Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2025, GZ B*-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 21. Juli 2025.
Begründung:
Über den am ** in ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde mit Beschluss vom 26. April 2025, GZ B*-9, wegen des Verdachts, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB begangen zu haben unter Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 9).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde dieselbe mit Wirksamkeit 12. Juni 2025 fortgesetzt (ON 24).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 23, 3; ON 29), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami,WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Erstgericht geht zutreffend von dem dringenden Verdacht aus, A* habe in ** und ** im Zeitraum von zumindest Herbst 2023 bis zum 22. April 2025,
I. mit der am ** geborenen, somit unmündigen C* in unzähligen Angriffen den Beischlaf zu unternehmen versucht und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen, unternommen, und zwar
1. von einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2023 bis zum 22. April 2025 in zahlreichen Angriffen, indem er wiederholt mit zwei Fingern in ihre Scheide eindrang;
2. von einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im September 2024 bis zum 22. April 2025, in zahlreichen Angriffen, indem er den Oralverkehr an ihr vollzog;
3. von einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2024 bis zum 22. April 2025, in mehreren Angriffen, indem er versuchte, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen und dabei ihre Schamlippen berührte;
II.zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Sommer 2021 bis zum 22. April 2025 außer den Fällen des § 206 StGB von der am ** geborenen, somit unmündigen C* eine geschlechtliche Handlung
1. an sich vornehmen lassen, indem er sich zwischen November 2024 und Dezember 2024 zweimal von ihr mit seiner Hand befriedigen ließ;
2. an ihr vorgenommen, indem er ihr zwischen Sommer 2021 und bis zum 22. April 2025 in zahlreichen Angriffen ihr T-Shirt hinaufzog und ihrer Brüste knetete sowie ihre kurze Hose hinaufzog und nackten Pobacken knetete;
III. die zu I./ und II./ geschilderten geschlechtlichen Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung als langjähriger Lebensgefährte der Mutter, der auch mit der am ** geborenen und sohin minderjährigen C* lebte und die seiner Aufsicht unterstand, an dieser vorgenommen.
A* ist daher dringend verdächtig, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB begangen zu haben
Die dringende Verdachtslage bezieht sich genauso auf die subjektive Tatseite, der Beschuldigte hielt sämtliche der genannten Straftaten zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab.
Die objektive Tatseite erschließt sich aus den Ermittlungsergebnissen der Polizeiinspektion ** zu ** (ON 5), etwa dem Gesprächsprotokoll in ON 16.4, insbesondere aber den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Opfers C* vor der Polizei (ON 5.4) und anlässlich seiner kontradiktorischen Vernehmung, in welcher sich die zuständige Richterin einen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen und der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zugrunde legen konnte (vgl. Protokoll in ON 28). Hervorzuheben ist, dass die Depositionen der Zeugin C* trotz ihres jugendlichen Alters ausgesprochen erlebnisfundiert wirken und die Detailtreue ihrer Schilderungen auf tatsächlich Erlebtes hindeutet. In Übereinstimmung damit hielt man bereits im Landeskrankenhaus ** anlässlich ihrer gynäkologischen Untersuchung fest, dass die „Patientin sehr vernünftig wirkt“ (ON 16.5, 9).
Nachdem sich der Beschuldigte anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei leugnend verantwortet hatte (ON 5.3), gestand er vor dem Haft- und Rechtschutzrichter, dass „die Missbrauchsvorwürfe stimmen“, er aber angeben möchte, „dass ich nicht in sie mit meinem Penis eindringen wollte .. Ich habe meinen Penis an ihrer Scheide gerieben, aber ich wollte nicht in sie eindringen. Im übrigen stimmen die Vorwürfe ..“ (ON 8). Schließlich räumte er im Wege seines Enthaftungsantrags ein, „im Wesentlichen geständig“ zu sein, „die unmündige C* sexuell missbraucht zu haben“ (ON 21.2). Das Wissen des Beschuldigten um das Alter des Opfers kann aufgrund des Lebens im Familienverband vorausgesetzt werden.
Auf den jeweiligen dringenden Tatverdacht zur subjektiven Tatseite von A* war bei lebensnaher Betrachtung schon aus dem jeweiligen äußeren Geschehen zu schließen. Darüber hinaus erschließt sich sich logisch wie zwingend aus der großteils geständigen Verantwortung des Beschuldigten.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht nach §§ 206 Abs 1 StGB, 207 Abs 1 und 212 Abs 1 Z 2 StGB liegt auch der Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor. Ausgehend vom angenommenen Sachverhalt besteht die evidente Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, insbesondere die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger gerichtet ist, wie die ihm angelasteten Straftaten mit schweren Folgen. Schon beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zu Lasten einer Minderjährigen handelt es sich nämlich unter Berücksichtigung aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zweifellos um eine Straftat mit schweren Folgen. Die konkrete Gefahr manifestiert sich in der offensichtlich vorliegenden sexuellen Neigung zu derartiger verpönter Delinquenz zum Nachteil Unmündiger und der über einen langen Tatzeitraum hinweg wiederholten sexuellen Übergriffe.
Außerdem besteht die konkrete Befürchtung, er werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (insbesondere die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger) gerichtet ist, wie die ihm angelasteten wiederholten Strafhandlungen nach §§ 206, 207 Abs 1 StGB.
Die vom - zwar bislang unbescholtenen (ON 6.4) – Beschuldigten ausgehende Gefahr in Form der vorliegenden massiven pädophilen Neigung, der er laut bisheriger Ermittlungsergebnisse von Sommer 2021 bis zum 22. April 2025, somit bis zuletzt nachkam, ist keineswegs auf eine Angehörige innerhalb des engsten Familienkreises beschränkt. Vielmehr lässt die Tatwiederholung in Zusammenschau mit der dreisten Art der Tatbegehung auf eine massive Tatgeneigtheit und eine gegenüber der sexuellen Integrität Unmündiger gleichgültige Persönlichkeitsstruktur (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen des Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr: Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28 mwN), somit eine erhöhte Rückfallgefahr schließen, sodass gelindere Mittel-wie auch die in der Beschwerde thematisierte Kontaktvermeidung mit C*, einer Wohnsitznahme an der Adresse seines Vaters oder der Weisung, die Männerberatung aufzusuchen - nicht geeignet sind, den aufgezeigten Haftzweck zu substituieren.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang noch nicht einmal einen Monat andauernde Untersuchungshaft weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden empfindlichen Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO (§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO) iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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