Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wird aufgrund des Urteils des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 30. Juli 1998, rechtskräftig am 4. August 1998, AZ 15 Vr 475/98, Hv 15/98, gemäß § 21 Abs 1 StGB in der Justizanstalt ** angehalten, weil er am 12. März 1998 in ** versucht hat, unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, B* durch Versetzen von zumindest zwei wuchtigen Stichen mit einem Hirschfänger in die Brust vorsätzlich zu töten, wobei ihm diese Tat, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Seit 14. August 1998 wird er - mit Ausnahme einer Unterbrechung im Zeitraum von 13. Jänner 2011 bis 10. August 2012 in der Justizanstalt ** - in der Justizanstalt ** angehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht erneut aus, dass die Unterbringung im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig sei und wies den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung mangels Abbaus der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit des Genannten mit Blick auf die nach wie vor unerprobte Belastungsfähigkeit unter weniger strukturierten Bedingungen oder Unterbrechungen der Unterbringung nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, aktueller Berichte der Justizanstalt und Anhörung des Betroffenen ab (ON 15).
Dagegen richtet sich die mit 5. April 2025 datierte und somit rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (richtig: ON 18; die Eingabe ON 16 dürfte noch vor der Anhörung und Beschlussfassung verfasst worden sein).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Geisteszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Dabei wird auf eine anhand der aufgezählten Faktoren zutreffende, günstige Prognose, sohin auf die einfache Wahrscheinlichkeit des nunmehrigen Fehlens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit abgestellt ( Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 47 Rz 2; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 47 Rz 1). Nur die Überwindung der Gefährlichkeit wird verlangt, nicht aber, dass dafür aus besonderen Gründen Gewähr geboten wäre ( Mayerhofer , StGB 6 § 47 E 1).
Zum bisherigen Vollzugsverlauf einschließlich der Erkrankung des Betroffenen wird zunächst auf die Vorentscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (zuletzt AZ 18 Bs 50/22t, 18 Bs 67/23v, 18 Bs 342/23k, 18 Bs 143/24x uvw) verwiesen. Gegenständlich hat das Vollzugsgericht auf Basis der in seiner Entscheidung ausführlich referierten aktuellen Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Justizanstalt (ON 4), Beischaffung von Auszügen aus dem Erkenntnisverfahren (ON 6), Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens Dr. C* (ON 11) sowie Anhörung des Betroffenen (ON 14) zutreffend begründete Feststellungen für die erneute Ablehnung der bedingten Entlassung des Betroffenen mangels Abbaus der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit getroffen. Auf diese erstgerichtlichen Ausführungen kann daher verwiesen werden.
Beim Betroffenen liegt demnach auch nach dem aktuellen Gutachten Dr. C* vom 14. Jänner 2025 (ON 11) paranoide Schizophrenie (ICD-10:F20.0) vor, wobei dieser unter Verfolgungs-, Vergiftungs- und Beziehungswahn sowie Gedankenausbreitung leidet. Diese spätestens seit der Tatbegehung vorliegende paranoide Schizophrenie hatte einen maßgeblichen Einfluss auf die Tatbegehung und könne als schwerwiegend und nachhaltig bezeichnet werden. Beim Betroffenen ist ohne weitere Anhaltung in einer Anstalt unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine neuerliche Tat mit schweren (tatbestandsmäßigen) Folgen für Leib und Leben der/des Opfer(s) (= Prognosetat) zu erwarten. Es besteht kaum Krankheitseinsicht, keine Deliktseinsicht und nur begrenzter Realitätsbezug. Die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, konnte bislang nicht abgebaut werden.
Zum Beschwerdevorbringen:
Die Einwände des Betroffenen, wonach er sehr wohl Delikts-, Krankheits- und Behandlungseinsicht habe, er weder eigen- noch fremdgefährlich sei und er bereits friktionsfreie Sozialausgänge und Unterbrechungen der Unterbringung absolviert habe, stehen einerseits – wie auch in früheren Beschwerden - im Widerspruch zur umfassenden Dokumentation des Zustands und Behandlungsverlaufs im Akt und spiegeln andererseits recht plakativ auch die nach wie vor vorhandenen Wahrnehmungsverzerrungen des Untergebrachten wieder. Einmal mehr finden sich zudem als Ausdruck seiner psychischen Erkrankung zu wertende Ausführungen zu vermeintlich realen Bedrohungen in der Anstalt, zur Manipulation („Gehirnwäsche“, „Psychoterror“) durch eigens auf seine Person ausgerichtete Fernsehprogramme, zum „Körperpanzer“ des Opfers, zu kontaminiertem Leitungswasser und zur Observation seiner Person durch die Kriminalpolizei bis hin zur Tatprovokation durch diese („...solange observierte, bis sie herausfand auf was ich SENSIBEL reagiere..“).
Vorliegend bestehen daher keine Zweifel daran, dass die der Einweisung zugrunde liegende psychische Erkrankung und die daraus resultierende Gefährlichkeit nicht hat abgebaut werden können und aktuell auch keine Möglichkeiten bestehen, dieser wirksam extra muros zu begegnen. Die erneute Zuziehung eines Verteidigers konnte angesichts des aktuell durchaus klaren und zielgerichteten Rechtsmittelvorbringens unterbleiben.
Da der bekämpfte Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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