Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2025, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2024 (ON 20.2) wurde A* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie gemäß § 366 Abs 2 StPO zur Zahlung von Privatbeteiligtenansprüchen an B* von 11.605 Euro verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Waren in einem Gesamtwert von 11.612,20 Euro, sohin in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, B* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem ihm überlassenen Schlüssel die Warenautomaten in **, und in **, öffnete und Bargeld sowie Waren an sich nahm, und zwar
zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten
1./ im August 2023 Bargeld in Höhe von insgesamt 565 Euro;
2./ im September 2023 Bargeld in Höhe von insgesamt 1.650 Euro;
3./ im Oktober 2023 Bargeld in Höhe von insgesamt 1.950 Euro;
4./ im November 2023 Bargeld in Höhe von insgesamt 2.370 Euro;
5./ im Dezember 2023 Bargeld in Höhe von insgesamt 2.115 Euro;
6./ im Zeitraum vom 1. bis zum 22. Jänner 2024 Bargeld in Höhe von insgesamt 2.015 Euro;
sowie
7./ am 23. Jänner 2024 Bargeld in Höhe von insgesamt 175 Euro;
8./ am 26. Jänner 2024 Bargeld in Höhe von insgesamt 545 Euro;
9./ am 28. Jänner 2024 Bargeld in Höhe von insgesamt 220 Euro
sowie
10./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen August 2023 und 28. Jänner 2024 Waren im Wert von 7,20 Euro.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (ON 25.3) wies das Oberlandesgericht Wien die von A* erhobene Berufung infolge deren verspäteter Anmeldung als unzulässig zurück.
Mit am 8. Jänner 2025 eingelangtem Schreiben (ON 28) beantragte A* die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß mit der Begründung, ihm sei mit der Zustellung des schriftlichen Urteils eine Einspruchsfrist von zwei Wochen mitgeteilt worden. Somit sei sein „Einspruch per Brief/Post“ fristgerecht eingebracht worden (ON 28.1).
Nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 30) wies der Einzelrichter (§§ 490 iVm 353 StPO) des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Behauptung, wonach mit Zustellung des schriftlichen Urteils eine Einspruchsfrist von zwei Wochen mitgeteilt worden sei, nicht den Tatsachen entspreche und zudem keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 353 StPO darstelle (ON 31).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 38), mit der er zusammengefasst mit dem Vorbringen, dass die Belastungen durch den Zeugen B* nicht der Wahrheit entsprochen hätten und ein Foto, das ihn vor den geöffneten Warenautomaten zeige, keinen ausreichenden Beweis für eine Verurteilung darstelle, neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist;
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen;
3. wegen der selben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Ausgehend davon ist in Übereinstimmung mit den erstgerichtlichen Ausführungen zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen des Verurteilten in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 31. Dezember 2024 (ON 28.1) keinem der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe zu unterstellen ist.
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Wiederaufnahme besteht allerdings kein Neuerungsverbot, sodass Wiederaufnahmegründe auch noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht und belegt werden können ( Lewisch , WK-StPO § 357 Rz 29 mwN).
Allerdings ist auch das nunmehr erstattete Vorbringen nicht geeignet, taugliche Wiederaufnahmegründe zur Darstellung zu bringen.
Denn mit der bloßen Behauptung, dass der Zeuge B* falsch ausgesagt habe, wird nicht im Sinne des § 353 Z 1 StPO dargetan, dass die Verurteilung des A* durch – hier relevant – eine falsche Beweisaussage veranlasst worden ist. Wenngleich dazu keine Verurteilung wegen falscher Beweisaussage erforderlich ist, so wird das Vorliegen einer solchen Straftat durch die bloße Behauptung der Falschaussage nicht substanziiert dargelegt und ist nicht geeignet, die den beweiswürdigenden Überlegungen im Urteil zu entnehmende gründliche Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen B* (ON 20.2, 5 f) zu erschüttern. Aus welchem Grund das Opfer den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, bleibt nicht nur der Wiederaufnahmeantrag, sondern auch die Beschwerde darzulegen schuldig.
Ebenso wenig stellt dieses Vorbringen den Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 2 dar, zumal es sich bei den von A* dargelegten Umständen nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Gericht im führenden Verfahren nicht zur Kenntnis gelangt seien. Es entspricht vielmehr lediglich der leugnenden Verantwortung des A* bereits im Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Das vom Wiederaufnahmewerber kritisierte Foto wurde der Beweiswürdigung des Erstgerichts im Übrigen gar nicht zugrunde gelegt, weshalb aus dem diesbezüglichen Vorbringen für das Wiederaufnahmebegehren auch nichts zu gewinnen ist.
Insgesamt gelingt es dem Wiederaufnahmewerber - auch unter nunmehriger Einbeziehung des (erstmaligen) Vorbringens im Beschwerdeverfahren – nicht, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 353 StPO in ausreichender Weise darzutun, weshalb der gegen den im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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