JudikaturOLG Wien

20Bs135/25m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. April 2025, GZ ** 48.3, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* des Vergehens (ergänzt des Diebstahls durch Einbruch) nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärte A* nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin (vgl. Anmerkung im Vorlagebericht ON 1) in deren Beisein auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 48.3, 3).

Mit schriftlicher Eingabe vom 28. April 2025 (ON 50; Übersetzung ON 53.1) beantragte der Verurteilte in Ansehung einer in Tschechien verbüßten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten mit Strafende am 23. März 2025 und dem Argument „fortgesetzter Begehung von Straftaten“ die Anrechnung der in der Tschechischen Republik verbüßten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, auf die ihm nunmehr auferlegte Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Diese Berufung war jedoch zurückzuweisen, weil sie von einer Person ergriffen wurde, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verzichtet hatte. Denn ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0116751).

Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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