Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. A* , **, wegen Einbringung einer (Amtshaftungs-)Klage gegen den B*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.11.2024, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„ Dem Antragsteller wird die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werden ihm folgende Begünstigungen gewährt:
1. Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
a) Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts;
c) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 ZPO zu bestreiten hätte;
f) notwendigen Barauslagen der bestellten Vertreter;
2. Die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;
3. Die Beigebung eines Rechtsanwalts.
Die angeführten Begünstigen werden im vollen Ausmaß gewährt. “
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2024, 14 R 115/24w (ON 7), verwiesen.
Weiters wird auf das Parallelverfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien C* (OLG Wien 14 R 103/24f, 14 R 162/24g) verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang der vorliegenden Verfahrenshilfesache bewilligte das Gericht dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, sowie der Beigebung eines Rechtsanwalts.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe auch für die übrigen im Spruch dieses Beschlusses genannten Kostenbefreiungen zu bewilligen.
Diesem Rekurs war Folge zu geben, um das Ausmaß der bewilligten Verfahrenshilfe mit dem im Parallelverfahren C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bewilligten Umfang der Verfahrenshilfe in Übereinstimmung zu bringen, zumal jenes im Wesentlichen denselben Sachverhalt betrifft.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
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