Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der
Mag.arch. A*
, geboren am **, **, Masseverwalter Mag. Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
11.2.2025
, ** 1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das ergänzende Vorbringen zum Rekurs vom 25.3.2025 wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit einem am 3.1.2025 beim Erstgericht zu ** eingebrachten Antrag begehrte die Republik Österreich, Finanzamt Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur (Finanzamt , Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mag.arch. A* ( Schuldnerin, Antragsgegnerin ). Diese schulde ihr laut Rückstandsausweis vom 13.11.2024 EUR 26.981,44 an Abgaben, Zuschlägen und Nebengebühren, wobei die älteste Forderung, die Einkommenssteuer 2020 bereits seit 22.7.2022 fällig war. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit der Höhe und dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Ein Kostenvorschuss von bis zu EUR 4.000,- werde an den Insolvenzverwalter direkt erlegt.
Laut Firmenbuch ist die Schuldnerin Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der A* B* GMBH (FN **) mit Sitz in **. Eine Namensabfrage im Grundbuch verlief negativ.
Registerabfragen wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit und in der Liste der Vermögensverzeichnisse brachten ebenfalls kein Ergebnis. Im Pfändungsregister findet sich eine Eintragung aus dem Jahr 2018 (Bezirksgericht Innere Stadt Wien, **).
Das Erstgericht beraumte für 11.2.2025 eine Einvernahmetagsatzung an. Mit der Ladung wurden der Schuldnerin der Antrag und ein Formular für das Vermögensverzeichnis übermittelt. Sie wurde gemäß § 35 ZustG am 13.1.2025 zugestellt.
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister (eingeschränkt auf die Jahre ab 2020) ergab ein beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien aktuell geführtes Exekutionsverfahren der Antragstellerin (**).
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) teilte am 14.1.2025 mit, dass aktuell kein Beitragsrückstand bestehe. Die Österreichische Gesundheitskasse verneinte am selben Tag ebenfalls das Vorliegen eines Rückstands.
Das Finanzamt Österreich gab am 10.2.2025 bekannt, dass sich der Rückstand der Schuldnerin aufgrund von Zahlungen bzw. Verrechnungen auf EUR 18.806,97 verringert habe. Eine Abstattungsvereinbarung sei nicht getroffen worden.
Die Schuldnerin erschien nicht zur Einvernahmetagsatzung.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Mag. Dr. B* zum Masseverwalter. Die Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 16.4.2025 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 2.4.2025 bestimmt. Das Erstgericht gründete die Entscheidung auf § 70 IO. Die Schuldnerin habe bei der Antragstellerin offene Rückstände in Höhe von EUR 18.806,97. Es sei daher von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Kostendeckung ergebe sich aus dem von der Antragstellerin zugesagten Kostenvorschuss. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abweisung des Insolvenzantrags mangels Zahlungsunfähigkeit.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Am 25.3.2025 brachte die Schuldnerin einen als „ergänzendes Vorbringen zum Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz ein, mit dem sie eine Eingabe der A* B* GMBH an das Finanzamt Österreich vom 10.8.2024 und einen Auszug des Steuerkontos der Schuldnerin vom 28.2.2025 vorlegte.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
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