Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann, den Richter Mag. Zechmeister und die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Michael Burger und Anneliese Schippani in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, geboren am **, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner - Mag. Johann Huber - Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle ** , **, wegen Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.12.2024, **-9, gemäß §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen nicht für stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Erstgerichts für zutreffend hält. Es kann daher mit einer kurzen Begründung das Auslangen gefunden werden (§ 500a ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die vom Kläger im Zeitraum vom 1.2.2007 bis 18.2.2022 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate im Sinn des § 4 Abs 3 APG/§ 607 Abs 14 ASVG iVm § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung seien, ab .
Seiner Entscheidung legte es den auf den US 3 bis 4 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem als für das Berufungsverfahren besonders wesentlich hervorgehoben wird:
Der Kläger ist seit 12.3.1988 bis laufend bei der B* AG als Paketzusteller beschäftigt. Seit 2017 fährt er eine Zustelltour in C* und legt dabei täglich ca. 30 km zurück. […]
Die Tätigkeit des Klägers bestand zu 20 % leichter Handarbeit im Sitzen, zu 2,5 % leichter Handarbeit im Stehen, zu 2,5 % leichter Handarbeit im Gehen, zu 2,5 % leichter Handarbeit im Steigen ohne Last. Weiters zu 20 % leichter Zwei-Arm-Arbeit im Stehen, zu 12,5 % leichter Zwei-Arm-Arbeit im Gehen, zu 5 % leichter Zwei-Arm-Arbeit im Steigen ohne Last, zu 5 % mittlerer Zwei-Arm-Arbeit im Stehen, zu 2,5 % mittlerer Zwei-Arm-Arbeit im Gebückt- Stehen sowie zu 27,5 % mittlerer Zwei-Arm-Arbeit im Gehen.
Mit den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten als Paketzusteller bei der B* werden an Arbeitskalorien nach Abzug von unproduktiv Zeiten/Leerzeiten durchschnittlich pro Arbeitstag bei 8-Tagesarbeitsstunden 6.432 kJ bzw bei 10-Tagesarbeitsstunden 8.040 kJ verbraucht.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass als Schwerarbeitszeiten gemäß Schwerarbeitsverordnung Zeiten gelten, bei Ausführung von Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen. Gemäß § 1 Abs 1 SchwerarbeitsVO seien Tätigkeiten zu verstehen, die geleistet würden:
Z 4 Als schwere körperliche Arbit, die dann vorliege, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskalorien) verbraucht würden.
Der Kilojoulebedarf errechne sich auf Basis der Mittelwerte der von Spitzer/Hettinger/Kaminsky aufgestellten Bewertungstabelle, der hieraus erstellten Matrix, welcher die Tafeln für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit als Grundlage liefere.
Der Kläger habe die erforderlichen Kilojoule bzw Kalorien auch mit einer zehnstündigen täglichen Arbeitszeit nicht erreicht. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagestattgebendem Sinn abzuändern und die beklagte Partei zur Kostentragung zu verpflichten.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In seiner ausschließlich erhobenen Tatsachen- und Beweisrüge bekämpft der Rechtsmittelwerber die Feststellung: „ Mit den vom Kläger dargelegten Tätigkeiten als Paketzusteller bei der B* C* werden an Arbeitskalorien nach Abzug von Unproduktiv-Zeiten/Leerzeiten durchschnittlich pro Tag bei 8-Tages-Arbeitsstunden 6.432 kJ bzw bei 10-Tages-Arbeitsstunden 8.040 kJ verbraucht.“
Ersatzweise begehrt der Rechtsmittelwerber die Feststellung: „Aufgrund der bei der ÖGK aufliegenden Liste für körperliche Schwerarbeit, wonach bei der Berufsgruppe PaketzustellerInnen generell bei der achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskalorien verbraucht werden, beim Kläger kein Einsatz von Großmaschinen vorliegt und er mit Aufsichts- oder Kontrolltätigkeiten nicht betraut war, liegt beim Kläger als Paketzusteller bei der B* C* ein durchschnittlicher Kalorienverbrauch pro Arbeitstag von mehr als 2.000 Kilokalorien vor, sodass die vom Kläger vom Zeitraum 1.2.2007 bis 18.2.2022 erworbenen Beitragsmonate als Schwerarbeitsmonate im Sinn des § 4 Abs 3 APG/§ 607 Abs 14 ASVG iVm § 1 Abs 1 Z 4 der SchwerarbeitszeitVO festzustellen ist (gemeint wohl: sind).
Die ÖGK habe eine Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2.000 kcal auch aufgelegt und fielen darunter auch die Paketzusteller. Im Informationsblatt der ÖGK scheine auf, dass bei den angeführten Berufsgruppen nur insoweit Schwerarbeit anzunehmen sei, sofern kein maschineller Einsatz mit Großgeräten (wie zB Kräne, Bagger, LKWs) vorliege und auch nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt würden; in diesen Fällen sei a priori nicht von Schwerarbeit auszugehen.
Beim Kläger seien weder Kräne, Bagger noch LKWs eingesetzt worden und sei er auch nicht überwiegend mit Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten betraut gewesen. Der Sachverständige habe die Einstufung der ÖGK nicht berücksichtigt, sodass sein Gutachten unvollständig geblieben sei und aus diesem Grund auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung erfolgt sei.
Dazu ist auszuführen:
Für eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachen- und Beweisrüge ist erforderlich anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtiger Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese zu treffen gehabt hätte ( Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).
Zwar lässt die Berufung erkennen, dass der Rechtsmittelwerber vermeint, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung auf der Grundlage eines unrichtigen bzw unvollständigen Sachverständigengutachtens erstattet, Beweisergebnisse oder Erwägungen, die die begehrte Feststellung (soweit darin nicht rechtliche Beurteilung enthalten ist) tragen könnten, werden aber nicht angeführt.
Der Rechtsmittelwerber unterliegt insofern einem Irrtum, als aus der von ihm angeführten bei der ÖGK aufliegenden Liste für körperliche Schwerarbeit lediglich hervorgeht, in welchen Fällen a priori nicht (Hervorhebung durch den Berufungssenat) von Schwerarbeit auszugehen ist. Der vom Rechtsmittelwerber vorgenommene Umkehrschluss, dass alle anderen angeführten Berufsgruppen einschließlich der Paketzusteller im Übrigen jedenfalls Schwerarbeit verrichten, ist allerdings unzulässig.
Die Tatsachen- und Beweisrüge setzt sich nicht ansatzweise mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinander, was aber für den Erfolg einer Tatsachen- und Beweisrüge unerlässlich ist. Gründe, warum die erstgerichtliche Beweiswürdigung unzutreffend sein sollte, führt die Berufung nicht an.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil Billigkeitsgründe weder vorgebracht wurden noch sich aus der Aktenlage ergeben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil vorliegend keine Rechtsrüge erhoben wurde und somit schon begrifflich keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zur Beurteilung stand.
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