Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1; 15 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4. April 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 109 Z 2a StPO, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ abgewiesen wird.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führt zu GZ ** ein Verfahren gegen A*und weitere Beschuldigte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1; 130 Abs 1 und 3, 15 StGB.
Danach stehen A* und B* in dringendem Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in Wohnstätten, indem sie mit einem unbekannten Werkzeug Türen bzw Fenster aufbrachen und anschließend die Räumlichkeiten durchsuchten, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1.) am 18. Februar 2025 in ** zum Nachteil der Familie C* diversen Schmuck und Gold in einem Gesamtwert von ca. EUR 9.366,30;
2.) am 20. Februar 2025 in ** zum Nachteil der Familie D*, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da die Täter durch die Opfer betreten wurden und diese dann flüchteten;
3.) am 22. März 2025 einem noch festzustellenden Opfer in **, wobei die Täter durch Aufbrechen eines Fensters in die Wohnung gelangten, diese durchsuchten und einen Möbeltresor mit Wertsachen, und zwar Goldschmuck, Golddukaten und eine Perlenkette im Gesamtwert von ca. EUR 4.500,-- mit sich nahmen;
4.) am 24. März 2025 in ** Familie E*, indem sie durch Aufbrechen des Wohnzimmerfensters in das Wohnhaus eindrangen, sämtlich Räume durchsuchten, eine versperrte Türe zum Schrankraum im Obergeschoss aufbrachen und daraus einen Koffer mit ca. EUR 60.000,-- Bargeld sowie Goldschmuck und Goldmünzen im Wert von ca. EUR 100.000,-- Euro mit sich nahmen;
5.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in **, indem sie die Terrassentüre aufbrachen, einem noch festzustellenden Opfer Wertgegenstände im Wert von ca EUR 2.000,--;
6.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in **, indem sie die Terrassentüre aufhebelten, einem noch festzustellenden Opfer Wertgegenstände im Wert von ca EUR 1.950,--;
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 19) bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin – neben der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des B* samt Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) - gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten , und zwar Computer, Laptop, Mobiltelefon, Foto- und Videokameras samt entsprechenden Videokassetten und sonstiger Hardware elektronischer Datenverarbeitungsanlagen sowie sämtlicher auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherter Daten, verwendet nach dem Verdacht vom Beschuldigten B* sowie an anderen Speicherorten, nämlich sämtliche Cloud Daten (i-Cloud, One-Cloud, Mails auf einem Mailserver etc.) und Backups, auf die von den oben angeführten Datenträgern zugegriffen werden kann, in Bezug auf die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Multimedia-Daten, Dokumente, Kommunikation, Finanzdaten bzw. Cryptodaten, Standortdaten, Gesundheitsdaten (Hervorhebung nicht im Original) , Anwendungen und Datenbanken, diagnose- und systemgenerierte Informationen (bei automotiver-IT), insassenbezogene Informationen (bei automotiver-IT), jeweils bezogen auf folgende Dateninhalte , die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind, nämlich sämtliche Dateien, welche Aufschluss über den Aufenthalt von B*, insbesondere zu den Tatzeiten, geben, welche den Tat- und Täterschaftsverdacht erhärten oder entkräften (zB Verkaufsgespräche, Bilder der Beute, Planungen der Taten), sowie Hinweise zu weiteren Mittätern, Hintermännern, Abnehmern und zum Verbleib des Diebsgutes sowie zu allenfalls weiteren von den Beschuldigten zu verantwortenden Taten geben können, jeweils für den Zeitraum von 1. Jänner 2025, 0.00 Uhr, bis 10. April 2025, 24.00 Uhr, mit folgenden Ausnahmen: Geräteinformationen und Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten sowie Daten, bei denen der Zeitstempel nicht vorhanden oder nicht korrekt ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten), deren Beschlagnahme zeitlich uneingeschränkt beantragt wurde, und Daten der Datenkategorie „Multimedia“ mit oben genanntem Dateninhalt, die im oben angeführten Zeitraum sowie im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicher-, Erstell-, Änderungs- oder Zugriffsdatum, weil nach dem Tatvorwurf der bloße Besitz verboten ist oder mit vermögensrechtlichen Anordnung geahndet werden kann (Punkt II./).
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), sei die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Punkt II./) für den angeführten Zeitraum zur Aufklärung der Straftat und zur Feststellung weiterer Taten und Ausforschung weiterer Opfer erforderlich, zumal aufgrund der professionellen Vorgehensweise sowie Tatwiederholung mit mehreren Opfern zu rechnen sei. Auch im Hinblick auf die Objektivierung/Verifizierung des Tatverdachts, die Feststellung der Verwertung des Diebesgutes und Ausforschung möglicher Abnehmer (Hehler), die Feststellung der Planung und Kommunikation des Täters bzw der Täter über die Tat bzw die Taten, die Ausforschung des derzeitigen Aufenthaltsortes des Täters oder von Mittätern und die Zuordnung weiterer (Einbruchs-)Diebstähle bzw weiterer Taten und die Ausforschung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zur Tatzeit sei die angeordnete Maßnahme erforderlich.
Gegen Punkt II./ dieses Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 16), in der er moniert, dass die Anordnung in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ unverhältnismäßig ist. Der Angeklagte erstattete zur Beschwerde eine Äußerung, in der er sich der Meinung des Rechtsschutzbeauftragten in dessen Beschwerde anschloss (ON 6 im hg Akt).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Beschlagnahme der Daten der Kategorie „Gesundheitsdaten“ auch erforderlich sei, um Aufschluss über den Aufenthalt des Beschuldigten zu den Tatzeiten zu geben, weil gerade zahlreiche Health-Applikationen (wie etwa Fitnesstracker und Sportuhren) auch Positionsdaten speichern, welche den Aufenthalt des Beschuldigten zu gewissen Zeiten nachzuweisen vermögen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Gemäß Abs 4 leg cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. § 115f Abs 3 StPO sieht vor, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben. Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BglNR XXVIII. GP 17 f) müssen fortan sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw. sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9 f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien).
Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Unter der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ sind beispielsweise Patientendaten, Behandlungsdaten und Health-Applikationen (Schrittzähler, Pulsmesser) zu verstehen (vgl Anhang I zum Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, eJABL Nr. 22/2024, 35).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, handelt es sich bei der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ um personenbezogene sensible Daten, bei welchen der Zugriff als besonders eingriffsintensiv zu bewerten ist. Da weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, aus welchem konkreten Grund die Beschlagnahme und die Auswertung der Gesundheitsdaten des Beschuldigten B* zur Aufklärung der Taten erforderlich sein sollen und gerade bei personenbezogenen sensiblen Daten ein strenger Maßstab im Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzulegen ist, erweist sich bei der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO) die Umschreibung der Datenkategorie in Bezug auf Gesundheitsdaten als unverhältnismäßig.
Das Argument der Oberstaatsanwaltschaft, die Daten der Health-Applikationen (wie etwa Fitnesstracker und Sportuhren) würden auch Positionsdaten speichern, welche geeignet sind, den Aufenthalt des Beschuldigten zu gewissen Zeiten nachzuweisen, trifft zwar zu, die Beschlagnahme dieser Positions- bzw Standortdaten ist jedoch nach der bekämpften Anordnung ohnehin von der Bewilligung umfasst, zumal sie explizit als eigene Datenkategorieaufgelistet sind. Soweit die Anordnung darüber hinaus als weitere Datenkategorie allgemein „Gesundheitsdaten“ anführt, ist sie jedoch zu weit gefasst und daher überschießend, da diese Datenkategorie, wie wie oben ausgeführt, hochsensible Daten wie zum Beispiel ärztliche Behandlungsunterlagen, Befunde oder Patientenunterlagen aber auch die auf allfälligen „Health-Trackern“ neben Positionsdaten ersichtlichen Daten wie etwa Blutdruck oder Schlafverhalten und dergleichen umfasst.Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 109 Z 2a StPO, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Bezug auf die Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden