Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, diese vertreten durch Dr. Piotr Pyka, MSc, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B * GmbH , FN **, **, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (EUR 17.600), Leistung (EUR 5.000) und Feststellung (EUR 9.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Juli 2024, GZ: **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG **, mit der Grundstücksadresse **.
Die Beklagte betreibt auf der Liegenschaft EZ **, KG ** **, mit der Grundstücksadresse **, eine behördlich genehmigte Betriebsanlage.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, den Kläger auf seiner Liegenschaft durch Lärm- und Abgasemissionen, die durch auf öffentlichen Straßen in der Nähe der Betriebsanlage der Beklagten (Handels- bzw Betriebsstraße) mit eingeschalteten Motoren bzw laufenden Kühlaggregaten parkenden Betriebsfahrzeugen erzeugt werden, die dort auf eine Verladung am Betriebsgelände der Beklagten warten, zu stören. Weiters begehrt er den Zuspruch von EUR 5.000 samt Zinsen als Ausgleichsanspruch sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die aus den im Unterlassungsbegehren genannten Lärm- und Abgasemissionen resultieren.
Dazu brachte er vor, „Betriebsfahrzeuge“ der Beklagten würden regelmäßig in den umliegenden Straßen in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage (insbesondere in der Handels- und in der Betriebsstraße) „parken“ und die Kühlaggregate, dies oft über Stunden, aber auch über Tage und an Wochenenden (bei eingeschalteten Motoren), laufen lassen. Es würden auch Kühlkoffer an den Laderampen abgestellt und die dazugehörigen Zugmaschinen in unmittelbare Nähe der Betriebsanlage mit eingeschaltenen Motoren warm gehalten. Dies sei insbesondere in der Nacht problematisch.
Die Entfernung zwischen der Liegenschaft des Klägers und der Handels- bzw Betriebsstraße betrage lediglich ca 300 m. Die dazwischenliegende Fläche sei nahezu unverbaut, sodass dadurch die Transmission der Emissionen auf die Liegenschaft des Klägers noch zusätzlich verstärkt würde. Dieses Warmhalten von Motoren und Kühlaggregaten bei Betriebsfahrzeugen der Beklagten führe zu unzumutbaren Belästigungen des Klägers durch Lärm- und Abgasemissionen. Derartige Tätigkeiten der Beklagten seien durch die Betriebsanlagengenehmigung nicht gedeckt und würden eine rechtswidrige Erweiterung der Betriebsanlage darstellen.
Die Straße mit öffentlichem Verkehr bilde einen Teil der Betriebsanlage. Der Betrieb der Beklagten sei von 1999 bis 2021 systematisch erweitert worden. 2010 seien die Flächen am Betriebsgelände vollständig ausgereizt worden. Ab diesem Zeitpunkt seien sukzessive die Umgebung des Betriebsgeländes und insbesondere die umliegenden öffentlichen Straßen in die weiterhin anwachsende Betriebstätigkeit eingeschlossen worden. Die Kapazitäten des Parkplatzes innerhalb des Geländes der Betriebsanlage würden nicht ausreichen, um den Bedarf der Beklagten zu decken, sodass sich diese offenbar dazu entschieden habe, ihren Betrieb, ohne hierfür eine gewerberechtliche Genehmigung eingeholt zu haben, auf die öffentliche Straße zu verlagern.
Die Beklagte habe in ihrer vor der Gewerbebehörde abgegebenen Stellungnahme vom 27.2.2020 selbst eingeräumt, dass zumindest sieben Fahrzeuge der Beklagten „indirekt zuordenbar“ seien, weil es sich dabei um Fahrzeuge von durch die Beklagte beauftragten Frächtern handle. Daraus sei ersichtlich, dass die Beklagte Einfluss auf die im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage „parkenden“ Fahrzeuge habe. Zahlreiche LKWs, welche vor dem Betriebsgelände „parken“, würden sich im unmittelbaren Einflussbereich der Beklagten befinden. Selbst wenn dies nicht gegeben wäre, hätte der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch als mittelbare Störerin.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür Vorsorge zu tragen, dass Fahrzeuge, die früher als geplant zur Verladung erscheinen würden, auf diese innerhalb des Betriebsgeländes warten und die dort vorgesehenen Stromanschlüsse verwenden könnten.
Die Emissionen seien typische Emissionen eines Logistikunternehmens im Lebensmittelbereich, würden das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überschreiten und eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers darstellen. Insbesondere die Lärmemissionen (ständiges „Brummen“ in der Ruhe- und Nachtzeit) seien besonders lästig, weil sie tieffrequent seien und zu hör- und spürbaren Erschütterungen bzw Vibrationen auf der Liegenschaft des Klägers führen würden. Die laufenden Aggregate würden jedenfalls eine (unzumutbare) Luftverunreinigung verursachen.
Neben dem Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger ein ohne Rücksicht auf Verschulden zu gewährender Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB zu. Die Emissionen (Imissionen) hätten zu näher genannten psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers geführt, die Krankheitswert erreicht hätten.
Ausgleichsansprüche könnten auch Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn künftige Schäden noch denkbar bzw nicht auszuschließen seien. Konkret könnten sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstärken. Auch eine Wertminderung der Liegenschaft sei nicht ausgeschlossen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, die kürzeste Entfernung zwischen den Grundstücken der Parteien betrage rund 345 m. Es werde ausdrücklich bestritten, dass von der Betriebsanlage der Beklagten Beeinträchtigungen ausgehen würden, sowie, dass diese unrechtsmäßig erweitert worden sei. Zwischen den Grundstücken würden sich mehrere natürliche und bauliche Hindernisse befinden, welche eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers, insbesondere aber nicht ausschließlich durch Schall, ausschließen würden.
Es werde zudem bestritten, dass „Betriebsfahrzeuge“ der Beklagten in den rund um die Betriebsanlage liegenden Straßen parken bzw über Stunden oder Tage auch an Wochenenden die Kühlaggregate bei eingeschaltetem Motor laufen lassen würden. Es handle sich um Fahrzeuge anderer Unternehmen, welche überwiegend nicht einmal die Betriebsanlage der Beklagten anfahren würden. Es handle sich bei den Straßen um öffentliches Gelände. Die Beklagte habe weder mittelbar noch unmittelbar Einfluss auf die Handlungen dieser Fahrzeuge. Sie sei daher nicht passiv klagslegitimiert.
Es würde fixe Zeitfenster zur Be- oder Entladung geben, die den jeweilig eingesetzten Transportunternehmen von der Beklagten genannt würden. Es entziehe sich dem Verantwortungsbereich der Beklagten, wenn Frächter Fahrzeuge zu früh nach ** disponieren würden, um eine eventuelle Pause vor dem Ladevorgang in der Nähe der Anlage zu machen. Oftmals sei es sogar so, dass die einzelnen Fahrer entgegen ihrer eigenen Dispositionsanweisung eigenmächtig außerhalb der vorgegebenen Zeitfenster die einzelnen Be-/Entladestellen anfahren würden, weil sie aus eigenem Antrieb heraus versuchen würden, ihre Ware vorzeitig abzuladen bzw aufzunehmen.
Sie habe alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen, um gegen allfällige Emissionen Dritter Vorkehrungen zu treffen. Aus der Betriebsbewilligung sei keine Betriebspflicht ableitbar.
Bei von betriebsfremden Fahrzeugen in unmittelbarer Umgebung der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen handle es sich zudem nicht um typische Emissionen der Betriebsanlage der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verhielt den Kläger zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten 6 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich gelangte es zum Ergebnis, § 364a ABGB sei nicht anzuwenden, weil sich die Betriebsanlagengenehmigung nicht auf die umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen beziehe. Ein Verhalten von Kunden sei der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen, wenn es in der Betriebsanlage selbst stattfinde. Selbst ein Parken von Betriebsfahrzeugen der Beklagten wäre nicht als ein der Betriebsanlage zurechenbares Geschehen zu werten. Die Beklagte stelle die eigenen Fahrzeuge nicht auf außerhalb des Betriebsgeländes liegenden öffentlichen Verkehrsflächen ab. Für eine beabsichtigte Ausweitung der Betriebsanlage hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben.
Da die Beklagte alles tatsächlich und rechtlich in ihrer Macht Stehende getan habe, um das störende Verhalten Dritter, insbesondere jenes der ihr zuzurechnenden Vertragspartner, abzustellen, hafte sie nicht für deren Verhalten. Eine Betriebspflicht im Sinne eines „Rund-um-die Uhr-Betriebes“ sei der Beklagten nicht zumutbar.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
Der Berufungswerber argumentiert im Rahmen der Verfahrensrüge , das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht kein Beweisverfahren durchgeführt und sämtliche Beweisanträge zurückgewiesen habe.
Tatsächlich hat die Erstrichterin in der vorbereitenden Tagsatzung vom 14.2.2024 erörtert, dass selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit sämtlichen Vorbringens des Klägers der behauptete Anspruch aus den Tatsachen nicht abzuleiten wäre, weil eine Zurechenbarkeit von auf den Straßen rund um das Betriebsgelände parkenden LKWs zur Betriebsanlage nicht bestehe (Protokoll ON 8.4, Seite 2). Ungeachtet dessen traf das Erstgericht im angefochtenen Urteil jedoch Feststellungen, unter anderem dazu, welche Fahrzeuge in den umliegenden Straßen des Betriebsgeländes der Beklagten halten und parken würden, dass diese zum Teil auch über mehrere Tage, am Wochenende oder nachts mit laufenden Kühlaggregaten abgestellt würden, dass die Beklagte nicht beabsichtigt habe, ihre Betriebstätigkeit auf die um das Betriebsgelände liegenden öffentlichen Verkehrsflächen auszuweiten (Urteil Seite 6 f), sowie, disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, dass die Beklagte selbst ihre Betriebsfahrzeuge nicht außerhalb des Betriebsgeländes hält oder parkt (Urteil Seite 10).
Soweit das Erstgericht jedoch infolge Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat, könnte ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vorliegen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO, Rz 57).
Wenngleich das Vorbringen des Klägers zu den in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsgeländes abgestellten Fahrzeugen („Betriebsfahrzeuge“) teilweise nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, ob es sich dabei um „eigene“ Fahrzeuge der Beklagten bzw jene der von ihr beauftragten Frächter oder um Fahrzeuge von Kunden oder Lieferanten handelt (vgl ON 7, Seite 5: „die der Betriebsanlage der Beklagten zuzurechnenden Fahrzeuge“; ON 7, Seite 6: „Betriebsfahrzeuge der Beklagten“ bzw „LKW-Fahrer, die der Betriebsanlage der Beklagten zuzurechnen sind“; ON 7, Seite 7: „Der Beklagten zuzurechnenden Betriebsfahrzeuge“), ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Klägers, dass damit grundsätzlich sämtliche zuvor genannten Varianten gemeint sind. Dies geht auch daraus hervor, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Zurechnung der Fahrzeuge zur Beklagten argumentiert, diese würden im „unmittelbaren Einflussbereich der Beklagten“ stehen und, selbst wenn dies nicht gegeben wäre, hätte er auch einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte als mittelbare Störerin (ON 7, Seite 9).
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch auch nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
Ausgehend davon, dass außerhalb des Betriebsgeländes der Beklagten parkende Fahrzeuge nicht von der Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind (nähere Feststellungen zum Umfang der behördlich genehmigten Anlage wurden im angefochtenen Urteil nicht getroffen), wären die Ansprüche des Klägers nach § 364 Abs 2 ABGB zu prüfen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB würde anstelle des Unterlassungsanspruchs nur dann zustehen, soweit eine genehmigte Anlage vorliegt und sich deren Emissionen im Rahmen der Genehmigung halten (RS0010645 [T4]; 3 Ob 2413/96s).
Der Oberste Gerichtshof hat in 7 Ob 2326/96a zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, wo Kühl-LKWs der Beklagten und ihrer Zulieferfirmen nicht nur auf dem Betriebsgelände, sondern auch auf der Zufahrtsstraße abgestellt und die Kühlaggregate zum Teil auch in der Nacht betrieben wurden, ausgeführt, dass darin eine vom Betriebsanlagenbescheid nicht gedeckte Ausweitung der Betriebstätigkeit liege, um sich dadurch zusätzliche Kühlkapazität zu verschaffen, obwohl die Kühlung mit anderen Methoden, zB durch die stationär im Betrieb des Beklagten eingerichtete Anlage, bewerkstelligt werden könne. Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten sei vom Begriff „behördlich genehmigte Anlage“ nicht umfasst, sodass der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen sei.
Zu den Ausführungen des Erstgerichts, wonach der Anlagenbetreiber der Rechtssache 7 Ob 2326/96a – im Gegensatz zu dem hier gegenständlichen Sachverhalt – die Absicht hatte, seine Betriebstätigkeit auf Flächen außerhalb der genehmigten Räume auszuweiten, ist zunächst festzuhalten, dass sich das aus der veröffentlichten Entscheidung in dieser Deutlichkeit nicht ergibt. Selbst ausgehend von dieser Rechtsansicht wäre das angefochtene Urteil jedoch mit einem primären Verfahrensmangel behaftet, weil das Erstgericht ohne Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise (insbesondere der Vernehmung des Klägers; vgl ON 7, Seite 4 f) Feststellungen zur beabsichtigten Erweiterung der Betriebstätigkeit der Beklagten getroffen hat.
Darüber hinaus hat das Erstgericht ungeachtet des dazu erstatteten umfangreichen Vorbringens der Parteien samt entsprechender Beweisanbote (vgl ON 7, Seite 10 f) in seiner rechtlichen Beurteilung disloziert festgestellt, dass die Beklagte ihre eigenen Fahrzeuge nicht auf außerhalb des Betriebsgeländes liegenden öffentlichen Verkehrsflächen abstellte, sodass auch diesbezüglich ein primärer Verfahrensmangel vorliegt. Das Abstellen eigener bzw der Beklagten zuzurechnender Fahrzeuge könnte grundsätzlich einen Anspruch des Klägers aufgrund von der von diesen Fahrzeugen ausgehenden Emissionen begründen.
Darüber hinaus führt das Erstgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, ein Verhalten von Kunden sei der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen, wenn es in der Betriebsanlage selbst stattfinde. In der vom Erstgericht zitierten Entscheidung Ra 2019/04/0027 differenziert der Verwaltungsgerichtshof jedoch dahin, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handle, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Entscheidend sei, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bilde oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen sei. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Auch für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße herrührenden, insbesondere durch das Zufahren von Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen der Betriebsanlage zuzurechnen seien, sei entscheidend, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bilde oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei.
Der Oberste Gerichtshof vertrat in 3 Ob 2413/96s die Ansicht, gegen Störungen, die von Benützern und Kunden außerhalb der Betriebsanlage (und damit von einem anderen Grundstück) ausgehen, bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer. Ein Unternehmen, insbesondere ein Gastronomiebetrieb, könne ohne Zu- und Abfahren von Kunden bzw Gästen heute nicht betrieben werden und ziehe daher den Nutzen aus dem Kundenverkehr. Der Eigentümer eines Grundstückes und auch der Mieter des auf diesem Grundstück betriebenen Unternehmens (Lokales) habe sich daher die durch Zu- und Abfahren zu einem Unternehmen bewirkte Lärmimmissionen zurechnen zu lassen. Sie würden damit mittelbar vom Grundstück (vom Lokal) ausgehen (vgl RS0106885).
Nach Kerschner haftet der Anlagenbetreiber, weil er die Störung zumindest mittelbar veranlasst und deshalb gehalten ist, auf die Unterlassung durch Anlagenbenutzer hinzuwirken, sofern er nicht ohnehin das Zumutbare gegen erwartbare Belästigungen vorgekehrt habe ( Kerschner , Zivilrechtliche Ansprüche und Einwendungen der Nachbarn, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage 4 Rz 288 mwN).
Da jedoch derzeit nicht beurteilt werden kann, ob und wenn ja aus welchen Gründen (der Beklagten zuzurechnende) LKW in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage der Beklagten Emissionen verursachen, kann dementsprechend auch nicht abschließend beurteilt werden, ob eine weitere Öffnung der Betriebsanlage eine zumutbare Maßnahme zur Verhinderung allfälliger Emissionen darstellen würde.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise Feststellungen dazu zu treffen haben, ob eigene Fahrzeuge der Beklagten bzw dieser zuzurechnende Fahrzeuge oder Fahrzeuge von Vertragspartnern (Kunden bzw Lieferanten) in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage abgestellt waren. Falls dies der Fall war, wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob diese die vom Kläger behaupteten Emissionen bzw Imissionen verursacht haben und wenn ja, ob sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
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