Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* B* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2024, GZ **-27, nach der am 1. April 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin MMag. Lizner sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Nagler, BSc, LL.M. durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) der Europäischen Staatsanwaltschaft Zentrum München vom 25. November 2024, *, ist gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland anhängig.
Demnach ist der Betroffene verkürzt dargestellt verdächtig im Zeitraum von 2018 bis 2023 in ** mit seiner Ehefrau C* B* und einem weiteren Beschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie vereinbarungsgemäß Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 18,569.187,45, die durch zweimalige Umsatzsteuerhinterziehung verbilligt waren und welche die in ** ansässige D* AG an das von der Betroffenen und ihrem Ehemann betriebene Unternehmen „E*“ in ** übersandt hatten, hier in Österreich „schwarz“, also ohne Ausweis von Umsatzsteuer, an Endkunden veräußert zu haben, wobei die Lieferungen nicht in der Buchhaltung der D* AG erfasst wurden und auch insbesondere keine Rechnungen im Namen der angeführten Gesellschaft erstellt wurden, keine zusammenfassenden Meldungen abgegeben bzw. die erforderlichen Beleg und Buchnachweise in der Buchhaltung nicht abgelegt wurden, in den Jahren 2019 bis 2023 deutsche Umsatzsteuer von EUR 2,896.757,72 hinterzogen und dadurch das Delikt der bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung in fünf Fällen nach § 370 Abs 1, Abs 3 Nr. 1 und 5 der deutschen Abgabenordnung, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bedroht ist, begangen zu haben (ON 3).
Darüber hinaus wird im EHB ergänzend festgehalten, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) für den Sachverhalt zuständig sei, weil „ der Verdacht besteht, dass die Beschuldigten bandenmäßig ein Umsatzsteuerbetrugssystem, welches mit mindestens zwei Mitgliedstaaten, namentlich Deutschland, Slowakei und den Niederlande verbunden ist, betreiben, welches einen geschätzten Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen Euro verursachte. Zudem besteht der Verdacht, dass dieses Umsatzsteuerbetrugssystem im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde“ (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die Bewilligung der Übergabe des A* B* an die deutschen Behörden zusammengefasst mit der Begründung ab, dass § 6 EU JZG der Vollstreckung des gegenständlichen EHB entgegenstünde, weil der Betroffene als österreichische Staatsbürger lediglich einen Tatbeitrag in Österreich zur Hinterziehung deutscher Umsatzsteuer geleistet haben soll, mithin reine Inlandstaten vorliegen würden.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung (ON 24,2) angemeldete und fristgerecht ausgeführte Beschwerde der Anklagebehörde, die im Wesentlichen unter Hinweis auf § 2 Abs 1 iVm § 5 FinStrG reklamiert, dass die gegenständlichen Tathandlungen nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen, weshalb der Ablehnungsgrund nach §§ 5 Abs 2 und 6 EU-JZG nicht greife. Die vom Erstgericht herangezogene Auslegung würde im Übrigen dazu führen, dass der Betroffene straffrei ausgehen würde, weil er nicht an die BRD übergeben und in Österreich nicht bestraft werden könne (ON 28).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs 1 EU JZG ein EHB zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden kann, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Gemäß § 4 Abs 3 leg cit entfällt das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit, wenn die dem EHB zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.
Fallbezogen nahmen die deutschen Behörden das Vorliegen eines „Listendelikts“, nämlich des Betrugs, an, wobei die Strafdrohung bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt (ON 3). Gemäß Artikel 2 Abs 2 RB EHB ist die Zuordnung zu einer der Katalogstraftaten ausschließlich von der ausstellenden Justizbehörde nach deren Strafrechtsordnung vorzunehmen. Dabei kommt es nicht auf die wörtliche, sonder nur auf die sinngemäße Übereinstimmung mit den Begriffen der nationalen Rechtsordnungen an (vgl. § 4 Abs 4 EU JZG). Das Vorliegen von sogenannten Listenstraftaten wird vom Ausstellungsstaat durch Ankreuzen einer der dafür gewählten Bezeichnungen behauptet, ohne dass er dafür im Gegensatz zu anderen Delikten eine spezifische Begründung geben muss. Die Justizbehörden des Ausstellungsstaats haben es also in der Hand, dem Listenbegriff einen weiten oder engen Anwendungsbereich zu geben. Eine Überprüfung dieser Einordnung durch die fallbezogen deutschen Behörden ist nur im Rahmen des § 19 Abs 3 EU-JZG möglich, nämlich dann, wenn die Würdigung als Straftat nach einem im Anhang I angeführten Listendelikt offensichtlich fehlerhaft ist.
Fallbezogen liegt - entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin - offensichtlich eine solche fehlerhafte Zuordnung vor, weil gegen den Betroffenen wegen steuerrechtlicher Delikte aufgrund unrichtiger Umsatzsteuererklärungen ein Verfahren geführt werden kann. Da fiskalische strafbare Handlungen in dem in Anhang I, Teil A zum EU-JZG genannten Katalog an Straftaten nicht enthalten sind (keine Listendelikte), ist beiderseitige Strafbarkeit jeweils zu prüfen (Schallmoser in WK² EU-JZG § 4 Rz 16/1, § 12 Rz 3). Wird somit eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines EHB wegen einer fiskalischen strafbaren Handlung ersucht, hat sie
Jedoch fehlt es in casu an einer Übergabefähigkeit im Sinne des § 5 Abs 2 EU-JZG:
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts unterliegen die dem Betroffenen im EHB zur Last gelegten Abgabenverfehlungen doch den österreichischen Strafgesetzen, weil im Hinblick auf die relevanten Angaben im EHB gegenständlich von einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug gemäß § 40 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 lit d FinStrG idgF auszugehen ist. Denn es liegen Tathandlungen im Sinne des § 40 Abs 1 lit a bzw. b leg cit vor, ist von einem im gesamten Gemeinschaftsgebiet entstandenen Einnahmeausfall von mindestens zehn Millionen Euro Umsatzsteuer (vgl. ON 3,9) auszugehen (der subjektiv nicht vom Vorsatz umfasst sein muss [vgl. dazu Lässig in WK 2 FinStrG § 40 Rz 13 und 17]) und erweitert § 2 Abs 1 lit d FinStrG flankierend den Abgabenbegriff auch auf Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten ( Lässig aaO § 2 Rz 4/1). Derzeit ist kein finanzstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen §§ 33 Abs 1 und 40 FinStrG gegen A* B* – lediglich gegen dessen Ehefrau und Mittäterin C* B* - anhängig.
In diesem Umfang erweist sich die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung (OLG Graz, 9 Bs 517/13t; OLG Linz, 7 Bs 442/10i = RIS Justiz RL0000109; Schallmoser in WK 2 EU-JZG § 5 Rz 29/4) daher als nicht mehr aktuell.
Somit liegt aber bereits der Ablehnungsgrund nach § 5 Abs 2 EU-JZG vor, wonach die Vollstreckung eines EHB gegen einen österreichischen Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, unzulässig ist.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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