Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 13.11.2024, ** 9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 17.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.2.2024 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab 1.3.2024 ab.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Pflegegeld, weil er an chronischer myelomonozytärer Leukämie und Thrombopenie leide.
Die Beklagte wendete unter Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung ein, dass kein ausreichender Pflegebedarf zur Gewährung von Pflegegeld bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld der Stufe 3 iHv EUR 551,60 monatlich ab 1.3.2024. Dabei ging es von dem auf der Urteilsseite 2 festgestellten Sachverhalt aus, von dem zusammengefasst hervorgehoben wird:
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Reihenhaus, in dem mehrfach Stufen zu bewältigen sind. Die Infrastruktur befindet sich außer Gehweite; die nächste Autobushaltestelle ist in rund 10 Minuten zu Fuß zu erreichen. Der Kläger ist Rechtshänder und könnte sich mit einem Gehstock fortbewegen, kann aber die rechte Hand aufgrund eines Carpaltunnelsyndroms nicht belasten. Neben ua chronischer myeloischer Leukämie, Gonarthrose rechts, einem obstruktiven Schlaf Apnoe Syndrom, Polyneuropathie leidet der Kläger auch an einer Depression. Er benötigt Hilfe und Unterstützung bei der Zubereitung der Mahlzeiten, beim An und Auskleiden des Unterkörpers sowie für Mäntel und Knöpfe, beim Entleeren der Harnflasche, bei der gründlichen Körperpflege, bei der Fußpflege im Ausmaß von 10 Minuten pro Woche , bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der Pflege der Leib und Bettwäsche. Bei der Verrichtung der Notdurft muss er zur Toilette geleitet werden, wo er der Hilfe beim Hinsetzen und Aufrichten bedarf. Der Kläger kann sich im Haus und außerhalb davon nicht allein fortbewegen. Er braucht Motivationsgespräche, um die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten.
In rechtlicher Hinsicht bewertete das Erstgericht den Pflegeaufwand des Klägers für die einzelnen Hilfs und Betreuungsmaßnahmen wie folgt:
An und Auskleiden Unterkörper, Mantel, Knöpfe 10 Stunden
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 15 Stunden
Gründliche Körperpflege 10 Stunden
Zubereitung der Mahlzeiten 30 Stunden
Beschaffung von Nahrung und Medikamenten 10 Stunden
Reinigung der Wohnung 10 Stunden
Pflege der Leib und Bettwäsche 10 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden
Motivationsgespräche 10 Stunden
Entleerung der Harnflasche 5 Stunden
Fußpflege 0,5 Stunden
Daraus errechnete es einen monatlichen Pflegeaufwand von insgesamt 120,5 Stunden, wodurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 iSd § 4 BPGG vorlägen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils dahingehend, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger ab 1.3.2024 nur ein Pflegegeld der Stufe 2 zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung richtet sich in erster Linie gegen die Ermittlung eines Pflegeaufwands für Motivationsgespräche im Ausmaß von 10 Stunden. Die Beklagte räumt zunächst ein, dass der gerichtliche Sachverständige die Notwendigkeit von Motivationsgesprächen angenommen habe, damit der Kläger „nicht den ganzen Tag im Bett liege“, „in den Tag hineinkomme und überhaupt aufstehe und nicht im Bett beispielsweise esse“; „es gäbe auch Tage, wo er nicht auf die Toilette gegangen“ sei und „die Harnflasche verwendet“ habe. Der Sachverständige habe dies aber unter der Prämisse festgehalten, dass der Kläger sich, sobald er zum Aufstehen motiviert worden sei, im Wohnbereich alleine bewegen könne. Dies sei später insofern revidiert worden, als der Kläger, bedingt durch die Einschränkungen am rechten Knie, das Carpaltunnelsyndrom rechts und sein Unvermögen, mit der linken Hand den Gehstock zu verwenden, ohnedies nicht zur alleinigen Fortbewegung im Wohnbereich imstande sei. Motivationsgespräche würden daher von vornherein nicht zum Ziel der selbständigen Durchführung von Verrichtungen iSd §§ 1 und 2 EinstV führen und folglich den Pflegeaufwand nicht verringern. Sie schlügen sich auch vor dem Hintergrund, dass das Erstgericht die Mobilitätshilfe im engeren Sinne ohnehin voll berücksichtigt habe, nicht im Pflegeaufwand nieder, sodass nur ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 bestehe.
2. Diesen Ausführungen kann im Ergebnis jedoch nicht gefolgt werden:
2.1. Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem auf einen Monat bezogenen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen (§ 4 Abs 2 EinstV). Das Motivationsgespräch ist demnach eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbstständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Das Motivationsgespräch ist in diesem Sinn als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfs und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Hierbei sind nur die in den §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich. Therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, bzw Gespräche zur psychischen Stabilisierung sind aber weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und daher keine pflegegeldrelevanten Leistungen (vgl 10 ObS 281/02z mwN). Durch das Motivationsgespräch muss der Pflegebedürftige daher in die Lage versetzt werden, Verrichtungen nach §§ 1 und 2 EinstV selbständig durchzuführen. Ist im Zuge der Ermittlung des Pflegebedarfs aus der Komplexität der Pflegesituation im Einzelfall bereits erkennbar, dass Motivationsgespräche von vornherein im Sinne einer tatsächlich selbstständigen Durchführung der in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen mit Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen werden und daher nicht sinnvoll sind, so ist der Betreuungsaufwand hiefür nicht zu berücksichtigen. Muss hingegen einem geistig oder psychisch behinderten Menschen eine Tagesstruktur vorgegeben werden, muss er angeleitet und zu Aktivitäten ermuntert werden, muss er das Gefühl haben, sich bei auftauchenden Schwierigkeiten jederzeit an jemanden wenden zu können, und wird ihm dadurch in pflegegeldrelevanten Bereichen eine selbstständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, so entspricht dies typisch dem Bedarf nach einem Motivationsgespräch (vgl
2.3. Unstrittig leidet der Kläger an einer Depression und einer damit naturgemäß verbundenen Antriebsschwäche. Er bedarf zwar der Betreuung und Hilfe für die eingangs aufgezählten Verrichtungen iSd §§ 1 und 2 EinstV, ist aber im Umkehrschluss noch zur selbstständigen Durchführung von anderen, ebenfalls in §§ 1 und 2 EinstV genannten Verrichtungen in der Lage wie etwa der täglichen Körperpflege, dem An und Auskleiden des Oberkörpers (mit Ausnahme von Mantel und Knöpfen), dem Einnehmen von Medikamenten, der Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft (vom notwendigen Beistand für das Hinsetzen und Aufrichten abgesehen) usw. Diese Vorgänge sind zweifellos Teil seiner Tagesstruktur. Die Feststellung, dass der Kläger der Motivation zur Aufrechterhaltung seiner Tagesstruktur bedarf, ist im Sinne des Berufungsvorbringens daher auch dahin zu verstehen, dass dieser ohne Motivationsgespräche das Bett gar nicht verlassen und damit auch die sonstigen in §§ 1 und 2 EinstV genannten Verrichtungen, für die kein eigener Pflegeaufwand zu veranschlagen ist, nicht ausführen würde (vgl OLG Wien 9 Rs 45/09t). Folglich ist hiefür ein Pflegebedarf iSd § 4 Abs 2 EinstV zu berücksichtigen.
2.4. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Erstgericht die Mobilitätshilfe im engeren Sinn in vollem Umfang berücksichtigt hat. Aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse, die ein mehrfaches Überwinden von Stufen erfordern, ist der Kläger zwar auf Hilfe für die Fortbewegung im häuslichen Bereich angewiesen. Nach den jeweils notwendigen, von einer Hilfsperson zu unterstützenden Ortswechseln etwa ins Badezimmer, zur Toilette, zum Kleiderschrank oder zum Esstisch ist er aber wieder in der Lage, dann anstehende erforderliche, Tagesstruktur gebende Verrichtungen (zum Teil) selbständig auszuführen (siehe dazu schon oben; zB tägliche Körperpflege, Einnahme von Mahlzeiten etc). Natürlich bedarf er durch seine körperlichen Einschränkungen auch „physisch“ der (Mobilitäts )Hilfe, um vom Bett aufzustehen. Die hier erforderlichen Motivationsgespräche beziehen sich allerdings auf die „psychische Komponente“, auf die Beziehungsarbeit, die notwendig ist, um die Willenskraft des Klägers dafür zu fördern, das Bett auch freiwillig zu verlassen und die ihm noch möglichen Tätigkeiten iSd §§ 1 und 2 EinstV selbständig zu verrichten.
2.5. Zusammengefasst hat das Erstgericht den Motivationsbedarf des Klägers daher zutreffend iSd § 4 Abs 2 EinstV mit zehn Stunden je Monat berücksichtigt. Unter Hinzurechnung des ansonsten unstrittigen Hilfs und Pflegebedarfs bleibt es beim Gesamtausmaß von 120,5 Stunden monatlich, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegelds der Stufe 3 iSd § 4 Abs 2 dritter Fall BPGG vorliegen.
3. Damit bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil in Übereinstimmung mit der Rechtslage Kosten nicht verzeichnet wurden.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts keine über die Umstände des Einzelfalls hinaus bedeutende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO betrifft.
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