Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka in der Firmenbuchsache der (zwischenzeitig gelöschten) A* e.U., FN **, **, wegen Löschung des Unternehmens (§ 30 UGB), über den Rekurs des Inhabers B * , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.3.2025, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Das A* e.U. wurde am 5.11.2022 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen, Inhaber war B* ( Inhaber , Rekurswerber ), geboren am **.
Über das Vermögen des Unternehmens wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11.3.2024 zu ** das Konkursverfahren eröffnet und dieses mit weiterem Beschluss vom 2.10.2024 nach Verteilung an die Massegläubiger wieder aufgehoben. Ferner erhielt das Erstgericht am 12.11.2024 von der Bezirkshauptmannschaft C* zu ** die Mitteilung, dass für das Unternehmen seit 7.11.2024 keine Gewerbeberechtigung mehr bestehe.
Daraufhin forderte das Erstgericht den Inhaber mit Beschluss vom 12.11.2024, **-1, zur Anmeldung der Löschung des Unternehmens binnen drei Wochen oder aber zum Nachweis auf, dass das Unternehmen nach wie vor über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge bzw. dass das Vorhandensein einer solchen nicht erforderlich sei. Bei Nichtentsprechung binnen der genannten Frist werde ein Zwangsstrafverfahren gemäß § 24 FBG eingeleitet. Da darauf keine Reaktion des Inhabers erfolgte, wiederholte das Erstgericht seine Aufforderung mit Beschlüssen vom 20.12.2024, ON 2, und vom 31.1.2025, ON 3, zuletzt unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 100,-.
Nachdem weiterhin keine Antragstellung erfolgte, verhängte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die angedrohte Zwangsstrafe von EUR 100,- über den Inhaber und forderte ihn neuerlich auf, die Löschung des Unternehmens anzumelden oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 25.4.2025 beim Erstgericht überreichte Rekurs des Inhabers B*. Gleichzeitig meldete der Inhaber auch die Löschung des Unternehmens an, die am 30.4.2025 zu ** im Firmenbuch eingetragen wurde.
Der Rekurs ist verspätet .
1. Gemäß § 15 FBG iVm § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist im Firmenbuchverfahren 14 Tage, beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
2. Dem Rekurswerber wurde der angefochtene Beschluss am 13.3.2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Damit endete die 14-tägige Rekursfrist mit Ablauf des 27.3.2025.
3. Der erst am 25.4.2025 eingebrachte Rekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu beantworten.
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