Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 1, 224 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2024, GZ **, nach der am 8. Mai 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A*unter Ausschaltung des § 37 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 1, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 224 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 26 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2023 und 9. Februar 2024 in ** eine inländische öffentliche Urkunde, nämlich eine Begutachtungsplakette nach § 57a Abs 5 KFG, bestimmt zur Verwendung am PKW **, Fahrgestellnummer **, mit dem Vorsatz „gefälscht oder verfälscht oder einen anderen dazu bestimmt diese zu fälschen oder zu verfälschen“, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich, dass das genannte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, gebraucht werde.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter drei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd demgegenüber keinen Umstand.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 19) und fristgerecht zu ON 20 ausgeführte, primär eine Ausschaltung des § 37 Abs 1 StGB anstrebende, die angenommenen Strafzumessungsgründe indes nicht kritisierende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, der Berechtigung zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Bei objektiver Abwägung der durch das Erstgericht korrekt dargestellten Strafzumessungslage erwiese sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eine Sanktion im Ausmaß von neun Monaten als schuld- und tatangemessen, dem sozialen Störwert der Straftat und generalpräventiven Aspekten gerecht werdend.
Die die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (von etwas mehr als fünf Monaten) bewirkt jedoch den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0120138). Diese Konventionsverletzung (Art 6 MRK) war mit einer einmonatigen Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe auszugleichen.
Fallbezogen stehen – worauf die Berufungswerberin zutreffend hinweist – (auch wenn die Höhe der tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe eine solche zuließe) der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen – im Besonderen aber die Wirkungslosigkeit der im Jahr 2020 gleichfalls wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB erfolgten Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - und damit spezialpräventive Gründe unüberwindbar entgegen.
Auch sind angesichts des (auch spezifisch) getrübten Vorlebens des Angeklagten die Voraussetzungen für eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht gegeben. Vor dem Hintergrund des knapp fünfjährigen Zurückliegens der letzten Verurteilung zu einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und des zuletzt im Jahr 2015 erfolgten Strafvollzugs ist jedoch (gerade noch) davon auszugehen, dass der nunmehrige Vollzug eines Teils der Strafe genügen werde, um ihn, aber auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, weswegen gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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