Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M. (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.692), gegen die Kostenentscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien im Urteil vom 29.1.2025, ** 42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz, 526 Abs 3 ZPO).
Mit Bescheid vom 4.10.2023 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger keine vorübergehende Invalidität mehr vorliegt und entzog das Rehabilitationsgeld mit 30.11.2023. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Klage und brachte vor, ein Entziehungsgrund liege nicht vor, eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Ergänzend begehrte er im Rahmen seines Eventualbegehrens den Zuspruch einer Invaliditätspension zum Stichtag aufgrund zwischenzeitig eingetretener dauernder Invalidität. Er habe den Nachweis des Anspruchs einer unbefristeten Leistung erbringen können und habe daher Anspruch auf Kostenersatz. Im Übrigen sei er durch den Entziehungsbescheid angehalten gewesen, eine Klage zu erheben, sodass auch ein Kostenzuspruch nach Billigkeit zu erfolgen habe.
Die Beklagte bestritt und brachte zunächst vor, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gebessert. Er sei auch bei Zugrundelegung seiner Tätigkeit als Zahntechniker wieder in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das Eventualbegehren sei nicht vom angefochtenen Bescheid gedeckt und zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 brachte sie schließlich vor, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig und zumutbar seien. Sie sei bereit, die Invaliditätspension ab 01.12.2023 (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anfalls- und Ruhensbestimmungen) zuzuerkennen. Damit tauschte sie den Entziehungsgrund auf das Vorliegen von dauernder Invalidität aus. Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch würden nicht vorliegen.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Erstgericht mit Urteil vom 29.1.2025 das Klagebegehren ab und das Eventualbegehren zurück. Es sprach aus, dass der Kläger seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe. Die Kostenentscheidung gründete es auf § 77 ASGG. Bezugnehmend auf die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz 12 Rs 15/24y bestehe ausgehend vom Prozesserfolg – das Hauptklagebegehren wurde ab -, das Eventualbegehren zurückgewiesen – kein Raum für einen Kostenzuspruch gemäß Abs 1 Z 2 lit a leg cit. Es würden weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, die einen Zuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden.
Gegen die abweisende Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass ihm die verzeichneten Kosten erster Instanz zugesprochen werden .
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger begehrt, die Beklagte zum Ersatz der „verzeichneten Kosten der ersten Instanz“ zu verpflichten. Damit entspricht der Rekurs nicht der Anforderung der Judikatur, wonach ein Kostenrekurs einen ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag enthalten muss (vgl 3 Ob 159/02g; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 55 ZPO Rz 6). Aber auch wenn man von einem hinreichend deutlich ziffernmäßig bestimmten Kostenrekurs ausgeht, erweist er sich als unberechtigt.
Der Kläger argumentiert, die Beklagte habe die Leistung unberechtigt mit der Behauptung entzogen, dass sich sein Leistungskalkül in relevantem Ausmaß gebessert habe. Diese Annahme habe sich als falsch herausgestellt. Das Erstgericht weise im Ergebnis das Klagebegehren auf Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes ab, allerdings nicht, weil sich das Leistungskalkül des Klägers gebessert habe, sondern mit der Begründung der nunmehr festgestellten dauernden und nicht mehr relevant besserbaren Invalidität. Die Klageführung sei notwendig gewesen. Ungeachtet der Klagsabweisung aus formalen Gründen sei von einem faktischen Obsiegen des Klägers auszugehen, sodass Kostenersatz zustehe. Darüber hinaus hätte voller Kostenersatz gemäß § 77 ASGG nach Billigkeit zugesprochen werden müssen.
Die Klageführung sei notwendig gewesen, da sich der Kläger, wäre das Rehabilitationsgeld entsprechend dem Bescheid entzogen worden, trotz dauerhafter Arbeitsunfähigkeit beim AMS hätte arbeitssuchend melden müssen. Bei Entziehung wegen wesentlicher Besserung des Gesundheitszustandes wäre er ohne jeden Leistungszuspruch geblieben. Nur durch das gegenständliche Verfahren habe er den Anspruch auf Invaliditätspension durchsetzen können.
Das Urteil gehe im Ergebnis über das Klagebegehren hinaus, da die nunmehr zustehende Invaliditätspension gemäß §§ 86 Abs 6 und 361 Abs 5 ASVG von der Beklagten dauerhaft und ohne gesonderte Antragstellung gewährt werden müsse und das Rehabilitationsgeld jedenfalls nur befristet zugesprochen worden wäre. Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit löse insoweit eine völlig andere Rechtsfolge aus als eine Entziehung wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes und sei materiell-rechtlich wie ein Obsiegen zu werten. Der nunmehrige Anspruch auf Invaliditätspension, der erst durch das vom Kläger angestrengte Gerichtsverfahren entstanden sei, verschaffe dem Kläger ein Mehr und nicht ein Weniger gegenüber dem Antragsgegenstand, der Weitergewährung von Rehabilitationsgeld. Auch wenn das Gericht dem Kläger die Invaliditätspension aufgrund der sukzessiven Kompetenz nicht gleich zuspreche, habe der Kläger inhaltlich obsiegt. Der Entzug des Rehabilitationsgeldes sei aus dem falschen Rechtsgrund erfolgt. Es sei kein rechtlicher Grund ersichtlich, weshalb der Kläger kostenrechtlich nachteiliger zu behandeln wäre als bei einem Prozesserfolg mit der Folge einer Weitergewährung von Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Invalidität.
Ungeachtet dessen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst nachträglich ihre ursprüngliche Bestreitung aufgegeben und den Entziehungsgrund „ausgetauscht“ habe. Der Kläger sei daher jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt als obsiegend anzusehen, zu dem die Beklagte die Unrichtigkeit ihrer ursprünglichen Position anerkannt habe. Dem Kläger seien die vollen Kosten gemäß § 77 Abs 2 ASGG zuzusprechen.
Davon abgesehen stünde dem Kläger Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG zu, zumal ihm sogar ein Mehr als beantragt zugesprochen worden sei.
2. Mit der Frage eines Prozesskostenersatzanspruchs des Versicherten im Fall, dass sich die Entziehung eines Rehabilitationsgeldes, die im Entziehungsbescheid auf § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG gestützt wurde, demgegenüber im sozialgerichtlichen Verfahren als gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG gerechtfertigt erweist, hat sich bereits das OLG Linz zu 12 Rs 15/24y auseinandergesetzt. Es verneint einen Kostenersatzanspruch mit folgender Begründung:
„1.1 Die Kostenersatzregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sind grundsätzlich vom Erfolgsprinzip getragen (Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.126, Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 41 Rz 2; RIS-Justiz RS0035836, RS0035881, RI0100088), sodass der Umfang der Kostenersatzpflicht im Regelfall vom Ausmaß des Prozesserfolgs abhängt. Im Sinn der sozialen Schutzwürdigkeit enthält das ASGG für Sozialrechtssachen zwischen Versicherten und Versicherungsträger zugunsten der Versicherten in § 77 ASGG eine davon abweichende Sonderregelung (Haslinger/Leitner/Novak , Handbuch ASGG Rz 861), wobei Abs 1 Z 2 hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzanspruchs zwischen (teilweisem) Obsiegen (lit a) und Unterliegen des Versicherten (lit b) differenziert.
1.2 Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten – vorbehaltlich des Abs 2 – nach dem Wert des Ersiegten.
Diese Regelung entspricht im Anwendungsfall dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat (RIS-Justiz RS0085868). Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolgs bzw die Relation des Prozesserfolgs zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (RIS-Justiz RL0000041; OLG Linz 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667).
1.3 Obgleich die Argumentation des Klägers nachvollziehbar ist, ist nach den dargestellten Grundsätzen bei Beurteilung des Prozesserfolgs auf die Berechtigung des Klagebegehrens bei Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Kläger die Entziehung des Rehabilitationsgeldes und zielte mit seinem Klagebegehren auf dessen Weitergewährung ab, wodurch sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Feststellung vorübergehender Invalidität als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsgeld beschränkte. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung stand aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und nach dem Ergebnis des Berufsfindungsverfahrens jedoch die dauernde Invalidität des Klägers fest, sodass vorübergehende Invalidität beim Kläger vom Erstgericht zutreffend verneint wurde und das auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld gerichtete Klagebegehren abzuweisen war. Eine Gegenüberstellung von Klagebegehren und Prozessausgang zeigt somit, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist. Auf die Begründung der Beklagten für die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es nicht an. Das Rehabilitationsgeld wurde ihm von der Beklagten im Ergebnis zu Recht entzogen und der Kläger ist daher nicht als obsiegend anzusehen.“
3. Dieser Argumentation schloss sich der erkennende Senat erst jüngst zu 8 Rs 21/25d an.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben hat und die Klageführung im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 86 Abs 6 ASVG ergebnisorientiert als erfolgreich einschätzt. Dies ändert aber nichts daran, dass er bezogen auf den Verfahrensgegenstand – nämlich die Entziehung des Rehabilitationsgeldes – als unterlegen anzusehen ist.
Die hier nicht verfahrensgegenständliche Invaliditätspension ist nach der Konzeption des Gesetzes gegenüber dem (ebenfalls unbefristet zuerkannten) Rehabilitationsgeld kein „Mehr“, sondern ein aliud, eine unterschiedliche Leistung. Dies zeigt sich ua auch darin, dass Zeiten des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG Versicherungszeiten sind, die die Pension erhöhen, während Zeiten des Pensionsbezugs lediglich neutrale Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG darstellen, oder darin, dass die Höhe der Leistungen völlig different ist (vgl Sonntag, Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420). Der Kläger hat einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld verfolgt und ist damit unterlegen, weil ein solcher Anspruch nicht mehr besteht.
Weil der Entscheidungsgegenstand nicht durch den Entziehungsgrund konstituiert wird (vgl 10 ObS 35/21a Rz 14 f), ist der Kläger auch für das Verfahren bis zur Ausweitung des Vorbringens der Beklagten auf den vorliegenden Entziehungsgrund nicht als obsiegend zu betrachten.
4. Auch ein Kostenersatz nach Billigkeit kommt nicht in Betracht. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahe legen ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3 § 77 ASGG Rz 13 mwN). Das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens wird in der Rsp etwa dann als erfüllt angesehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt ( Neumayr, aaO Rz 14). Der Kläger hat die Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darzulegen, es sei denn, es ergeben sich aus dem Akteninhalt solche Umstände (RS0085829, auch [T1]).
Einerseits begründet der Umstand, dass sich im Verfahren das Vorliegen dauernder Invalidität ergab, weder tatsächliche noch – im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur – rechtliche Schwierigkeiten des Falls. Andererseits sind auch keine berücksichtigungswürdigen Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse des Klägers ersichtlich.
5 . Dem Kostenrekurs war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.
6. Dass Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht vorliegen, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
7 . Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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