Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2025, GZ **-304, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023 (ON 178), abgeändert durch Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. November 2024, AZ * (ON 257), wurde C* B* des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, welche gemäß § 31a Abs 1 StGB letztendlich auf 25 Monate und zwei Wochen herabgesetzt wurde.
Nachdem ihm die Aufforderung zum Strafantritt am 15. November 2024 zugestellt worden war, beantragte C* B* am 11. Februar 2025 die Gewährung von Strafaufschub infolge Vollzugsuntauglichkeit (ON 288).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 304) wies das Erstgericht dieses Begehren gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. D* (ON 294) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 306), welche nicht berechtigt ist.
Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre (§ 5 Abs 1 StVG). Dies ist der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund eines geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität vorübergehend oder dauerhaft in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Es müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen. Suizidalität stellt keinen Aufschubsgrund dar, sofern dieser durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4).
Die Zwecke des Strafvollzugs bestehen darin, dem Verurteilten zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen und ihm und der rechtstreuen Bevölkerung den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Dazu ist der Strafgefangene von der Außenwelt abzuschließen und erzieherisch zu beeinflussen. Der Resozialisierung dienen neben der Erlernung der Einhaltung von Tagesstrukturen durch Arbeit, Fortbildung oder sinnvolle Freizeitbeschäftigung auch das Angebot an seelsorglicher, sozialarbeiterischer, psychologischer und psychotherapeutischer Betreuung ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 5 Rz 1).
Die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit stellt eine vom Gericht zumeist auf Basis eines einzuholenden Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zu lösende Rechtsfrage dar. Trifft der Sachverständige eine solche Äußerung, ist diese nicht Bestandteil des Gutachtens im technischen Sinn, sondern ist diese als „Rat“ oder „Empfehlung“ für die Strafverfolgungsorgane aufzufassen ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 127 Rz 23).
Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es widersprüchlich, unschlüssig, unklar oder unbegründet ist bzw die vom Sachverständigen vertretene Auffassung mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft nicht übereinstimmt bzw der Gutachter bei der Gutachtenserstellung nicht lege artis agierte. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass neben der vom Sachverständigen logisch konkret gezogenen Schlussfolgerung auch noch andere Schlüsse im Bereich des Möglichen liegen oder in Überschreitung der Kompetenzen eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wurde ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 127 Rz 40 ff).
Ein weiteres Gutachten ist nur einzuholen, wenn – ausgehend vom identen Befund - die Schlussfolgerungen zweier Sachverständiger erheblich voneinander abweichen.
Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen Dr. D*, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, vom 6. März 2025 (ON 294) ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht Vollzugstauglichkeit des C* B* anzunehmen.
Die Sachverständige gelangte in ihrer Expertise logisch deduziert zum Schluss, dass die C* B* zu attestierende belastungsreaktive Depression in Form einer Anpassungsstörung nicht den Schweregrad aufweist, der mit einer aus einer krankheitswertigen Stimmungsauslenkung resultierenden erhöhten Suizidgefahr vergesellschaftet ist. Dr. D* folgend kommt die Depression in Form einer belastungsreaktiven dysthymen Verstimmung, Ängsten sowie Gefühlen der Enge zur Abbildung und kann – auch im Strafvollzug - gut mit Psychopharmaka behandelt werden (ON 294 S 16 f).
Unter Berücksichtigung der durch die Sachverständige erhobenen Sachverhaltsgrundlagen ist somit davon auszugehen, dass die Durchführung eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs möglich ist, weshalb Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 StVG nicht vorliegt.
Wenn die Beschwerde das Gutachten als mangelhaft erachtet, weil dieses im Widerspruch zu der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung von Dr. E* (Beilage zu ON 288) stehe, derzufolge von einer Haftunfähigkeit des C* B* und einer deutlichen Verschlechterung dessen Gesundheitszustands in Haft auszugehen sei, verkennt sie, dass die – seit vielen Jahren in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin eingetragene – Expertin unter Berücksichtigung auch gerade dieser ärztlichen Bestätigung (vgl ON 294 S 4) sowie einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. März 2025 zu ihren Schlussfolgerungen, insbesondere auch zu jener, wonach keine akute Suizidalität fassbar sei (ON 294 S 11, S 15 f), gelangte und diese auch schlüssig sowie nachvollziehbar begründete. Die in der Beschwerde weiters ins Treffen geführten Unterlagen (Beilagen zum Antrag ON 288 - Krankschreibung des Verurteilten und Zeitbestätigung der Klinik F* vom 10. Februar 2025) waren Dr. D* bei der Gutachtenserstellung bekannt (vgl die Zustellverfügung ON 290, aus der sich ergibt, dass der Sachverständigen sämtliche gemeinsam mit ON 288 vorgelegten Dokumente übermittelt wurden).
Da eine Widersprüchlichkeit oder sonstige Mangelhaftigkeit der einleuchtend und in sich widerspruchslos begründeten Expertise im Sinne des § 127 Abs 3 StPO nicht zu ersehen ist und diese mangels Vorliegens eines weiteren Sachverständigengutachtens auch nicht von einem solchen abweicht, ist die Beziehung eines weiteren Sachverständigen nicht geboten.
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