Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2, Abs 4 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Feber 2025, GZ **-68, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2025 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2, Abs 4 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (ON 45, 2). Gegenstand des Schuldspruches war (zusammengefasst) der Besitz von Suchtgift in einer das Fünfzehnache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde (ON 45, 2). Unmittelbar nach Verkündung stellte der Angeklagte einen Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG (ON 45, 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Gewährung von Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 56) sowie einer weiteren Stellungnahme der Sachverständigen (ON 67) unter Verweis auf eine offenbare Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 70).
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – unter der Voraussetzung der Gewöhnung an Suchtmittel und der Bereitschaft, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben.
Zunächst verweist das Erstgericht zutreffend auf das nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen Mag a . C* D* (ON 56), wonach A* B* an einem Abhängigkeitssyndrom durch Opioide, Cannabinoide sowie Kokain leide, wobei er hinsichtlich Opioiden derzeit an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teilnehme und er im Übrigen gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung sei (ON 56, 19). Nach mehreren Therapien im **, dem Verein E* und der Zukunftsschmiede hatte die Sachverständige im Oktober 2023 einen Teilerfolg feststellen können (ON 56, 19). Nach einer darauffolgenden Verbüßung einer Freiheitsstrafe und einer Abschiebung nach Kroatien sei A* B* wieder nach ** zurückgekehrt, wo er erneut rückfällig und straffällig geworden sei (ON 56, 20). Insgesamt geht die Sachverständige weiterhin von der Notwendigkeit einer Behandlung aus (ON 56, 20); dabei ist auch auf zahlreiche Vorgutachten aus den Jahren 2018 bis 2023 zu verweisen, bei denen die Therapiefähigkeit und die Therapiemotivation überwiegend als (zumindest gerade noch) gegeben angesehen worden war (ON 56, 6 f); lediglich im Oktober 2023 ging die damals bestellte Sachverständige Mag. F* von keinem Abhängigkeitssyndrom, sondern von einem bloßen Missbrauch von Kokain und Heroin aus (ON 56, 9; ON 44.4, 9). Zur Art einer Therapie führt Mag a . D* nunmehr aus, dass eine bloß ambulante Therapie nicht ausreichend sei (ON 56, 21). Bei vorliegender Therapiebedürftigkeit wird die Therapiefähigkeit als gerade noch ausreichend eingeschätzt (ON 56, 22). Darüber hinaus sieht sie eine gewisse Krankheitseinsicht und einen Leidensdruck in Bezug auf die Suchterkrankung, leitete aber keine nachhaltige Therapiemotivation ab. Hinzu kämen weitere Risikofaktoren, nämlich eine eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstreflexion, weshalb der gesetzlich vorgesehene stationäre Zeitraum von sechs Monaten sehr knapp und möglicherweise nicht ausreichend erscheine. Weiters erblickte die Expertin Zweifel an der langfristigen Veränderungsbereitschaft des Verurteilten, als prioritäres Problem aber den ungeklärten Aufenthaltsstatus. Trotz gewisser positiver Ansätze stünden wesentliche Hindernisse einer nachhaltigen therapeutischen Veränderung im Wege (ON 56, 22 f). Schließlich zog sie die nachhaltige Therapiemotivation des A* B* in Zweifel, da er trotz mehrfacher therapeutischer Anläufe keine nachhaltige Veränderung zeige. Daher ging sie von einer offenbaren Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme aus (ON 56, 24).
In einer aufgrund einer Äußerung des Verurteilten (ON 62) sowie darauf folgenden Aufforderung des Erstgerichtes (ON 63) erstatteten ergänzenden Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass das Aufenthaltsverbot in Österreich nur ein Grund für die negative Beurteilung gewesen sei. Therapieversuche in der Vergangenheit seien erfolglos geblieben. Die Nachhaltigkeit der Therapiemotivation sei nicht glaubhaft, zumal sich B* immer wieder in Widersprüche verwickelt habe, die sich nicht aufklären haben lassen, und er zu sozial angepassten Aussagen neige (ON 67, 2).
All diesen ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgrungen der Sachverständigen stellt die Beschwerde im Wesentlichen bloß das rechtliche Argument entgegen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf den nach § 39 SMG gewährten Strafaufschub bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe oder bis zur bedingten Nachsicht derselben aufgeschoben werde, weshalb ein Aufenthaltsverbot keinen Folgeschluss auf die Aussichtslosigkeit der Therapiemaßnahme zulasse.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die rechtlichen Beschwerdeausführungen zutreffen: Denn nach der nunmehr gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in der Tat die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben, in denen über den Fremden aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa aufgrund eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde (VwGH 17. Mai 2021, Zl Ra 2020/21/0445 mwN; ebenso Oberlandesgericht Wien 14. März 2024, 22 Bs 76/24y).
Doch ändern diese Überlegungen im Ergebnis nichts. Es trifft zwar zu, dass die Sachverständige in ihrem ursprünglichen Gutachten den ungeklärten Aufenthaltsstatus des A* B* als „prioritäres Problem“ bezeichnete (ON 56, 23). Auch sah sie das Aufenthaltsverbot für Österreich als zentrales Hindernis für jegliche weiterführende Maßnahme an (ON 56, 24). Doch wird mit der nur darauf abzielenden Argumentation der Beschwerde der Umstand übergangen, dass schon im ursprünglichen Gutachten der Wunsch des Strafgefangenen nach einem drogenfreien Leben als nicht ausreichend angesehen wurde, um daraus eine nachhaltige Therapiemotivation abzuleiten. Neben der Rückfallgefahr zählte die Sachverständige noch weitere Risikofaktoren auf, deren wichtigster Punkt der ungeklärte Aufenthaltsstatus war (ON 56, 22f ). Auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme wurde betont, dass das Aufenthaltsverbot in Österreich nur ein Grund für die negative Beurteilung gewesen sei. Insbesondere seien Therapieversuche in der Vergangenheit schon erfolglos geblieben und die Nachhaltigkeit der Therapiemotivation sei nicht glaubhaft (ON 67, 2).
Insgesamt kann die Beschwerde nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb in Anbetracht der schon bisher äußerst dürftigen Therapiemotivation (siehe erneut ON 56, 6 bis 8) und den nunmehrigen ausführlichen Ausführungen der Sachverständigen zu dieser selbst bei der Annahme einer derzeit fehlenden Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes nunmehr eine ausreichende Therapiefähigkeit und motivation vorliegen könnte. Es muss daher derzeit von einer offenbaren Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ausgegangen werden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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