Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. April 2025, GZ B*-26, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 30. Juni 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde mit Beschluss vom 26. März 2025, GZ B*-12, wegen des Verdachts die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB begangen zu haben unter Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 12).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde dieselbe mit Wirksamkeit 16. Juni 2025 fortgesetzt (ON 26).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 28.2), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami,WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Erstgericht geht zutreffend von dem dringenden Verdacht aus, A* habe
I./ in der Zeit von Mai 2023 bis 17. Dezember 2024 mit der am ** geborenen C*, sohin einer unmündigen Person,
1./ dem Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in noch festzustellenden Angriffen Anal-und Oralverkehr durchgeführt habe;
2./ außer dem Fall des § 206 geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie in noch festzustellenden Angriffen an den Brüsten und an der Vagina streichelte;
II./ in der Zeit von Mai 2023 bis 12. März 2025 mit der minderjährigen C*, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er in zumindest jeweils fünf Angriffen Anal-und Oralverkehr durchführte. Die dringende Verdachtslage bezieht sich genauso auf die subjektive Tatseite, der Beschuldigte hielt sämtliche der genannten Straftaten zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab.
Die objektive Tatseite erschließt sich aus den Vernehmungen der C* vor der Polizei (ON 4.2) sowie in der kontradiktorischen Vernehmung, von der zwar noch kein Protokoll vorliegt, in welcher sich aber die zuständige Richterin auch einen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen konnte und der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zugrunde legen konnte.
Die vom Beschuldigten in der Beschwerde thematisierten Widersprüchlichkeiten in der Aussage der C* vor Polizei und Gericht sind angesichts der über einen längeren Zeitraum dauernden Übergriffe gegen ein minderjähriges Opfer nicht ungewöhnlich und für sich gesehen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der C* bzw darauf basierend die Dringlichkeit des angenommenen Verdachts in Frage zu stellen.
Dass die Anzeigeerstattung durch die Genannte just nach Trennung des Beschuldigten von ihrer Mutter erfolgte ist ebenfalls kein Indiz für eine Falschbelastung, kann doch ein Opfer von Sexualtaten mit der Erstattung einer Anzeigen solange zuwarten wollen, bis der Täter den gemeinsamen Haushalt verlassen hat.
Die Depositionen der Zeugin C* vor der Polizei wirken ungeachtet des Vorwurfs suggestiver Fragestellung ausgesprochen erlebnisfundiert mit Begriffsbildungen (zB „Netz“), die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Unter diesem Aspekt vermag auch die in der Beschwerde ins Spiel gebrachte Aussage der D* keine entscheidende Änderung der Verdachtsintensität herbeiführen, weil die Rücknahme der Belastungen gegenüber dieser Zeugin nicht zwangsläufig einer Falschbezichtigung zugrunde liegen muss.
Die subjektive Tatseite erschließt sich logisch wie zwingend aus der objektiven Vorgangsweise.
Die das Tatgeschehen im Wesentlichen leugnende Verantwortung des Beschuldigten ist im Lichte der bisherigen Beweisergebnisse nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zur objektiven und subjektiven Tatseite zu zerstreuen.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht nach §§ 206 Abs 1 StGB, 207 Abs 1 und 212 Abs 1 Z 2 StGB liegt auch der Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor. Ausgehend vom angenommenen Sachverhalt besteht die evidente Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, insbesondere die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger gerichtet ist, wie die ihm angelasteten Straftaten mit schweren Folgen. Schon beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zu Lasten einer Minderjährigen handelt es sich nämlich unter Berücksichtigung aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zweifellos um eine Straftat mit schweren Folgen. Die konkrete Gefahr manifestiert sich in der offensichtlich vorliegenden sexuellen Neigung zu derartiger verpönter Delinquenz zum Nachteil auch Unmündiger.
Außerdem besteht die konkrete Befürchtung, er werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (insbesondere die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger) gerichtet ist, wie die ihm angelasteten wiederholten Strafhandlungen nach §§ 206, 207 Abs 1 StGB.
Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr ist keineswegs auf eine Angehörige innerhalb des engsten Familienkreises beschränkt, sodass gelindere Mittel-wie auch die in der Beschwerde thematisierte Kontaktvermeidung mit C* - nicht geeignet sind, den aufgezeigten Haftzweck zu substituieren.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang andauernde Untersuchungshaft weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden empfindlichen Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO (§ 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO) iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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