JudikaturOLG Wien

31Bs122/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. April 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 2. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 2. März 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 12. Juni 2025 gegeben sein (ON 3 und ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10), die entgegen zunächst anders lautender Erklärung unausgeführt blieb und der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.

Der Strafgefangene weist in Österreich neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zwei weitere, teilweise im engsten Sinn einschlägige Verurteilungen aus den Jahren 2017 und 2018 auf und wurde dabei jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Vom gänzlichen Vollzug dieser Freiheitsstrafen wurde zunächst jeweils nach § 133a StVG vorläufig abgesehen, was ihn allerdings nicht von der neuerlichen Einreise nach und Tatbegehung in Österreich abhielt (ON 6). Die Tatbegehung 2018 erfolgte zudem im raschen Rückfall nach seiner Haftentlassung zur 2017 ergangenen Verurteilung. Aus der wegen seiner Wiedereinreise neuerlich in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2017 wurde er im September 2018 bedingt entlassen (Punkt 1 und 2 in ON 6). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer seit 2015 sechs Mal in der Slowakei, überwiegend wegen Vermögensdelikten und teilweise im raschen Rückfall, jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, die (zumindest) teilweise vollzogen wurden, wobei die vollzugsgegenständliche Zusatzfreiheitsstrafe zur zuletzt in der Slowakei ergangenen Verurteilung erfolgte (ON 8).

Zum für die Prognoseerstellung weiters relevanten sozialen Empfangsraum nach Haftentlassung erfolgten durch den Strafgefangenen nur vage und unbescheinigte Angaben (ON 5, 3 f – zukünftige Wohnsitznahme in der Slowakei bei den Eltern; möchte Arbeit als Koch suchen).

Die völlige Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionierungen spricht beim Strafgefangenen gegen eine für eine bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Daran kann auch die Behauptung, die Straftat zu bereuen und in Zukunft ein straffreies Leben führen zu wollen, nichts ändern (ON 5, 3). Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz der hausordnungskonformen Führung (ON 4) in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch - gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich in Betracht kommende - unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.

Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte und eine Anhörung des Strafgefangenen auf dessen Antrag durch das Landesgericht Wiener Neustadt bereits zu AZ ** erfolgt war, konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 152a Rz 1 f).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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