Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 25.010,50 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 19.159,50) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.8.2024, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ** der KG ** mit der Grundstücksadresse **. Die Beklagte ist Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumsobjekte der benachbarten Liegenschaft EZ ** mit der Grundstücksadresse **/**.
Im Frühjahr 2020 begann die Beklagte mit dem Ausbau des in ihrem Wohnungseigentum stehenden Rohdachbodens in dem auf diesem Grundstück errichteten Gebäude. Im Zuge dieser Arbeiten wurde das Gebäude auch aufgestockt, sodass es nunmehr höher ist als das auf der Liegenschaft des Klägers errichtete Gebäude. Aufgrund dieser Aufstockung des Nachbarhauses wurde dem Kläger vom zuständigen Rauchfangkehrer die Erhöhung zweier auf seinem Haus befindlicher Kamingruppen vorgeschrieben. Die angemessenen Kosten für die Durchführung der vom Rauchfangkehrer aufgetragenen Arbeiten betragen insgesamt EUR 19.159,50 netto.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger (nach Ergehen eines Teilanerkenntnisurteiles über EUR 1.916,52 sA zuletzt) die Zahlung von insgesamt EUR 25.010,50 sA mit dem Vorbringen, dass es im Zuge der Bauarbeiten wiederholt zu unzulässigen Eingriffen in sein Eigentumsrecht durch die Beklagte gekommen sei, wodurch ihm diverse Kosten ua für die Beseitigung von Verunreinigungen entstanden seien. Außerdem sei der Kläger vom zuständigen Rauchfangkehrer gemäß der Wiener Bauordnung aufgefordert worden, die Fanghöhe der Kamine seines Hauses über die fertige Höhe des Nachbarhauses zu erhöhen und sei die Durchführung dieser Arbeiten von ihm auch beauftragt worden. Im Zuge der Ausführung des Auftrages habe sich gezeigt, dass die Anfertigung und Montage einer speziellen Stahlkonstruktion erforderlich sei, widrigenfalls die Gefahr bestünde, dass die fortan erhöhten Kamine aufgrund der deutlich gesteigerten Angriffsfläche sowie der veränderten statischen Gegebenheiten der Einwirkung von Sturmböen nicht Stand halten und ein- bzw. umstürzen könnten. Die Kosten der fachgerechten Kaminerhöhung würden sich insgesamt auf EUR 22.339,50 belaufen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Angemessenheit der Kosten für die - im Berufungsverfahren allein gegenständliche - Kaminerhöhung und wendete ein, dass die Kranarbeiten, die statische Begehung und die Stahlkonstruktion in der Rechnung Beilage ./AA nicht erforderlich seien.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 21.830,50 sA (darin EUR 19.159,50 sA für die Durchführung der vom Rauchfangkehrer aufgetragenen Arbeiten) schuldig und wies ein Mehrbegehren von EUR 3.180,-- sA ab.
Es ging von den auf den Seiten 1 bis 2 und 4 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht - soweit im Berufungsverfahren relevant -, dass die Beklagte gemäß § 126 Abs 4 der Wiener Bauordnung zum Ersatz der dem Kläger vom beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten angemessenen Kosten für eine sach- und fachgerechte Durchführung der vom Rauchfangkehrer aufgetragenen Arbeiten in Höhe von EUR 19.159,50 netto verpflichtet sei.
Gegen dieses Urteil, im Umfang des Zuspruchs von EUR 19.159,50 sA, richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Begehren auf Zahlung von EUR 19.159,50 sA abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge:
Als Verfahrensmangel macht die Berufung geltend, dass das erstgerichtliche Beweisverfahren unvollständig geblieben sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten Alternativen zur Stahlkonstruktion dargestellt, nämlich eine Seil-Abspannung oder ein Verziehen der Kaminzüge. Er habe es jedoch sowohl im Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung unterlassen, die Kosten der möglichen Alternativen zur Stahlkonstruktion konkret zu bewerten und den Kosten der vom Kläger gewählten Variante gegenüberzustellen, obwohl er selbst zum Ergebnis gekommen sei, dass die Seilabspannung eine gleichwertige Alternative sei. Hätte das Erstgericht den Sachverhalt abschließend erhoben und die Kosten der Kaminverlängerungsalternativen festgestellt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger durchgeführte Verlängerung der Kaminzüge nicht die kostengünstigste sei. Wenn kostengünstigere Alternativen bestünden, verstehe es sich von selbst, dass die Kosten der Verlängerung der Kamine mittels einer speziellen Stahlkonstruktion nicht den unbedingt notwendigen Kosten im Sinne von § 126 Abs 4 der Wiener Bauordnung entsprechen würden.
Entgegen diesen Berufungsausführungen hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen zu kostengünstigeren Alternativen zur Kaminverlängerung erstattet, sondern lediglich vorgebracht, dass die Stahlkonstruktion der Verlängerung der Kamine in der Rechnung Beilage ./AA nicht erforderlich sei (ON 19.2, 14).
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Kaminverlängerung mittels Stahlkonstruktion laut Rechnung Beilage ./AA bestritten. Richtig ist, dass der Sachverständige in seinem Gutachten auch Alternativen zur gewählten Methode der Kaminverlängerung mittels Stahlkonstruktion, wie die Anbringung einer Seil-Abspannung oder ein „Verziehen“ der jeweiligen Kaminzüge darstellte. Allerdings zeigte er auch deren Nachteile auf und gelangte schließlich zum Ergebnis, dass die im vorliegenden Fall gewählte primäre Stahlkonstruktion sinnvoll sei, um die in Reihe angeordneten Kaminzüge zu stabilisieren (ON 26, 22). Die Fragestellung des Erstgerichts, ob die Herstellung der in der Rechnung ./AA angeführten Stahlkonstruktion aus statischen Gründen erforderlich sei oder [Hervorhebung durch das Berufungsgericht] fachgerechte, kostengünstigere Alternativen bestünden, beantwortete er dem entsprechend dahin, dass die Stahlkonstruktion in der Rechnung Beilage ./AA aus statischen Gründen erforderlich ist (ON 26, 26) und damit implizit verneint, dass es fachgerechte, kostengünstigere Alternativen dazu gibt. Damit hat der Sachverständige die an ihn gerichtete Fragestellung abschließend beantwortet, sodass sich sein Gutachten weder als ungenügend noch als unvollständig erweist.
Im Übrigen verabsäumt es die Berufungwerberin darzulegen, zu welchen Feststellungen das Erstgericht kommen hätte können, wenn der behauptete Verfahrensmangel unterblieben wäre, und damit, dessen „Wesentlichkeit“ aufzuzeigen (vgl. Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 35, 37; RS0043027, RS0116273, RS0043039), wobei sie schon im Verfahren I. Instanz kein konkretes Vorbringen zu kostengünstigeren Kaminverlängerungsalternativen erstattet, sondern lediglich die Erforderlichkeit der Stahlkonstruktion bestritten hat.
Ein relevanter Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2. Aktenwidrigkeit:
Die Berufung macht geltend, dass die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die im zuletzt gelegten Anbot Beilage ./W und in der dazu ausgestellten Rechnung Beilage ./AA angeführten Arbeiten zur Erfüllung der vom Rauchfangkehrer erteilten Aufträge erforderlich und die für die einzelnen Leistungspositionen verzeichneten Kosten (mit Ausnahme der Position 7, die auf EUR 3.820,-- netto zu reduzieren sei) preisangemessen seien, vom Sachverständigengutachten aktenwidrigerweise abweiche, da dieser angegeben habe, dass die Seilabspannung zur Stahlkonstruktion gleichwertig sei.
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht somit in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel ( Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 14).
Die Feststellungen zur Erforderlichkeit der in Beilage ./AA angeführten Arbeiten zur Erfüllung der vom Rauchfangkehrer erteilten Aufträge sowie zur Preisangemessenheit der für die einzelnen Leistungspositionen (ausgenommen Position 7) verzeichneten Kosten hat das Erstgericht auf das Gutachten des Sachverständigen DI C* gestützt (S 8 der UA). Dieser hat in seinem Gutachten sowohl die Erforderlichkeit der in der Rechnung Beilage ./AA angeführten Arbeiten zur Erfüllung der Aufträge des Rauchfangkehrers einschließlich der darin angeführten Stahlkonstruktion als auch die Preisangemessenheit der einzelnen Leistungspositionen (mit Ausnahme der auf EUR 3.820,-- reduzierten Position 7) bejaht (ON 26, 26). Auch wenn er die Methode der Seilabspannung im Rahmen der Gutachtenserörterung als (technisch) gleichwertig bezeichnete (ON 36.2,3), blieb er bei dieser Einschätzung. Eine Aktenwidrigkeit der vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen liegt somit nicht vor.
3. Rechtsrüge:
Mit der Rechtsrüge macht die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, den sie darin erblickt, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den Alternativen der Verlängerung der Kaminzüge mittels Stahlkonstruktion getroffen habe.
Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Sie setzen daher voraus, dass bereits im Verfahren I. Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317). Ein Tatsachenvorbringen zu (kostengünstigeren) Alternativen zur Stahlkonstruktion hat die Beklagte in I. Instanz aber nicht erstattet, sondern lediglich deren Erforderlichkeit bestritten. Dazu hat das Erstgericht die für die rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellung getroffen, dass die im Anbot Beilage ./W und in der Rechnung ./AA angeführten Arbeiten - und damit auch die Herstellung der Stahlkonstruktion - zur Erfüllung der vom Rauchfangkehrer erteilten Aufträge erforderlich sind (S 5 der UA). Dass diese Feststellung von den Vorstellungen der Berufungswerberin abweicht, begründet keinen Feststellungsmangel (RS0053317 [T1]).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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