = 4 Ob 101/23s); RW0001027 = OLG Wien 33 R 118/22y).
Der Gesetzesfiktion gemäß § 35 Absatz 6 ZustG zum Zustellzeitpunkt geht die Bestimmung des § 35 Abs 5 ZustG vor, wonach ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt gilt. Eine elektronische Abholung des Dokuments bewirkt also eine sofort wirksame Zustellung und löst damit auch die Einspruchsfrist aus. Eine derartige Zustellung wird im elektronischen Akt (Zustellnachweise) mit dem Status „elektronisch zugestellt“ angezeigt (4 Ob 101/23s mwN).
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten daher am 29.1.2025 gemäß § 35 Abs 5 ZustG elektronisch zugestellt. Die vierwöchige Einspruchsfrist (§ 248 Abs 2 ZPO) endete am 26.2.2025, weshalb der am 27.2.2025 eingebrachte Einspruch verspätet war und zu Recht vom Erstgericht zurückgewiesen wurde.
Dem unberechtigten Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO, wobei die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Zahlungsauftrag im Zahlungsbefehl richtig EUR 4.983,23 beträgt (EUR 8.482,47 brutto abzüglich EUR 3.499,24 netto; RS0000636 [T19]).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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