Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2024, GZ **-11, nach der am 23. April 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Johanna Fuchs durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von den wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. September 2024 erhobenen Vorwürfen, er habe am * in **, dadurch, dass er das Zitat des B* „Im Namen der Menschheit fordere ich, dass der schwarze Stein zermahlen, sein Staub in den Wind gestreut, dass Mekka verwüstet und das Grab von Mohammed entehrt wird. Das ist der Weg, um gegen den Fanatismus anzugehen.“ auf seiner unter dem Usernamen „C*“ betriebenen *seite teilte, öffentlich
I./ auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 7 StGB sowie dem Vergehen der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB, aufgefordert;
II./ auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche, nämlich der islamischen Glaubensgemeinschaft, aufgefordert;
III./ eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche, nämlich der islamischen Glaubensgemeinschaft, bildet, unter Umständen herabgewürdigt, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, indem er die Zerstörung des schwarzen Steines von Mekka sowie die Entehrung des Grabes Mohammeds forderte;
und habe hiedurch (zu I./) das Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB, (zu II./) das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB und (zu III./) das Vergehen der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der Angeklagte A* wurde am ** in ** geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger, derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Arbeitslosengeld. Er ist gerichtlich unbescholten.
Der Angeklagte ist Medieninhaber des *-Profils „C*“. Auf dieser Website veröffentlichte er am * folgendes Posting:
[Bild entfernt]
Zu diesem Zeitpunkt war das *-Profil des Angeklagten nicht gesperrt und daher für jedermann frei zugänglich. Der Leser versteht das Posting soweit hier relevant so, dass der bekannte französische Schriftsteller aus dem 19. Jahrhundert, B*, im Namen der Menschheit gefordert habe, dass der schwarze Stein zermahlen, sein Staub in den Wind gestreut, dass Mekka verwüstet und das Grab von Mohammed zu entehren sei. Es sei der Weg, um gegen den Fanatismus anzugehen.
Auf seinem *-Profil veröffentlichte der Angeklagte noch weitere Postings, die sich offensichtlich mit dem Konflikt in Israel und Palästina und mit islamistisch motivierten Terrorismus beschäftigen. So ein Posting vom *, das eine Puppe mit dem englischen Satz: „New talking Muslim doll, we don't know what she says because we are too afraid to pull the cord.“ zeigt, ein Posting vom *, das offensichtlich einen Pro-Palästina-Demonstranten und einen Neonazi mit dem Satz: „Palestine Protester Tries To Argue With Skinhead But They Just Agree On Everything“ zeigt, ein Posting vom *, das einen Cartoon zeigt, in dem Strichmännchen in ua SS bzw. Sowjet-Uniform bzw. mit Palästinensertuch „Free Palestine“ rufen.
Im Internet sind zahlreiche als zumindest vehement islamkritisch zu bezeichnende Zitate frei aufrufbar, die bekannten historischen Persönlichkeiten zugeschrieben werden. Nur als Beispiel sei ein Zitat erwähnt, das D* zugeschrieben wird: „Der Islam gehört auf den Müllhaufen der Geschichte!", “Diese Hirtenreligion eines pädophilen Kriegstreibers ist der größte Klotz am Bein unserer Nation!” (Beilage ./3).
Ebenso im Internet frei abrufbar ist das Zitat, das auch der Angeklagte veröffentlichte, das vom bekannten französischen Schriftsteller B* stammt (Beilage ./2).
Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Angeklagte bei Veröffentlichung des Postings vom * ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, zu Gewalt gegen eine Kirche, nämlich der islamischen Glaubensgemeinschaft bzw. zu mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 7 StGB sowie dem Vergehen der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB, aufzufordern. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche, nämlich der islamischen Glaubensgemeinschaft, bildet, unter Umständen herabzuwürdigen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben. Die Aufmachung und Inhalte seines *-Accounts ergibt sich aus den entsprechenden Screenshots in der ON 2.5.
In objektiver Hinsicht war der Sachverhalt nicht strittig. Der Angeklagte bestätigte schon im Ermittlungsverfahren, dass er das inkriminierte Posting auf seinem *-Account abgesetzt hat. In der Hauptverhandlung gestand er zu, dass er das Posting zuvor auch grafisch so erstellt hatte. Die freie Aufrufbarkeit des inkriminierten Zitats und von weiteren islamkritischen Zitaten bekannter Persönlichkeit ist gerichtsnotorisch und wurde durch entsprechende Vorlagen von Internetseiten durch den Angeklagten zweifelsfrei untermauert. Die entsprechenden Beilagen sind in den Feststellungen in Klammer angeführt.
Dass B* das inkriminierte Zitat zugeschrieben wird, ergibt sich auch aus der Homepage **, auf der der betreffende Brief B* in voller Länge und in der Originalsprache veröffentlicht ist.
Bezugspunkt des Strafverfahrens war somit einerseits die Zielsetzung des Angeklagten und andererseits die rechtliche Einordnung.
Der Angeklagte verwies von Anfang an darauf, dass er seine Äußerung durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sieht. In der Hauptverhandlung bestand er auch mit nachvollziehbaren Argumenten darauf, polemische Kritik am religiös motivierten Fanatismus und Terrorismus verüben habe wollen und in keiner Weise zu Gewalt oder sonstigen strafbaren Handlungen auffordern habe wollen. Ebenso wenig habe er eine Glaubensgemeinschaft herabwürdigen wollen. Diese Angaben waren auch mit Blick auf die sonstigen Äußerungen des Angeklagten auf seinem *-Account nicht widerlegbar. Somit ergaben sich in subjektiver Hinsicht Negativfeststellungen.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass das Verhalten des Angeklagten vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, zumal Kritik an einem religiös motivierten Fanatismus und Terrorismus zulässig sein müsse. Diesen Konnex könne auch der Leser herstellen, der von der Wiederholung einer Äußerung einer historischen Persönlichkeit keine wortwörtliche Entsprechung erwarten würde. Ein Vorsatz des Angeklagten, dass die schon im 19. Jahrhundert von einem französischen Schriftsteller aufgestellten Forderungen tatsächlich in die Tat umgesetzt werden, sei nicht feststellbar.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld angemeldete (ON 1.6; ON 15) und zu ON 18 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Wien, der keine Berechtigung zukommt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Die demnach zunächst zu behandelnde Mängelrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) schlägt jedoch fehl, spricht sie doch allein die Negativfeststellungen zur fehlenden inneren Tatseite an und übergeht, dass schon der objektive Tatbestand der inkriminierten strafbaren Handlungen nicht festgestellt wurde (US 2 f). Denn tatsächlich konstatierte der Erstrichter lediglich, der Angeklagte habe am * das in Rede stehende Zitat B* auf seinem *-Profil veröffentlicht. Das Posting verstehe der Leser so, dass der bekannte französische Schriftsteller aus dem 19. Jahrhundert im Namen der Menschheit gefordert habe, dass der schwarze Stein zermahlen, sein Staub in den Wind gestreut, dass Mekka verwüstet und das Grab von Mohammed zu entehren sei. Es sei der Weg, um gegen den Fanatismus anzugehen.
Einen Bedeutungsinhalt dahingehend, dass der angesprochene Leserkreis in der konkreten Situation (vgl hiezu RIS-Justiz RS0092588 [insb T20, T33 und T35]) die Veröffentlichung im Sinne der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB, der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB oder der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB durch den Angeklagten verstanden habe, wurde demgegenüber nicht konstatiert.
Solcherart betrifft die Berufung schon insoweit keine entscheidenden Tatsachen, als die von ihr unbekämpft gebliebenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung, den von der Berufungswerberin angestrebten Schuldspruch nach §§ 188, 282 Abs 1 und 283 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB von vornherein ausschließen (vgl RIS-Justiz RS0130509, RS0127315, RS0118580 [T17 und T20]).
Bleibt ergänzend anzumerken, dass mit dem Wort „wollen“ allein – angesichts der in jeder Vorsatzform enthaltenen Willenskomponente – noch nicht die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters umschrieben wird (RIS-Justiz RS0088835 [T3]). Mit der Bezugnahme auf den (gänzlich) fehlenden „Willen“ des Angeklagten ein gesetzliches Tatbild zu verwirklichen, blieb daher das Fehlen der subjektiven Tatseite – entgegen der Berufungsausführung - nicht unzureichend begründet, konnte damit doch die auch dem Eventualvorsatz immanente Willenskomponente ausgeschlossen werden (
Zur Berufung wegen Schuld :
Gemäß § 259 Z 3 StPO ist ein Freispruch zu fällen, wenn - soweit hier interessierend - nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.
Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihren Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zutage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, die er bestätigen soll für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen. Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen ( Lendl , WK-StPO § 258 Rz 25, 26 mwN). Sogar wenn aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, kann sich der Tatrichter im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung dennoch für die dem Angeklagten ungünstigere entscheiden ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 Rz 45). Umso weniger ist das Gericht angehalten, sich für die für den Angeklagten ungünstigste Sachverhaltsvariante zu entscheiden. Zum Maß an Überzeugung ist auszuführen, dass gemeinhin subjektiv die volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld gefordert wird, als objektives Mindestmaß gilt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Lendl , aaO Rz 30 mwN). Bleiben auch nach eingehender Würdigung der vorliegenden Beweise (objektiv vernünftige) Zweifel an Täterschaft oder Schuld des Angeklagten, ist dieser freizusprechen ( Lendl , aaO Rz 36).
Angesichts dieser Prämissen begegnet jedoch die den Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des *postings als auch zur subjektiven Tatseite zugrundeliegende Beweiswürdigung des Erstgerichts, das auch den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck in sein Kalkül miteinbeziehen konnte, keinen Bedenken.
Denn entgegen der Kritik der Staatsanwaltschaft ist die inkriminierte Veröffentlichung schon allein aufgrund der Kennzeichnung als Zitat B*, eines bekannten französischen Schriftstellers aus dem 19. Jahrhundert, und der darin verwendeten (übertriebenen) Wortwahl als polemische Kritik an einem islamistisch motivierten Terrorismus anzusehen. So wird eben gerade „im Namen der Menschheit“ gefordert „gegen den Fanatismus anzugehen“, nicht jedoch – anders als von der Berufungswerberin angenommen - gegen den Islam als solches. Als Mittel dafür wird plakativ die Zermahlung des schwarzen Steines, die Verwüstung Mekkas und die Entehrung des Grabs von Mohammed genannt. Für den durchschnittlichen Leser ist bereits bei isolierter Betrachtung des Beitrags klar erkennbar, dass bei den genannten - geradezu absurden - Methoden nicht streng am Wortlaut festzuhalten ist, sondern es sich dabei um eine satirische Überhöhung handelt. Um als solche zu gelten (und wahrgenommen zu werden) muss sie keinesfalls auch als solche (etwa durch Satzzeichen oder Emoticons, Smileys usw) gekennzeichnet sein.
Auch aus dem Zusammenhang mit anderen Postings des Angeklagten (US 2 f) lässt sich der von der Berufung angestrebte Bedeutungsinhalt nicht ableiten, sondern untermauern diese gerade das vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verständnis des Beitrags, dass der Leser von der Wiederholung einer Äußerung einer historischen Persönlichkeit – mag ihm diese bekannt sein oder nicht - schlicht nicht wortwörtliche Entsprechung erwarten würde und damit nur zulässige Kritik an einem religiös motivierten Fanatismus und Terrorismus – gegen den (mit legitimen Mitteln) entschieden vorzugehen sei – geübt wird.
Dass der Angeklagte von einem solchen Bedeutungsinhalt ausging, beteuerte er bereits in seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 (ON 2.10) und bekräftigte er auch in der Hauptverhandlung (PS 4 ff), sodass auch die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite insgesamt nicht zu kritisieren sind.
Der Berufung gelingt es im Ergebnis sohin nicht, einen Verstoß gegen die Grenzen der den Feststellungen zugrundeliegenden freien Beweiswürdigung darzulegen.
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