23Bs127/25g – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2025, GZ ** 13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Text
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine vom Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren mit errechnetem Strafende am 10. September 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 10. September 2023 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe hat A* seit 10. Mai 2025 verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener der Anstaltsleitung (ON 2 S 2) - die bedingte Entlassung des A* nach dessen Anhörung am 28. März 2025 (ON 10) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 11.1) kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2 S 2f), jene der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie das vollzugsgegenständliche Urteil (ON 5.1), somit die wesentliche Sach und Rechtslage grundsätzlich treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS Justiz RS0098568).
Auch teilt das Oberlandesgericht die erstrichterliche Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer ein evidentes Rückfallrisiko vorliegt.
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2012 zu AZ ** wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 3 erster Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Strafteil wurde bis 31. Juli 2012 vollzogen. Im Jahr 2019 folgte durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht die nunmehr vollzugsgegenständliche Freiheitsstrafe, welche vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 21 Bs 159/20s auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Diese Verurteilung erfolgte, weil er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in ** und ** von Oktober 2006 bis Anfang Oktober 2016 und dann wiederum im März 2018 und im Jänner 2019 an im Urteil namentlich genannte Personen 26,6 kg Heroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 3,19 kg Heroin, und mehr als 350 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von mehr als 100 Gramm Cocain, gewinnbringend überlassen sowie am 18. Oktober 2016 58 Gramm Heroin, enthaltend 3,313 Gramm reines Heroin und geringe Mengen Morphin und Codein, sowie 15 Gramm Kokain, enthaltend 8,23 Gramm reines Cocain, mit dem Vorsatz auf Weiterverkauf erworben und besessen hat. Schließlich hat er geringe Mengen an Heroin und Cannabisblüten bis 18. Jänner 2019 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Unter Berücksichtigung, dass den Strafgefangenen seine Erstverurteilung vollkommen unbeeindruckt ließ, er vielmehr mit massiv gesteigerter krimineller Energie vollzugsgegenständlich spezifisch einschlägig delinquierte, seiner während des aktuellen Haftblocks verhängten neun Ordnungsstrafen und des Umstandes, dass seine Führung von der Anstaltsleitung insgesamt als sehr schlecht bezeichnet wird (ON 2, 2), kann im Zusammenhalt mit seiner mehrjährigen Suchtgiftergebenheit nicht angenommen werden, dass A* eine bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten könnte. Taugliche Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB sind in diesem besonders gelagerten Fall nicht zu ersehen. Vielmehr zeigt sich bei A* ein massives Charakterdefizit und damit einhergehend ein evidentes Rückfallrisiko.
Weder gelingt es A* in seinem Antrag auf bedingte Entlassung, noch bei seiner Anhörung und auch nicht in seiner Beschwerde Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, aufzuzeigen.
Entspricht der angefochtene Beschluss sohin der Sach und Rechtslage, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.