Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Mag. Zwettler Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch die Göbel Hummer Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* C* , geb. am **, und 2. D* C* , geb. am **, beide **, beide vertreten durch Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien E* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, wegen EUR 30.000 sA und Feststellung (EUR 4.500), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 2.352,78) gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. März 2025, GZ ** 45, den
Beschluss:
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenietin die mit EUR 336,84 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin zog die Klage mit Schriftsatz vom 5.3.2025 (ON 38) unter Anspruchsverzicht zurück, worauf sowohl die Beklagten als auch die Nebenintervenientin einen Antrag auf Bestimmung ihrer Verfahrenskosten einbrachten (ON 40 und 41).
Innerhalb der eingeräumten Äußerungsfrist von 14 Tagen äußerte sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.3.2025 (ON 43.1) zum Antrag der Beklagten dahingehend, dass deren Kosten nur mit EUR 8.810,36, die sie bereits an den Vertreter der Beklagten überwiesen habe, zu bestimmen seien.
Mit dem innerhalb offener Äußerungsfrist gefassten Beschluss vom 18.3.2025 (ON 45) bestimmte das Erstgericht die Kosten der Beklagten mit EUR 8.810,36, die Kosten der Nebenintervenientin (im beantragten Ausmaß) mit EUR 4.053,84 (darin EUR 675,64 USt) und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung von EUR 4.053,84 an die Nebenintervenientin. Einen Leistungsbefehl betreffend die Kosten der Beklagten fasste das Erstgericht infolge bereits geleisteter Zahlung der Klägerin nicht.
Nach Beschlussfassung äußerte sich die Klägerin – fristgerecht – zur Kostennote der Nebenintervenientin (ON 46).
Mit ihrem wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Kostenrekurs wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die im Beschluss vom 18.3.2025 getroffene Kostenentscheidung betreffend die Nebenintervenientin mit dem Antrag, den Kostenzuspruch an diese um EUR 2.352,78 auf EUR 1.701,06 zu reduzieren. Eventualiter stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Nebenintervientin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 237 Abs 3 ZPO hat die Zurücknahme der Klage – außer die Parteien hätten etwas anderes vereinbart - zur Folge, dass die Klägerin den Beklagten alle ihnen nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen hat. Die Nebenintervenientin erhält Kostenersatz im selben Verhältnis wie die Hauptpartei, der sie beigetreten ist (RIS Justiz RS0035807).
2. Die Nichtigkeit (bzw eine Mangelhaftigkeit) sieht die Klägerin in der Verletzung ihres rechtliches Gehörs zum Kostenbestimmungsantrag der Nebenintervenientin begründet, weil sie sich dazu binnen der ihr eingeräumten Frist von 14 Tagen geäußert, das Erstgericht jedoch schon davor seine Kostenentscheidung getroffen habe. Außerdem fehle dem angefochtenen Beschluss jegliche Begründung für die Bestimmung der Kosten der Nebenintervenientin mit EUR 4.053,84.
2.1. Zutreffend hat das Erstgericht der Klägerin die ihr zuvor eingeräumte Äußerungsfrist zum Kostenbestimmungsantrag der Nebenintervenientin abgeschnitten und die Entscheidung über den Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin nicht begründet.
2.1.1. Nach einem Teil der Rechtsprechung und Lehre hat das Gericht der klagenden Partei einen (außerhalb der Verhandlung gestellten) Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei (keine Direktzustellung nach § 112 ZPO) zur Äußerung zuzustellen, weil bei Zurücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, die klagende Partei also eine ihre Kostenersatzpflicht anders regelnde Vereinbarung geltend machen könnte (RS0106421; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 1.122; ggt: Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 237 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 48/1, wonach eine Stellungnahme zum Kostenbestimmungsantrag gesetzlich nicht vorgesehen sei).
§ 237 ZPO Abs 3 ZPO bezweckt jedenfalls (im Gegensatz zum hier mangels Schluss der Verhandlung nicht anwendbaren § 54 Abs 1a ZPO) keine „antizipierten Kosteneinwendungen“. Vielmehr soll er nur der Klägerin die Möglichkeit einräumen, das Vorliegen einer Kostenvereinbarung (§ 237 Abs 3 ZPO) mit der Gegenseite zu bescheinigen (RS0106421). Die verzeichneten Kosten sind ohnedies amtswegig zu prüfen, die Kostenentscheidung ist ohne Einschränkung anfechtbar ( Obermaier aaO Rz 1.122 und Rz 1.59).
2.1.2. Da di e Klägerin in ihrem Rekurs in keiner Weise rügt, dass sie bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit eine vom angefochtenen Beschluss abweichende Kostenvereinbarung geltend gemacht hätte, sondern sich nur gegen den Zuspruch bestimmter Kosten wendet , begründet die vorzeitige Beschlussfassung hier keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch keine Mangelhaftigkeit (vgl
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2.1.3. Grundsätzlich sind auch reine Kostenentscheidungen gemäß § 428 Abs 1 ZPO zu begründen, wenn über widerstreitende Anträge entschieden wird oder einer Partei nicht die gesamten, von ihr verzeichneten Kosten zugesprochen werden. Nur in diesen Fällen ist ein unbegründet gebliebener Beschluss nichtig ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 III/2 § 428 ZPO [Stand 1.11.2017, rdb.at] Rz 1). Der Sinn der Begründung liegt darin, dass die Kostenentscheidung für die Parteien und das Rekursgericht rechnerisch nachvollziehbar sein muss ( Obermaier aaO Rz 1.75).
2.1.4. Letzteres trifft hier zu, weil sich schon aus dem Akteninhalt ergibt, dass das Erstgericht der Nebenintervenientin die in ihrem Kostenbestimmungsantrag (ON 41) verzeichneten Kosten in vollem Ausmaß zuerkannte. Das Fehlen der Begründung macht die Kostenentscheidung somit weder nicht nachvollziehbar noch für das Rekursgericht unüberprüfbar.
Im vorliegenden Fall begründet daher auch das Fehlen der Begründung zum Kostenzuspruch keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und keine Mangelhaftigkeit.
3. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Klägerin inhaltlich nur gegen die Honorierung des Beitrittsschriftsatzes der Nebenintervenientin vom 3.12.2024 (ON 32), weil dieser wegen Nichteinhaltung der Frist gemäß § 257 Abs 3 ZPO unzulässig gewesen sei, im Vergleich zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2024 nichts Neues beinhaltet habe und daher nicht zweckdienlich gewesen sei sowie gegen die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes für die Streitverhandlung vom 5.12.2024. Dieser stehe mangels Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes aus Jennersdorf nicht zu. Anzumerken ist, dass die Klägerin der Nebenintervenientin zwar insgesamt nur Kosten für die Tagsatzung zugestehen möchte, in ihrem Rekurs aber inhaltlich in keiner Weise auf die vom Kostenzuspruch des Erstgerichts ebenfalls umfasste Zuerkennung der Kosten für den Kostenbestimmungsantrag Bezug nimmt, weshalb diese Position keiner näheren Prüfung zu unterziehen ist.
3.1. Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist seit jeher, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ - notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind.
Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (RS0036038 [T3]; RS0035774; Obermaier aaO, Rz 1.240f).
3.2. Wenn nun die Klägerin der Nebenintervenientin einen Kostenersatz für den Beitrittsschriftsatz generell absprechen möchte und in Punkt B) 2. b) des Rekurses sogar auf eine mögliche mündliche Beitrittserklärung in der Tatsatzung abstellt, so ist sie auf § 18 Abs 1 ZPO zu verweisen. Demnach kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien, in welchem der Nebenintervenient auch das Interesse am Sieg einer der Prozessparteien bestimmt anzugeben hat, erfolgen. Ein bloß mündlich erklärter Beitritt ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen ( RS0035495; vgl auch RS0125602; auch 4 Ob 193/09z [insb Rz 2.1 und 2.4]).
Enthält der Beitrittsschriftsatz dann nur die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten, so ist er nach TP 1 II lit b RATG zu honorieren. Beinhaltet er auch einen Beweisantrag, ist der Schriftsatz nach TP 2 zu honorieren. Wird im Beitrittsschriftsatz zusätzlich auch notwendiges und zweckmäßiges Vorbringen erstattet und erfolgt dieser Schriftsatz vor der vorbereitenden Tagsatzung, ist er als zulässiger vorbereitender Schriftsatz nach TP 3A zu honorieren ( Obermaier aaO Rz 3.68 E 11 und 12 mwN).
3.2.1. Im vorliegenden Fall verkündeten die Beklagten der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 14.11.2024 (ON 29) den Streit, worauf das Gericht am 15.11.2024 die Zustellung an die Nebenintervenientin verfügte und auf den Termin der vorbereitenden Tagsatzung vom 5.12.2024 hinwies (ON 30). Die Zustellung an die Nebenintervenientin erfolgte am 19.11.2024.
Mit Schriftsatz vom 3.12.2024 (ON 32) erklärte diese, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten, in Kenntnis des Verhandlungstermins vom 5.12.2024 zu sein, erstattete in Ergänzung zum Vorbringen der Beklagten auch noch ein eigenes Vorbringen (Punkt III. 2. bis 4.), beantragte die Vernehmung der Zeugin F* und legte Urkunden vor.
Die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Frist nach § 257 Abs 3 ZPO hat einen anderen Hintergrund und ist hier somit kein tauglicher Grund, der Nebenintervenientin das Honorar für den Beitritsschriftsatz abzusprechen. Sinn dieser Vorbereitungsfrist ist es nämlich, den Parteien Gelegenheit zur Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung zu geben sowie im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs und im Hinblick auf die verschärften Präklusionsbestimmungen ein möglichst vollständiges Vorbringen schon in der vorbereitenden Tagsatzung zu ermöglichen ( Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 257 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 6; Obermaier aaO Rz 3.54f).
Die Nebenintervenientin muss demgegenüber gemäß § 19 Abs 1 ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher er sich zur Zeit des Beitritts befindet (hier rund zwei Wochen vor der vorbereitenden Tagsatzung).
Unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Chronologie und Umstände sowie des Inhalts des Schriftsatzes ist der Beitrittsschriftsatz, wie von der Nebenintervenientin beantragt, nach TP 3A RATG zu honorieren ( Obermaier aaO Rz 3.68 E 11 und 12 mwN).
3.3. Für Leistungen, die unter anderem unter TP 3A Abschnitt II RATG (Tagsatzungen) fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt (§ 23 Abs 5 RATG). Diese Bestimmung ist gemäß § 1 Abs 2 RATG auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, anzuwenden. Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sein denn, es würden besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die selbst am Gerichtsort wohnhafte Partei bescheinigt (RS0036203, 2 Ob 167/22f).
3.3.1. Die Nebenintervenientin hat ihren Sitz in ** und somit nicht am Gerichtsort in Wiener Neustadt. Der Bekanntgabe besonderer Gründe für die Bestellung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes bedurfte es daher nicht. Der Nebenintervenientin steht der doppelte Einheitssatz für die Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung vom 05.12.2024 zu.
4. Dem Kostenrekurs der Klägerin war daher aus den genannten Gründen nicht Folge zu geben.
5. Eine Zurückstellung des angefochtenen Beschlusses an das Erstgericht zur Entscheidung über den Hemmungsantrag erübrigt sich hiermit.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.