Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2025, GZ **-410, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 18. April 2024 (ON 121) legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* B* sowie C* D*, E* B* und F* D* jeweils das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB zur Last.
Darnach haben die Genannten in G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der H* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, Sport- und Kulturvereine zu betreiben und die beantragten Zuschüsse für vermeintliche Kosten der Vereine sowie zu Vereinszwecken zu verwenden, obwohl sie sich die Beträge tatsächlich auf Privatkonten auszahlen ließen bzw für private Zwecke verwendeten, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 480.525,70 Euro am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, und zwar
A./ in Bezug auf den „I*“ im Zeitraum 7. Dezember 2020 bis 16. August 2022 in sechs Angriffen zur Auszahlung von 40.030 Euro auf das Konto IBAN: **, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 4.860 Euro wegen einer Ablehnung der Auszahlung beim Versuch blieb;
B./ in Bezug auf den „J*“ im Zeitraum 28. September 2020 bis 6. September 2022 in fünf Angriffen zur Auszahlung von 31.909,70 Euro auf die Konten IBAN: ** und IBAN: **;
C./ in Bezug auf den „K*“ im Zeitraum 4. August 2020 bis 25. Februar 2022 in vier Angriffen zur Auszahlung von 29.800 Euro auf die Konten ** und IBAN: L*, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.000 Euro wegen einer Ablehnung der Auszahlung beim Versuch blieb;
D./ in Bezug auf den „M*“ im Zeitraum 27. September 2020 bis 3. August 2022 in sechs Angriffen zur Auszahlung von EUR 46.900 auf die Konten IBAN: L* und IBAN: N*, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 11.400 Euro wegen einer Ablehnung der Auszahlung beim Versuch blieb;
E./ in Bezug auf den „O*“ im Zeitraum 13. September 2020 bis 16. März 2022 in fünf Angriffen zur Auszahlung von 36.536 Euro auf die Konten IBAN: ** und IBAN: L*, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 14.736 Euro wegen einer Ablehnung der Auszahlung beim Versuch blieb;
F./ in Bezug auf den „P*“ im Zeitraum 31. Juli 2020 bis 25. August 2022 in fünf Angriffen zur Auszahlung von 124.000 Euro auf das Konto IBAN: L*, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 118.000 Euro wegen einer Ablehnung der Auszahlung beim Versuch blieb;
G./ in Bezug auf den „Q*“ im Zeitraum 11. September 2020 bis 15. August 2022 in fünf Angriffen zur Auszahlung von 35.470 Euro auf die Konten IBAN: ** und IBAN: **, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.000 Euro wegen einer Ablehnung der Auszahlung beim Versuch blieb;
H./ in Bezug auf den „R*- Verein“ im Zeitraum 30. November 2020 bis 25. Februar 2022 in vier Angriffen zur Auszahlung von 29.800 Euro auf das Konto IBAN: **;
I./ in Bezug auf den „S*“ im Zeitraum 28. November 2020 bis 10. Juli 2022 in sechs Angriffen zur Auszahlung von 36.520 Euro auf das Konto IBAN: T*, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 7.860 Euro wegen einer Ablehnung der Auszahlung beim Versuch blieb;
J./ in Bezug auf den „U*“ im Zeitraum 27. September 2020 bis 3. August 2022 in fünf Angriffen zur Auszahlung von 35.400 Euro auf das Konto IBAN: U*;
K./ in Bezug auf den „V*“ im Zeitraum 2. August 2020 bis 7. Juli 2022 in fünf Angriffen zur Auszahlung von 34.160 Euro auf das Konto IBAN: W*.
Nachdem die Einsprüche des Zweitangeklagten C* D*, der Drittangeklagten E* B* und der Viertangeklagten F* D* gegen die Anklageschrift mit hg. Entscheidung vom 26. Juni 2024 (AZ 23 Bs 172/24y) als verspätet zurückgewiesen worden waren (ON 180.1), wurde die Hauptverhandlung für den 3. Oktober 2024 anberaumt (ON 184). Da die Drittangeklagte unentschuldigt nicht erschienen war bzw. auf telefonische Nachfrage der Vorsitzenden ihr Erscheinen verweigert hatte, wurde die Hauptverhandlung zwecks Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft Wien zur weiteren Antragstellung auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 222 S 4). Der Erstangeklagte war wohl erschienen, hatte jedoch bereits zu Beginn der Verhandlung die Vorsitzende dauernd unterbrochen, deren Aufforderung, ein angemessenes Verhalten an den Tag zu legen, ignoriert und weiterhin dauernd dazwischen gesprochen und war auch kurzfristig aus dem Saal verwiesen worden (ON 222 S 2).
Mit am 8. und 10. Oktober 2024 eingebrachten elektronischen Eingaben erhob der Erstangeklagte – als Rekurs bezeichnet - Beschwerden gegen die Vertagung auf unbestimmte Zeit (ON 227, ON 228), die von der Vorsitzenden (vgl. indes 15 Os 89/13x) zurückgewiesen wurden (ON 230, ON 231).
Mit elektronischer Eingabe vom 19. November 2024 beantragte er das „Ersetzen der Richterin“ (ON 244; siehe auch ON 260); die Ablehnung der Richterin Mag. X* wurde vom Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien indes für nicht gerechtfertigt befunden (ON 261).
Zur Hauptverhandlung am 19. Dezember 2024 (ON 233; ON 276) erschien nun auch der Erstangeklagte nicht. Seine Ladung war hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 21. Oktober 2024), als nicht behoben retourniert (ON 240) und ihm schließlich im Wege der zuständigen Polizeiinspektion am 26. November 2024 zugestellt worden (ON 1.143; ON 249). Mit elektronischer Eingabe vom 18. Dezember 2024 (ON 274; siehe auch ON 275) hatte er die Verschiebung der Hauptverhandlung in das Jahr 2025 beantragt, weil er – ohne nähere Ausführung hiezu - krank sei. Laut Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion konnte gegen 9.23 Uhr an der Adresse des Erstangeklagten niemand angetroffen werden (ON 276 S 3). Daraufhin wurde die Hauptverhandlung nun auf den 20. Februar 2025 vertagt (ON 276 S 3).
Erst mit elektronischer Eingabe vom 8. Jänner 2025 übermittelte der Erstangeklagte eine Krankenbestätigung der praktischen Ärztin Dr. Y* aus Z* (ON 279).
Mit elektronischer Eingabe vom 9. Jänner 2025 (ON 280) beantragte er unter Bezugnahme auf Erzählungen der E* B* (über Mitteilungen der Vorsitzenden ihr gegenüber) die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls, wiewohl die abgesondert Verfolgte bei der Verhandlung gar nicht anwesend war (Anm.: Wenngleich ihr Name im Protokoll ON 276 S 1 aufscheint, ergibt sich aus ON 233 und dem Einschreiten des Verteidigers Mag. Andreas Schweitzer [vgl. ON 195] dass als Drittangeklagte tatsächlich F* D* erschienen war). Auch dieser Antrag wurde von der Vorsitzenden zurückgewiesen (ON 282).
Der Versuch, den Erstangeklagten über die zuständige Polizeiinspektion zum neuen Termin zu laden (ON 1.162), scheiterte. Denn laut Mitteilung der Polizeiinspektion G* ** (ON 316) verliefen mehrere Versuche, ihn an seiner Wohnadresse zu erreichen, negativ und reagierte er auf hinterlegte Verständigungen nicht. Als er zweimal telefonisch erreicht worden sei, habe er wohl die Abholung der Ladung zugesagt, sich dann jedoch nicht gemeldet.
Mit elektronischer Eingabe vom 19. Februar 2025 (ON 323; siehe auch ON 324) übermittelte er ein Schreiben an seine Verfahrenshilfeverteidigerin mit der Information, krank bzw. in Krankenstand zu sein und am folgenden Tag nicht bei Gericht erscheinen zu werden. Dieses Verfahren sei missbräuchlich, schade seiner Gesundheit und gefährde sein Leben. Die Krankenbestätigung werde er nachreichen. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion ** konnte am 20. Februar 2025 nach mehrfachen Kontaktversuchen an der Wohnungstüre im Inneren der Wohnung durch die uEB akustisch niemand wahrgenommen werden (ON 325; siehe auch ON 326 S 10).
Mit elektronischer Eingabe vom 21. Februar 2025 (ON 327) übermittelte der Erstangeklagte eine am 12. Februar 2025 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung (wegen Krankheit) der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.med. univ.BA* für den Zeitraum 13. Februar 2025 bis 5. März 2025.
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend ordnete die Vorsitzende am 26. Februar 2025 nun die Festnahme des A* B* gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2, 171 Abs 1 iVm § 210 Abs 3 StPO an und erließ gegen ihn einen europäischen Haftbefehl (ON 1.175; ON 336, ON 337). Am 4. März 2025 wurde er an seiner Wohnadresse in Z*/Rumänien festgenommen (ON 350).
Nach seiner Auslieferung aus Rumänien über Ungarn nach Österreich, Festnahme am 17. April 2025, 14.45 Uhr, beim Grenzübergang ** und Einlieferung um 17.25 Uhr desselben Tages in die Justizanstalt ** (ON 406) wurde über A* B* - dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.175) – am 18. April 2025 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt (ON 409 S 4; ON 410). In der Beschuldigteneinvernahme anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft gab er an, krank und deshalb nicht bei der Verhandlung gewesen zu sein. Er habe Krankenstandsbestätigungen geschickt, sei nicht geflüchtet und unschuldig, leide an den Folgen eines im Jahr 2013 erlittenen Schlaganfalls, seine linke Seite sei taub, er habe Blutdruckprobleme und ständigen Schluckauf (ON 409 S 4; zu Letzterem vgl. ON 89.11 S 2).
Gegen die Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die rechtzeitige, allein mit dem Fehlen eines Haftgrundes, dessen Substituierbarkeit und Unverhältnismäßigkeit argumentierende Beschwerde des A* B* (ON 422), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) von einem dringenden Tatverdacht zur objektiven Tatseite im Umfang der Annahmen des Erstgerichts und somit im vollen Umfang der Anklageschrift aus. In subjektiver Hinsicht besteht der Verdacht, dass A* B* mit dem Wissen und Wollen um sämtliche äußeren Tatumstände (Täuschung von Verfügungsberechtigten der H* GmbH [im Folgenden H*], Verleitung der Getäuschten zu Handlungen, Vermögensschädigung der Berechtigten im angegebenen Umfang, unrechtmäßige Erlangung von Mitteln) und überdies mit dem Vorsatz handelte, sich unrechtmäßig zu bereichern, es ihm überdies darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrügereien ein nicht bloß geringfügiges, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Mit dem 20. Covid-19-Gesetz wurde für die durch COVID-19 entstandenen Einnahmeausfälle und zur Unterstützung sogenannter Non-Profit-Organisationen (wie z.B. Sport-, Kultur- und Tierschutz- Vereine; im Folgenden NPO) im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKOES) der NPO Unterstützungsfonds errichtet. Damit sollten diese NPOs in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen. Der nicht rückzahlbare, auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhende Zuschuss (§ 6 Abs 1 und 2 NPO-Fonds-RLV) diente der Absicherung betriebsnotwendiger Kosten (zB Miete und Betriebskosten, Kosten für Versicherungen und Lizenzkosten, Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen, Zahlungsverpflichtung zB für Buchhaltung, Jahresabschlusserstellung, Zinsaufwendungen sowie COVID-19 bedingte Kosten für die Anschaffung von Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel; siehe § 7 Abs 2 NPO-Fonds-RLV), darüber hinaus enthielt er auch einen pauschalen Struktursicherungsbeitrag zwecks Abgeltung nicht förderbarer Kosten wie zB Instandhaltungs- oder Wartungskosten (§ 7 Abs 2 NPO-Fonds-RLV; siehe auch https:/npo-fonds.at).
Die Auszahlungen erfolgten auf Basis der jeweiligen NPO-Fonds-RLV und den Angaben der antragstellenden Organisation. Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung sind in § 4 der NPO-Fonds-RLV (siehe https://npo-fonds.at/richtlinie/) definiert. So besagt etwa § 4 Abs 4 Z 1 NPO-Fonds-RLV, dass die Tätigkeiten der förderbaren Organisationen (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) in Österreich gesetzt werden mussten. Um einen Antrag bei der H* GmbH (im Folgenden H*) stellen zu können, hatte die Organisation eidesstattlich die in § 13 der NPO-Fonds-RLV aufgelisteten Punkte zu bestätigen.
Durch die H* wurde eine Detailprüfung in Ansehung der den Angeklagten zuzurechnenden Organisationen durchgeführt, wobei insgesamt elf Vereine bzw. 56 Anträge ermittelt wurden. Mehrfachen Aufforderungen zum Zwecke der Durchführung von Stichprobenprüfungen, diverse Unterlagen, insbesondere Einnahme-Ausgaben-Rechnungen, Beleglisten, Rechnungen und Zahlungsnachweise für die eingereichten Kosten nachzureichen, kamen die Verantwortlichen nicht nach. Es wurden daher sämtliche Fälle, die einen Zuschuss vom NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt bekommen haben, der Finanzprokuratur zwecks Rückforderung der Beträge übergeben (siehe ON 5.2; ON 42.3).
Der – in der Beschwerde nicht bestrittene - dringende Tatverdacht nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB gründet in objektiver Hinsicht auf den (durch eine Meldung seitens der BB* veranlassten) Ermittlungen des LKA Wien AST Wien EB 5 (ON 2, ON 5, ON 42, ON 90 und ON 96), dabei insbesondere den Kontounterlagen der BC* (ON 38.10 zu IBAN W*, ON 38.11 zu IBAN L*, ON 38.12 zu IBAN T* und ON 38.13 zu IBAN N*), den von der H* zur Verfügung gestellte/n Unterlagen/Übersicht über die erfolgten Antragstellungen (ON 5.3., 5.4) und den vorliegenden Auszüge aus dem Vereinsregister (ON 5.5. bis ON 5.15).
A* B* und seine geschiedene Gattin E* B* waren ab 15. März 2012 an der Adresse BD*, ** G* , gemeldet (ON 6, ON 7). Diese dient zugleich als Zustelladresse für acht (!) Vereine, und zwar den I* (ON 5.5), den V* (ON 5.15), den M* (ON 5.7), den U* (ON 5.14), den S* (ON 5.13), den P* (ON 5.10), den R*- Verein (im Folgenden „R*“; ON 5.12) und den K* (vgl. ON 5.2 S 4).
C* D* und seine Gattin (vgl. ON 2.15 S 1, ON 2.16 S 1) F* D* (= Tochter der E* B* [ON 326 S 3]) sind seit 26. Februar 2014 an der Adresse BE*, ** G*, gemeldet (ON 8, ON 9), welche wiederum als Zustelladresse für drei (!) Vereine, und zwar den Q* (im Folgenden „Q*“; ON 5.11), den J* (ON 5.6) und den O* (ON 5.8 = ON 5.9) dient.
Die vier Angeklagten scheinen in diesen elf Vereinen in unterschiedlichen Konstellationen (ua Vize/Präsident, Vorsitzender und Schriftführer) auf. Die Anträge bei der H* wurden meist von A* B* und E* B*, in zwei Fällen (J* und R*) auch von F* D* gestellt.
Wie im Anlassbericht ON 42.2 anschaulich dargestellt, handelt es sich bei den meisten – für die Auszahlung der Förderungen bekannt gegebenen - Konten um Privatkonten von A* B* (in Ansehung des I* und Q* sowie eines Kontos des O*), E* B* (in Ansehung des U* und eines Kontos des K*) oder C* D* (in Ansehung des J* und R*, wo er jeweils keine Funktion ausübte). Gegenüber der H* wurde dennoch immer der jeweilige Vereinsname als Zahlungsempfänger genannt.
Folgt man den – mit den hier relevanten ON 38.10 bis ON 38.13 in Einklang zu bringenden - Kontoauswertungen des LKAAST West (ON 42.2) so sind auf den Konten keine augenscheinlich die Vereine betreffenden Zahlungen ersichtlich. Manche dieser Konten (betreffend I*, J*, Q*, U*) wurden rein für die Förderungsauszahlungen verwendet, die jeweiligen Eingänge wurden anschließend zeitnah behoben oder auf ein anderes Konto überwiesen. Auf diesen anderen Konten sind nicht unbedingt mit der Vereinstätigkeit in Verbindung zu bringende Verwendungen (Lebensmittel, Tabak, Mobilfunkrechnungen, Rechtsschutzversicherung, Reisen, Magistrat, Amazon, SVA, Versicherungen, Inkasso, BF*, „BG*“, Google, BH*-Bekleidung, BI*, Tankstellen, BJ*, BK*, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Restaurantbesuche, Mietzahlungen, Amazon etc.) ersichtlich. Einige der Konten wurden kurz vor der ersten Antragsstellung/ersten Förderungsauszahlung oder danach eröffnet (I*, K*, M*, S*, V*).
Von A* B* und E* B* wurden in unzähligen Eingaben vermeintliche Beweise für ihre Vereinstätigkeit vorgelegt, darunter mit Eingabe der Zweitgenannten vom 21. Dezember 2023 (ON 79 = ON 80) diverse Internet Links zu den Webseiten und Social Media Präsenzen der Vereine. Die über Auftrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.49) erfolgte Auswertung (ON 198.4) ergab, dass oftmals dieselben Beiträge ohne jegliche Beschreibung veröffentlicht wurden, es kaum Orts- oder Zeitangaben der vermeintlichen Vereinstätigkeiten gibt, auf mehreren Websites von Partnern, Partnervereinen oder Sponsoren gesprochen wird, es sich dabei aber durchwegs um die Vereine der Beschuldigten handelt, es sich bei den weiteren „Members“ der „P*“ um die wohl fiktiven Vereine „BL*“, „BM*“ etc. handelt, es keine Mitgliederlisten, Kader etc. gibt, an besagten Events (Fußball-, Basketballspiele, Standweitsprung, etc.) nur am Aufenthaltsort angeworbene Personen teilnehmen, auf veröffentlichten Videos (z.B. auf dem Youtube-Kanal von E* B*) Inhalte der Videos ob der Neben/Umgebungsgeräusche meist schwer verständlich sind, die meisten veröffentlichten Videos jedoch unkommentiert blieben und es auch mit den veröffentlichten Medien nicht möglich ist, eine chronologische Auflistung der vermeintlichen Tätigkeiten der vielen Vereine der Angeklagten zu erhalten. Auch die mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (ON 153) vorgelegten unzähligen Fotos - insbesondere von Personen jeden Alters mit einem „Diploma“ in der Hand zwecks Beleg der Teilnahme als „Sportler/in“ am „BN*“ zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort (mit Blick darauf, dass die Diplome in rumänischer Sprache verfasst sind wie auch auf ON 289.2 S 2 [„Beweise Sportveranstaltungen von die 11 Vereine in Z* zwischen 2020 - 2022“] und die dort angeschlossenen Fotos wohl in Z*/Rumänien) – oder die mit Eingaben vom 19. und 21. Jänner 2025 (ON 284, ON 285, ON 286) u.a. vorgelegten Plakate von Veranstaltungen oder Ergebnisse einer einzigen Veranstaltung am 16. Juli 2022 (Anm.: auf You Tube finden sich hier zu **, ** und ** drei offenbar in Rumänien aufgenommene Videos vom Standweitsprung Männer) bieten keinen Beleg dafür, dass in den Anträgen (nur) förderbare Kosten gemäß § 7 Abs 2 NPO-Fonds-RLV und der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs 3 NPO-Fonds-RLV enthalten waren. Vereinstätigkeiten in Rumänien vermögen wohl kaum eine Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen aus dem NPO Unterstützungsfonds zu bilden.
Wie schon oben erwähnt, kamen die Angeklagten der Aufforderung der H* zur Vorlage konkreter Unterlagen - darunter Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 sowie der beigefügten Belegslisten je Förderperiode für die eingereichten förderbaren Kosten und Übermittlung der Rechnungen und Zahlungsbelege (Kontoauszüge) zu den einzelnen Belegen gemäß Belegsverzeichnis (vgl. ON 90.2 S 1; ON 90.4 S 1) - nicht nach. Nach Vorhalt, dass auf den Bankkonten keine erkennbaren Zahlungen für Vereinszwecke ersichtlich sind, vermeinte der Erstangeklagte bezeichnenderweise lapidar (ON 89.3 S 6): „Darf ein Verein nicht bei BO* einkaufen? Muss man nackt auf die Straße gehen, wenn man für Vereine [ge]tätig[t] ist. Wir sind die Sklaven für Österreich aus Rumänien oder was?“ Für die in ON 223.1 genannten Zeugen (darunter [ehemalige] Bezirksvorsteher von **, BP*, BQ*, Vertreter der rumänischen und niederländischen Botschaften) wurde weder ein Beweisthema noch die Beweisrelevanz dargetan. Die Viertangeklagte gab in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 an, dass sie das letzte Mal 2016 oder 2017, höchstens 2018 für einen Verein etwas organisiert habe (ON 326 S 14ff), ansonsten könne sie weder zu den Geldflüssen noch zu angeblicher Vereinstätigkeit, noch zur Frage, warum bei manchen Vereinen ihre Privatadresse als Vereinsadresse und ihr Privatkonto als Vereinskonto aufscheinen etwas sagen.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten gründet sich auf das äußere Geschehen, was rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882), die gewerbsmäßige Tatbegehung auf seine selbst wiederholt ins Treffen geführten schlechten finanziellen Verhältnisse und die jeweils wiederholte Tatbegehung in Ansehung von elf Vereinen über einen zweijährigen Zeitraum.
Neben dem solcherart konkreten Tatverdacht nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB liegt auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte (hier Angeklagte) werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe, wobei - wenn auch keineswegs allein - „Art und Ausmaß“ der dem Beschuldigten (Angeklagten) voraussichtlich bevorstehenden Strafe zu berücksichtigen sind ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 RZ 31 mwN).
Der Erstangeklagte brachte schon im Ermittlungsverfahren deutlich zum Ausdruck, was er von dem gegen ihn geführten Strafverfahren hält (ON 89.9 S 1). So erschien er am 5. September 2023 zu einem Ladungstermin nicht, um dann telefonisch bekannt zu geben, dass er nicht im Land sei. Es gehe den Beamten nichts an, wo er gemeldet sei, er lebe überall und nicht nur in Österreich. Er komme nicht zur Ladung und werde auch zum nächsten Ladungstermin nicht erscheinen, der Beamte könne ihm ruhig Ladungen schicken. Er werde sowieso nicht mehr nach Österreich zurückkommen, er sei rumänischer Staatsbürger und müsse gar nichts. Am 25. September 2023 erschien er zwar, verlangte dann aber plötzlich einen Dolmetscher (ON 89.10 S 1). Ähnlich verhielt es sich mit seinem „Auftritt“ in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 (ON 222 S 1) wie auch mancher seiner Eingaben.
War seine Ladung zunächst noch im Postweg möglich, bedurfte es für die Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2024 (mangels Abholung der hinterlegten Ladung) bereits der Dienste der zuständigen Polizeiinspektion. In Kenntnis des Termins begab er sich – mit Blick auf die von ihm vorgelegte Krankenbestätigung - nach Z*. Der Vorsitzenden ist dahin beizupflichten, dass dieser jedoch der Zeitraum bzw. der Monat seiner Krankschreibung nicht entnommen werden kann. Die Ladung zur Hauptverhandlung am 20. Februar 2025 war trotz mehrerer Versuche auch über die zuständige Polizeiinspektion nicht mehr möglich und hielt A* B* selbst zwei telefonische Zusagen, die Ladung abzuholen, nicht ein. Nach der vom Zweitangeklagten aus „dem Internet, von Facebook“ stammenden Kenntnis, hielt er sich am 20. Februar 2025 längst in Z* auf (ON 326 S 28). Dies ist umso bemerkenswerter, als A* B* nun eine in G* ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (ON 327.1) vorlegte, in welcher als Krankenstandsadresse seine Wohnung BD* angeführt ist. Die Beschwerdebehauptung, aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands fachärztliche Untersuchungen benötigt und sich allein deshalb nach Z* begeben zu haben, weil in Österreich keine zeitnahen Arzttermine zur Verfügung standen, ist wenig plausibel. Denn sei die Untersuchung und Behandlung (nur) durch die Festnahme am 4. März 2025 verhindert worden, lässt die Beschwerde offen, warum er mindestens zwei Wochen vor dem angeblichen (nicht belegten) Behandlungstermin nach Z* reisen musste und auch konnte, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung jedoch zu krank gewesen sein soll.
Unter weiterer Berücksichtigung, dass es der Erstangeklagte mit der Wahrheit nicht immer ernst nimmt (siehe die oben dargestellte Eingabe ON 280) und im Fall eines Schuldspruchs (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren) eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten ist, lassen die angeführten Umstände bei einer verschränken Betrachtung (auch des Umstands, dass die Erkrankung immer erst einen Tag vor der Verhandlung gemeldet wurde) den Schluss zu, dass sich der Erstangeklagte – wie schon zuvor seine geschiedene Gattin – zuletzt gar nach Rumänien absetzen wollte, um sich dem Strafverfahren endgültig zu entziehen. Dass er Bürger eines EU-Staates ist, vermag gegenständlich keine Bedenken gegen diese Prognose zu wecken.
Die Verhängung der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache (Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs iZm Coronamaßnahmen bei einem nicht unbeträchtlichen Schaden) sowie der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Auch ist der Haftgrund zum Zeitpunkt dieser Entscheidung so intensiv, dass eine Substituierung der Haft durch Kaution (zumal sich der Erstangeklagte bereits nach Rumänien abgesetzt hat) oder gelindere Mittel ausscheidet.
Aufgrund des sozialen Störwerts der dringend im Verdacht stehenden Tat, des für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafmaßes sowie der bisherigen Dauer der (hier allein maßgeblichen) knapp einmonatigen Untersuchungshaft ist deren Fortsetzung verhältnismäßig.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist entfällt mit Blick auf die eingebrachte Anklage (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO; vgl Kirchbacher/Rami aaO § 175 Rz 18).
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