Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 40 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2025, GZ **-123, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.6.2024 wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (ON 74.4), wobei aufgrund eines unmittelbar nach der Hauptverhandlung gestellten Antrags des A* nach Einholung eines Gutachtens mit Beschluss vom 5.8.2024 ihm ein Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG bis vorerst 5.2.2025 mit der Maßgabe einer sechsmonatigen stationären Behandlung und anschließender ambulanter Betreuung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und hochfrequenten Harnkontrollen gewährt, A* am 8.8.2024 enthaftet und Mitarbeitern der Einrichtung B* übergeben wurde, wo die Therapie am selben Tag begann (ON 89, 94).
Nach Unterbrechung der stationären Therapie am 1.9.2024 aus disziplinären Gründen wurde A* vom 2. bis 19.9.2024 dezentral ambulant betreut, wobei eine Substitutionsbehandlung und eine medizinisch psychiatrische, sozialarbeiterische und therapeutische Weiterbetreuung stattgefunden habe. Am 10.9.2024 wurde er wieder stationär aufgenommen (ON 100), bereits am 19.9.2024 wurde die stationäre Therapie jedoch neuerlich aus disziplinären Gründen wegen Nichteinhaltung der Hausregeln und mangelnder Therapiemotivation von Seiten der Einrichtung beendet (ON 101).
Nach schriftlicher förmlicher Mahnung (ON 104) und Ausschreibung des Verurteilten zur Aufenthaltsermittlung wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** mitgeteilt, dass sich A* zum genannten Verfahren in Untersuchungshaft befindet (ON 115.1). (Mittlerweile wurde er am 2.4.2025 wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall; 83 Abs 1, 84 Abs 2 und Abs 4 StGB verurteilt, das Urteil ist aufgrund Anmeldung der vollen Berufung durch den Angeklagten nicht rechtskräftig [ON 27.1.1]).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen würden und die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren zu vollziehen sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nach dem Gutachten der Sachverständigen ausdrücklich die Durchführung einer sechsmonatigen stationären Therapie sowie die Weiterführung der Substitutionsbehandlung und im Anschluss daran eine ambulante Psychotherapie im Ausmaß von 18 Monaten mit wöchentlichen Einzelsitzungen und begleitenden hochfrequenten Harnkontrollen empfohlen worden sei. Die Sachverständige sei von einer insgesamt notwendigen Gesamttherapiedauer von zwei Jahren ausgegangen. Aufgrund des Umstandes, dass sich A* insgesamt 43 Tage in Therapie befunden habe (davon 35 Tage stationär und acht Tage ambulant in Vorbetreuung), könne nicht einmal von einem Teiltherapieerfolg ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen des § 40 SMG nicht vorliegen würden und die verhängte Strafe zu verbüßen sei (ON 123).
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde ist im Zweifel rechtzeitig (Zustellung am 11.3.2025, letzter Tag der Frist daher 24.3.2025, Einlangen beim Erstgericht am 26.3.2025, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist in einem nicht ausdrücklich als Fristsache gekennzeichnetem Kuvert Justizwachebeamten zur Weiterleitung übergeben wurde [ON 126.2]), aber nicht berechtigt.
Der Strafvollzug nach § 39 SMG kann für eine vom Gericht bestimmte Frist, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren bei Vorliegen der sonstigen gesetzlich genannten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Der A* gewährte Strafaufschub lief am 5.2.2025 ab, wobei nach dem bisherigen Therapieverlauf die Voraussetzungen für einen weiteren Strafaufschub gemäß § 39 SMG nicht vorliegen.
Wenn ein Strafaufschub nach § 39 SMG nicht zu widerrufen ist, oder wenn sich ein an Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, ist die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 40 Abs 1 SMG). Was unter Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemeingültig definieren. Jedenfalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen juristischer Gehalt nicht in allen Fällen mit ärztlichem, psychologischem oder psychotherapeutischem Begriffsverständnis zur Deckung gebracht werden kann. So kann auch die Verlagerung der Abhängigkeit von suchterregenden Stoffen nach dem SMG auf erlaubte Suchtmittel als erfolgreich beurteilt werden. Der behandlungsbedingte Erfolg kann in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit auch in einer entsprechenden geregelten Dauersubstitution (ohne illegalen Beikonsum) liegen (vgl Oshidari „Das österreichische Suchtmittelrecht“ 7 § 40 Rz 3f).
Nach der obigen Darstellung kann jedoch angesichts der wenigen Tage, die sich A* in stationärer und ambulanter Betreuung befand, und der Mitteilung der Therapieeinrichtung von seiner mangelnden Therapiemotivation nicht einmal von einem Teiltherapieerfolg ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen des § 40 SMG nicht vorliegen. Der Beschwerde, in der A* lediglich vorbringt, mehr Zeit für das Finden eines Therapieplatzes zu benötigen, war daher ein Erfolg zu versagen.
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