Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2024, GZ **-29.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. (WU) sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Nikolaus Rast durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
[1] Mit dem - auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der serbische Staatsbürger A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren verurteilt.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in B* gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Geschäftsräumlichkeiten
I./ weggenommen, und zwar
1./ am 17. September 2023 Gewahrsamsträgern der C* GmbH („D*“) Bargeld in Höhe von etwa 2.000 Euro und Waren in einem Wert von 143.159,36 Euro, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts aufbrachen;
2./ am 2. November 2023 Gewahrsamsträgern der C* GmbH („D*“) Bargeld in Höhe von 300 Euro, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts aufbrachen;
3./ am 7. November 2023 Gewahrsamsträgern der E* GmbH Schmuck im Wert von rund 30.000 Euro, indem sie die Hintertüre des Juweliergeschäfts aufbrachen;
4./ am 10. November 2023 Gewahrsamsträgern der Y* Bargeld in Höhe von ca 400 Euro und Waren im Wert von 189.854,62 Euro, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mittels eines Brecheisens aufbrachen und einen Jammer verwendeten;
II./ wegzunehmen versucht, und zwar
1./ zwischen 31. Oktober 2023 und 2. November 2023 Gewahrsamsträgern der E* GmbH, indem sie die Hintertüre des Juweliergeschäfts aufzubrechen trachteten;
2./ am 30. November 2023 Gewahrsamsträgern der „F* GmbH“, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mithilfe eines Akkubohrers sowie eines Brecheisens aufzubrechen trachteten;
3./ am 30. November 2023 Gewahrsamsträgern der G* GmbH, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mithilfe eines Akkubohrers und eines Brecheisens aufzubrechen trachteten;
4./ am 2. Dezember 2023 Gewahrsamsträgern des Unternehmens H* *, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mithilfe von zwei Brecheisen aufzubrechen trachteten;
5./ am 21. Dezember 2023 mit I* Gewahrsamsträgern des Unternehmens J*, indem sie die Tür zum Geschäft mittels eines Schraubendrehers und Brecheisens aufbrachen, und Kleidungsstücke im Wert von 210.000 Euro in Säcke für den Abtransport verpackten und diese teilweise sowie die Kassenlade in ein Fahrzeug verluden, wobei es jedoch beim Versuch blieb, da sie auf frischer Tat betreten wurden und ohne Beute flüchteten.
[3] Bei der Strafbemessung ging Erstgericht aufgrund der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten durch das Landesgericht Innsbruck, AZ **, sowie des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ K*, von der Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 StGB aus und wertete als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung, die mehrfache Deliktsqualifikation und die über die Wertgrenze hinausgehende hohe Schadenssumme, als mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
[4] Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde de Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2025, GZ 15 Os 14/25k-4, ist nunmehr über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten (ON 29.3,18), fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten (ON 34.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 32) zu entscheiden.
[5]
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
[6] Die tatrichterlichen Erschwerungsgründe sind zunächst zugunsten des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass die über die Wertgrenze (des § 128 Abs 2 StGB) hinausgehende hohen Schadenssumme angesichts einer festgestellten von insgesamt (richtig gerechnet:) € 365.713,98 keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, wäre doch ein hoher Schaden als besonderer Erschwerungsgrund erst bei Überschreitung der Wertgrenze (des § 128 Abs 2 StGB) um ein Vielfaches anzunehmen (RIS-Justiz RS0091097; Riffel in WK 2 § 32 Rz 77). Wohl aber ist der eingetretene hohe Vermögensschaden im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen als schuldaggravierend zu werten ( Riffel aaO).
[7] Zur Berufung des Angeklagten : Das Erstgericht hat zurecht die drei Vorstrafen des Angeklagten in Österreich als einschlägig erschwerend gewertet. Der Angeklagte weist entgegen dem Berufungsvorbringen zwei spezifisch einschlägige Vorstrafen wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf (Pkt. 1 und 2 der Strafregisterauskunft). Ebenfalls auf der gleichen schädlichen Neigung zur Vermögensdelinquenz beruht eine Vorstrafe wegen des - in Gewinnerzielungsabsicht begangenen - Verbrechens nach § 28a Abs 1 Z 5 SMG (siehe ON 10 - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ K*; vgl. Jerabek/Ropper in WK 2 § 71 Rz 8; Pkt.3 der Strafregisterauskunft). Da der Angeklagte unter seinem Aliasnamen L* in Deutschland zwei weitere Vorstrafen wegen Diebstahls aufweist (siehe ON 2.22.9.2) liegen ihm insgesamt daher fünf einschlägige Vorstrafen zur Last (§ 73 StGB).
[8] Ebenso ist die Heranziehung der über die in casu durch § 70 Abs 1 Z 1 StGB (US 25) begründeten Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatwiederholungen als Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) nicht zu beanstanden, weil eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation gehört (RIS-Justiz RS0091375).
[9] Wieso der Angeklagte ein Täter der untersten Ebene sein soll, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, zumal er nach diesen an den Tathandlungen des Aufbrechens und Wegnehmens unmittelbar beteiligt war.
[10] Zur Berufung der Staatsanwaltschaft: Der Umstand, dass sich der Angeklagte leugnend verantwortete, darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden und stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (RIS-Justiz RS0090897).
[11] Im Gegensatz zum Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist eine unrichtige Gewichtung der Strafzumessungsgründe und der Schuld des Angeklagten auch angesichts seiner Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und gewährten Rechtswohltaten nicht erkennbar. Weitere wirkungsvolle erschwerende Umstände konnte die Staatsanwaltschaft nicht darlegen.
[12] Ausgehend von der nunmehr vorliegenden Strafzumessungslage erweist sich sohin aber die verhängte neunjährige Freiheitsstrafe als schuld – und tatangemessen sowie dem hohen sozialen Störwert gebührend Rechnung tragend und damit weder herabsetzungs- noch erhöhungsbedürftig. Auch generalpräventive Erwägungen vermögen eine Straferhöhung nicht zu rechtfertigen.
[13] Es war sohin den Berufungen keine Folge zu geben.
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