Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Moldau über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2025, GZ **-129, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem gegen den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* geführten Auslieferungsverfahren hatte das Erstgericht mit Beschluss vom 3. März 2022 die Auslieferungshaft gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG verhängt (ON 20) und setzte letztlich – unter Erteilung der Weisungen, an der Adresse ** wohnhaft und postalisch erreichbar zu bleiben, weder zu flüchten, noch sich verborgen zu halten, gerichtliche Ladungen zu beheben und diesen Folge zu leisten, Österreich nicht zu verlassen und dem Gericht jeden Wechsel des Aufenthaltsorts umgehend bekanntzugeben (vgl. ON 33,2) – die Kaution mit 10.000,-- Euro fest (ON 44,2).
Nach Bezahlung der Sicherheitsleistung (ON 47) wurde der Betroffene am 13. April 2022, 13.10 Uhr, aus der personalen Sicherungsmaßnahme entlassen (ON 49).
Mit seit 7. Mai 2024 rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 20. Dezember 2023, GZ **-88, wurde die Auslieferung des Betroffenen zur Strafvollstreckung für (nicht un-)zulässig erklärt.
Mit Erlass vom 17. Mai 2024 wurde die Auslieferung seitens des Bundesministeriums für Justiz bewilligt (ON 93.2).
Ein auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gerichteter Antrag des Betroffenen verfiel der rechtskräftigen Abweisung (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. März 2025, AZ 31 Bs 287/24v [ON 134.3]). Nachdem eine am 31. Mai 2024 erlassene Festnahmeanordnung (ON 96) keinen Erfolg zeitigte, wurde der Betroffene am 20. Juni 2024 zur Festnahme im Inland ausgeschrieben (ON 1.120; ON 102).
Nach letztlich erfolgter Verhaftung am 7. März 2025, 11.45 Uhr (ON 114), wurde über A* am 9. März 2025 Überstellungshaft gemäß § 36 Abs 1 ARHG verhängt (ON 116,3; ON 117) und er am 28. März 2025 um 11.09 Uhr (Abflug 12.37 Uhr) den moldauischen Behörden übergeben (Auslieferungsbrief ON 130.3,2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die erlegte Kaution über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.161) gemäß § 180 Abs 4 StPO für verfallen erklärt, weil der Betroffene die Weisungen, sich nicht verborgen zu halten sowie an der Anschrift ** wohnhaft zu bleiben, nicht eingehalten bzw. eine Änderung seiner Anschrift dem Erstgericht nicht mitgeteilt habe.
Dagegen richtet sich dessen fristgerechte Beschwerde, worin er im Wesentlichen anführt, er habe sich niemals schuldhaft einer behördlichen oder gerichtlichen „Vorschreibung“ entzogen. Außerdem sei unter „Wohnort“ zudem die „Wohngemeinde“ und nicht schon die Wohnung zu verstehen (SSt 25/29). Im Übrigen sei er sogar bei der Polizei festgenommen worden, als er sich einen Strafregisterauszug holen wollte, weshalb nicht angenommen werden könne, er habe sich verborgen halten wollen. Darüber hinaus sei auch sein Rechtsvertreter nicht kontaktiert worden bzw. habe er selbst keine Festnahmeanordnung erhalten (ON 136.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 180 Abs 4 StPO ist die Sicherheit vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich – wie hier – der Betroffene dem Verfahren (der Übergabe) insbesondere dadurch entzieht, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den Erhebungen der Sicherheitsbehörde bzw. selbst nach den Angaben seiner angeblichen Lebensgefährtin die Wohnung wechselte, ohne das Erstgericht darüber zu verständigen. Denn nach dem Bericht der LPD B* vom 1. Juni 2024 , GZ **, befanden sich in der vom Betroffenen angeführten Wohnung in **, lediglich zwei Reisekoffer, was von der vom Vermieter beauftragten Person damit erklärt wurde, dass diese Wohnung als „eine Art Airbnb-Wohnung“ vermietet werde. An der Wohnung ** öffnete eine Frau C*, die sich als Lebensgefährtin des Betroffenen ausgab und mitteilte, dass der Gesuchte gerade für sein Unternehmen, die Abschleppfirma D*, tätig sei. Sie deponierte weiters, dass sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten an der Tür 6 gemeldet sei, jedoch beide in der Wohnung Nr. 29 wohnen würden, weil die Wohnung Nr. 6 zu klein sei. Im Wege einer freiwilligen Nachschau konnten die einschreitenden Polizeibeamten in der Wohnung Nr. 29 aber kaum Gegenstände wahrnehmen, die auf einen männlichen Bewohner hindeuten würden (Bericht ON 97).
Mit Bericht vom 3. Juni 2024 teilte die angeführte Polizeibehörde mit, dass der Geschäftsführer des Unternehmens D* GmbH telefonisch mitgeteilt habe, dass der Betroffene seit 24. Mai 2024 nicht mehr für dieses Unternehmen tätig sei. Er habe entlassen werden müssen, weil er immer wieder unentschuldigt ferngeblieben sei. Der aktuelle Aufenthaltsort oder eine etwaige neue Arbeitsstelle sei ihm nicht bekannt (ON 98,5). Demgemäß ersuchte die Landespolizeidirektion B* um eine Ausschreibung des Betroffenen zur Festnahme (ON 98,1).
Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst auszuführen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. März 1954, AZ 5 Os 212/54, 213/54, zwar ausgesprochen hatte, dass unter Entfernung vom Wohnort das Gesetz die Entfernung von der Wohngemeinde und nicht etwa die Entfernung von der Wohnung versteht und nur die Übertretung dieses Gebots und nicht die Unterlassung der Anzeige des Wohnungswechsels innerhalb des Wohnorts unter der Sanktion des § 193 Abs 2 StPO steht (SSt XXV/29). Dieses Erkenntnis ist jedoch insoweit nicht mehr aktuell, als in der damals gültigen Fassung tatsächlich nur zwei zum Verfall der Kautions- oder Bürgschaftssumme führende Umstände (nämlich die Entfernung vom
Darüber hinaus ist nach den Erhebungen der Polizei auch nicht davon auszugehen, dass er sich in der Wohnung ** aufhielt, weil dort entgegen den Ausführungen seiner angeblichen Lebensgefährtin kaum Hinweise auf einen männlichen Bewohner vorhanden waren und letztere behauptete, A* würde beim Unternehmen D* arbeiten, obwohl er dort rund eine Woche zuvor entlassen worden war (vgl. ON 97 und 98).
Trotz mehrfachen Einschreitens der Polizei an seiner Wohnadresse samt Gesprächen mit seiner vermeintlichen Lebensgefährtin nahm der Betroffene auch keinen Kontakt mit den Ermittlungsbehörden auf und ignorierte auch deren Anrufe (ON 97,2).
Somit verstieß er gegen die Weisungen, an der Anschrift **, wohnhaft und postalisch erreichbar zu bleiben, sowie dem Gericht jeden Wechsel des Aufenthaltsorts umgehend bekanntzugeben.
Wie bereits in der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 8. April 2025, AZ 22 Bs 89/25m und 22 Bs 96/25s (ON 132.3), festgehalten, sprach das gesamte Verhalten des Rechtsmittelwerbers dafür, dass er sich seiner Überstellung in den Zielstaat freiwillig nicht stellen, mithin sich auch behördlichem Zugriff entziehen wollte, indem er die angeführten Weisungen nicht einhielt.
Der bloße Umstand, dass er am 7. März 2025 bei einer anderen Polizeidienststelle (PK E*) versuchte, eine Strafregisterauskunft zu erhalten (vgl. ON 114), vermag an diesem Gesamtkalkül keine Änderung herbeizuführen.
Daher steht fest, dass der Betroffene nicht nur gegen die oben angeführten erteilten Weisungen verstieß, sondern sich dem Verfahren, insbesondere der tatsächlichen Übergabe an die moldauischen Behörden, zu entziehen suchte, weshalb der vom Erstgericht ausgesprochene Verfall der Kaution zurecht erfolgte.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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