Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Vollstreckung von Freiheitsstrafen gemäß §§ 39 ff EU JZG über dessen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. und 20. Jänner 2025, GZ *** und *, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* ein Verfahren betreffend die Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach den §§ 39 ff EU JZG anhängig.
Dem liegt eine von den slowakischen Behörden ausgestellte Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 zugrunde, wonach der Betroffene mit Urteil des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik vom 22. März 2023, AZ **, wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, vorsätzlicher Tötung (Mord), schwerer Körperverletzung sowie falscher Zeugenaussage und Meineids zu einer Freiheitsstrafe von 5.844 Tagen verurteilt wurde, die abzüglich 592 Tage noch zu verbüßen ist (ON 2.1; siehe auch das korrespondierende Ersuchen des Betroffenen ON 2.2).
Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025 lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Übernahme der mit Urteil des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik vom 22. März 2023 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Jahren ab, weil nach § 39 Abs 1 Z 3 EU JZG eine Ermessensentscheidung des österreichischen Gerichts zu treffen und mangels Vorliegens der positiven materiellen Voraussetzungen infolge der Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe der Antrag abzulehnen sei.
Mit weiterem Beschluss vom 20. Jänner 2025 wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO wegen fehlender Erforderlichkeit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung oder Rechtspflege ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, in mehreren Schreiben erhobene Beschwerde des A* (ON 29 = ON 31, Übersetzung ON 36; ON 33; das mit Unterlagen übermittelte Schreiben der Ehegattin ON 34 wurde durch den Betroffenen mit Schreiben ON 35 genehmigt).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 3 EU JZG ist unter anderem eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte zeitliche Freiheitsstrafe mit seiner Zustimmung zu vollstrecken, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 leg cit nicht vorliegen, sofern der Verurteilte sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert.
Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Ermessensentscheidung (vgl. Wirth/Hinterhofer in WK² EU JZG § 39 Rz 20) fällt zu Lasten des Betroffenen aus. Denn die Vollstreckung nach dem mit BGBl I 2014/107 eingefügten letzten Halbsatz kann nur dann übernommen werden, sofern der Verurteilte sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert.
Fallbezogen hatte A* niemals ein Recht auf (Dauer )Aufenthalt in Österreich und wird vielmehr aufgrund der Verurteilung in der Slowakischen Republik ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für ihn geprüft (ON 11).
Seiner Ansicht zuwider kann ein Betroffener, der nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, nicht besser gestellt werden als derjenige, der eines aufgrund einer Verurteilung verliert. Vielmehr können sogar Unionsbürger mit engen Bindungen zu Österreich abgeschoben werden (vgl. EBRV 353 BlgNR 25. GP 4). Diesbezüglich ist auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 5a Z 3 EU JZG und die damit korrespondierende Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. So sind Beschränkungen der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts nämlich in sehr engen Grenzen und eine Ausweisung unter außergewöhnlichen Umständen zulässig (EBRV 808 BlgNR 27. GP 19). Vor allem bei wie hier der Lukrierung finanzieller Mittel durch sogenanntes „Schutzgeld“ im Rahmen einer kriminellen Vereinigung samt einem Mordversuch mit einer Schusswaffe handelt es sich um solche Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen gemäß Artikel 28 Abs 3 der Richtlinie 2004/38/EG eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, zumal auch die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 23. November 2010, C-145/09, Tsakouridis und 22. Mai 2012, C
Insgesamt hat der Betroffene sein bis dato auch wegen des erst seit 2023 bestehenden Wohnsitzes in Österreich (vgl. ON 4; ON 23, 1) ohnehin nicht erworbenes Recht auf Aufenthalt durch ein Verhalten verwirkt, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Die Übernahme der Strafvollstreckung wurde daher zu Recht abgelehnt.
Ebenso fehlt es seinem Antrag als auch dem Rechtsmittelvorbringen an einer sinnvollen Begründung für die Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers im gegenständlichen Verfahren. So liegt gemäß § 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 61 Abs 2 Z 1 StPO kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO vor. Der Beschwerdeführer ist aber auch nicht schutzbedürftig im Sinne des § 61 Abs 2 Z 2 StPO und es liegt auch kein Rechtsmittelverfahren aufgrund der Anmeldung einer Berufung vor (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO). Es bleibt nur mehr nach Z 4 der angeführten Gesetzesstelle zu prüfen, ob eine schwierige Sach oder Rechtslage gegeben ist. Da sich die Sachlage aber als unkompliziert darstellt, weil es um den Vollzug einer von einem slowakischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe geht und es sich bei der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung wie schon oben angeführt um eine Ermessensentscheidung handelt, ist davon auszugehen, dass der Betroffene durchaus in der Lage ist, sich ausreichend selbst zu verteidigen, zumal er schon vor Rechtsmittelerhebung einige Eingaben an das Erstgericht gerichtet hatte. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist daher weder im Interesse der Rechtspflege noch zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig.
Der Beschwerde gegen die der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschlüsse war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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