Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehobenund gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG die bedingte Entlassung des ** angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 18. April 2023, AZ **, wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947 und eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (ON 5). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. August 2025 (ON 3, 1).
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 21. Mai 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 21. Oktober 2024 erfüllt (ON 3, 2).
Mit Beschluss vom 14. April 2025 sprach sich das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 10) und Durchführung einer Fallkonferenz (ON 9) aus spezialpräventiven Gründen erneut gegen die bedingte Entlassung des A* zum Zweidrittelstichtag aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die anlässlich der Anhörung angemeldete, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10, 3), die berechtigt ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Recht des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 StPO) durch die unterbliebene Einräumung einer Möglichkeit, zu dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Fallkonferenz Stellung zu nehmen, verletzt wurde ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 17 Rz 4). Da es A* jedoch freistand, seine Ansicht im Rahmen der Beschwerdeausführung darzulegen, blieb dieser Verfahrensfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis ohne Auswirkungen.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe stellt den Regelfall dar, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe ist auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 17).
Mag auch der aktuell im Erstvollzug angehaltene Strafgefangene ein einschlägig getrübtes Vorleben aufweisen (ON 4), so darf nicht übersehen werden, dass die Vorstrafen (eine davon wegen § 3g Verbotsgesetz 1947) allesamt nicht der Schwerstkriminalität zuzurechnen waren und die letzte Verurteilung vor der gegenständlichen bereits mehr als zehn Jahre zurücklag. Aktuell verspürt er erstmals einen (bereits mehr als zwei Jahre andauernden) Freiheitsentzug und befindet sich bereits im Entlassungsvollzug (ON 7, 8).
Fallkonkret ist festzuhalten, dass sich das Erstgericht mit dem als positiv beschriebenen Verhalten des A* im Vollzug, seiner sehr guten Arbeitsleistung und dem Umstand, dass sich die Betriebsleitung weiterhin für eine bedingte Entlassung und die Anstaltsleitung nicht dagegen ausspricht (ON 6.1, 4f), genauso wenig auseinandersetzte wie mit der Tatsache, dass laut „zusammenfassender Dokumentation“ des Vereins B* vom 26. Februar 2024, der mit dem Strafgefangenen Gespräche führt, eine „bemerkenswerte Offenheit und ein klarer Wille zur Veränderung“ bestehe (ON 7, 7). Die vom Erstgericht neben dem getrübten Vorleben ins Treffen geführte Tatsache, dass der Strafgefangene „mehrfache Ordnungswidrigkeiten“ begangen habe (vgl. ON 6.1, wonach wegen des Besitzes von Germ und Apfelsaft eine Geldbuße von 20 Euro und wegen eines positiven Harntests auf Tramal und Pregabalin eine weitere Geldbuße von 70 Euro verhängt, ein weiteres Ordnungsstrafverfahren dagegen eingestellt wurde), lässt den Schluss auf die Wirkungslosigkeit der Anordnung begleitender Maßnahmen bei der derzeitigen Aktenlage nicht zu.
Verkannt wird vorliegend nicht, dass die innere Abkehr des Strafgefangenen trotz seiner offenbar regelmäßigen Gespräche mit dem Verein B* und der Zusicherung, sich von sozialen Medien fernhalten und sein Tattoo entfernen lassen zu wollen (vgl. ON 7,7; ON 9), fraglich ist. Dennoch bevorzugt – vom Erstgericht völlig unbeachtet gelassen – auch die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2025 zwecks Verbesserung der Zukunftsperspektive des A* ein individuell abgestimmtes Risikomanagement, das eine enge Bindung an die Bewährungshilfe beinhalten sollte. Folglich hält sie fest, dass die Risikoprognose des A* im Fall einer bedingten Entlassung aufgrund gegebener Kontroll- und Betreuungsmaßnahmen besser, jedenfalls aber nicht ungünstiger als bei Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe sei (ON 7).
Ebenso befürwortet die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst mit Blick darauf, dass durch die Verhängung geeigneter Bewährungsauflagen bzw. der Etablierung eines umfassenden Entlassungssettings das Risiko hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten - gegenüber einer Vollverbüßung ohne entsprechende Auflagen - verringert werden könnte, eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen (Stellungnahme vom 25. März 2025 in ON 8).
Somit ist das negative Kalkül des Erstgerichts nicht (mehr) zu teilen. Vielmehr ist infolge des mittlerweile rund 26-monatigen Freiheitsentzugs anzunehmen, dass die Hafterfahrung die Bereitschaft des Strafgefangenen, in Zukunft ein deliktsfreies Leben zu führen, erheblich gesteigert hat und die bedingte Entlassung in Verbindung mit der deliktsabhaltend wirkenden Anordnung von Bewährungshilfe (§ 152 Abs 1 letzter Satz StVG iVm § 50 Abs 1 StGB) eine zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung auf den Strafgefangenen haben wird wie der weitere Strafvollzug. Damit liegen keine spezialpräventiven Gründe mehr vor, die einer bedingten Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Stichtag entgegenstehen würden.
Die Probezeit ist gemäß § 48 Abs 1 erster Satz StGB mit drei Jahren zu bestimmen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden