Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 15, 175 Abs 1 StGB über die Berufung des A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 22. November 2024, GZ ** 42.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Dietmar Bachmann durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Mai 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen rechtskräftigen Freispruch des A* sowie Schuldspruch des Mitangeklagten B* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel nach §§ 15, 175 Abs 1 StGB (A./) schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft verurteilt. Das Mobiltelefon ** des A* wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 11. September 2024 in ** dadurch, dass er den ihm als im Umgang mit Chemikalien und Sprengmitteln kundig bekannten C* aufforderte, ihm Nitropenta für einen Sprengstoff zu besorgen, er wolle eine Bombe bauen, sie im Tunnelsystem unter der Innenstadt von ** platzieren, indem er über die ** in das Tunnelsystem einsteige, die Bombe in die Luft sprengen, ihm sei egal, ob dabei Zivilisten sterben, dies sei lediglich Kollateralschaden, und C* schließlich um die Besorgung von Ammoniumnitrat bat, in der Absicht, sich die Begehung einer nach § 173 StPO mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel zu ermöglichen, nämlich einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der in der Nähe des Explosionsorts in der Innenstadt von ** aufhältigen Personen und für die umliegenden Gebäude, sohin für fremdes Eigentum in großem Ausmaß, herbeizuführen, einen Sprengstoff bzw. einen Bestandteil eines Sprengstoffs zu erwerben und zu besitzen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd dagegen den Versuch.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (AS 54 in ON 42.3), in ON 49.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, der kein Erfolg beschieden ist.
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) kritisiert, dass für die Feststellungen (entscheidende Tatsachen) „……… und war bereit, diesen bzw. diese jederzeit zu übernehmen. Der Erstangeklagte ging davon aus, gleich mit C* mitgehen und den Sprengstoff bzw. Bestandteile eines Sprengstoffs mitnehmen zu können“ überhaupt keine Beweisergebnisse existierten.
Aufgrund der Menge des benötigten Sprengstoffs sei weder der Erwerb noch der Besitz von Sprengstoff oder eines Bestandteils des Sprengstoffs für den Erstangeklagten zeitnahe möglich gewesen, weshalb noch keine ausführungsnahe Handlung und damit auch kein Versuch verwirklicht sei.
Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also soweit hier von Interesse über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS Justiz RS0106268). Hievon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsmängel, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, von denen der Erstangeklagte Z 5 vierter Fall in Anspruch nimmt. Danach ist eine Begründung offenbar unzureichend, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS Justiz RS0116732 und RS0118317). In Bezug auf jede Fehlerkategorie ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS Justiz RS0119370).
Die vom Erstangeklagten vermisste Begründung der im Rechtsmittel zitierten Feststellungen findet sich auf US 15. Das Erstgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob der Erstangeklagte Sprengstoff oder Bestandteile eines solchen zeitnah vom Zeugen C* hat besorgen wollen. Von einer unzureichenden Begründung kann daher nicht die Rede sein. Wenn der Erstangeklagte andere Schlüsse aus den Beweisergebnissen, insbesondere der Aussage des Zeugen C* sowie der Verantwortung des Erstangeklagten, zu ziehen trachtet, richtet sich seine Kritik vornehmlich gegen die Beweiswürdigung, die mit Mängelrüge aber nicht bekämpfbar ist.
Mit Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behauptet der Erstangeklagte, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen noch keine ausführungsnahe Handlung vorliege. Es sei noch zu keiner Einigung über Menge und Preis des Sprengstoffs gekommen, weshalb dem Erstangeklagten lediglich unverbindliches Erkundigen unterstellt werden könne aber noch kein konkretes Verkaufsgespräch. Weil der Zeuge C* weder mit Sprengstoff handle noch solchen besorgen hätte können, liege auch ein absolut untauglicher und damit strafloser Versuch vor.
Das Wesen einer Rechtsrüge besteht darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange. An den dargestellten Kriterien des solcherart nur nominell herangezogenen Nichtigkeitsgrundes orientiert sich das Rechtsmittel auch bei Geltendmachung dieser Nichtigkeit nicht. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Erstangeklagte mit dem Zeugen C* ein in den Feststellungen detailliert beschriebenes Gespräch führte, in welchem er C* zeitnah (nach den Vorstellungen des Erstangeklagten jederzeit) um die Beschaffung eines Sprengstoffbestandteil (Amoniumnitrat) ersuchte, ist jedenfalls von einer der Ausführung nahen Handlung und damit strafbarer Versuch anzunehmen. Dass der Zeuge C* nicht willens war, hindert die Versuchsstrafbarkeit nicht, dass er nicht in der Lage gewesen sei den entsprechenden Sprengstoff zu besorgen, ist eine urteilsfremde Annahme. Absolut untauglich ist ein Versuch, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (EvBl 1976/265; EvBl 1978/6 = RZ 1977/160 = JBl 1967, 653; SSt 57/81 = EvBl 1987/5 = RZ 1986/77). Davon kann fallbezogen keine Rede sein.
Mit seiner mit diesem Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Erstangeklagte darauf zu verweisen, dass sich eine Rechtsrüge am festgestellten Sachverhalt zu orientieren hat.
Die Berufung wegen Nichtigkeit verschlägt daher. Gleiches Schicksal erleidet auch die Berufung wegen Schuld.
Der Tatrichter hat unter Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks in seiner Beweiswürdigung schlüssig und empirisch einwandfrei dargelegt, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse nämlich insbesondere der Aussage des Zeugen C* und des IT Auswerteberichts (ON 21.4) er zur Überzeugung vom konstatierten objektiven Handlungsablauf und der darauf gerichteten subjektiven Tatseite des Angeklagten gelangt ist und warum er dessen Verantwortung als bloße Schutzbehauptung als widerlegt erachtete.
Sucht der Erstangeklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen C* anzuzweifeln, ist ihm die akribische Würdigung dieser Aussage durch das Erstgericht (US 10 f) entgegenzuhalten, das nachvollziehbar und logisch einwandfrei die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen bejahte.
Genauso legte das Erstgericht nachvollziehbar dar, warum es aufgrund der Widersprüchlichkeit in der Aussage des Erstangeklagten von einer bloßen Schutzbehauptung ausging (US 11). Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider bestehen keine Zweifel an der logistischen Umsetzbarkeit der sprengstoffbezogenen Pläne des Erstangeklagten, ging doch auch der Zeuge C* als Sprengstoffexperte von der akut drohenden Gefahr durch den Erstangeklagten aus, was ihn erst zur Anzeige bei der Polizei veranlasste. Versucht der Erstangeklagte letztlich seinen Unmut gegenüber Österreich und staatlichen Organen als nicht so ausgeprägt darzustellen sind ihm die dem entgegenstehenden wohl begründeten Erwägungen des Erstgerichts entgegenzuhalten (US 13f). Selbst wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zuließe, ist das Gericht keineswegs gehalten, sich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es kann sich vielmehr jeder Meinung bilden die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Mayerhofer StPO 6 § 258 E 42a). Dieser Anforderung wurde die erstgerichtliche Beweiswürdigung jedenfalls gerecht.
Letztlich scheitert auch die Berufung wegen Strafe.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet. Angesichts der getroffenen Feststellungen vermag der Erstangeklagte mit der Behauptung, es liege weder ein auffallender Handlungs noch Erfolgs oder Gesinnungsunwert vor, nicht zu überzeugen. Das Vorhaben, eine Bombe in einer belebten Stadt zünden zu wollen gepaart mit der Gleichgültigkeit gegenüber zu erwartenden Todesopfern sind Handlungs , Gesinnungs und Erfolgsunwert sogar als auffällig hoch zu werten.
Eine alkoholbedingt herabgesetzte Diskretions und Dispositionsfähigkeit vermag fallbezogen keine mildernde Wirkung zu begründen. Dass das Erstgericht die erschwerenden Umstände – wie vom Berufungswerber kritisiert - nicht zu stark gewichtet hat, zeigt der Umstand, dass das Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe diesen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte.
Mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit bisher gewährter Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht und das außerordentlich hohe Gefährdungspotential der vorgehabten Straftat kommt eine neuerliche Bewährungsstrafe nicht in Betracht. Gleiches verbieten auch generalpräventive Überlegungen, gilt es doch potentiellen Tätern deutlich vor Augen zu führen, dass auch in der Vorbereitung gebliebene Sprengstoffanschläge empfindliche Sanktionen nach sich ziehen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden