Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Privatanklage- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (idF Antragsteller) A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner (idF Antragsgegner) B* C* wegen §§ 111 Abs 1 und 2 ua StGB; 6 ff MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2024, GZ **-10.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend ergänzt, dass der Antragsteller – zusätzlich zu den im bekämpften Beschluss bereits bestimmten 556,80 Euro – dem Antragsgegner auch die mit 24,43 Euro (darin enthalten 60 % Einheitssatz von 11,10 Euro, 2,60 Euro ERV-Zuschlag und 4,07 Euro USt) bestimmten Kosten für den Kostenbestimmungsantrag vom 7. November 2024 zu ersetzen hat.
Begründung:
Am 5. November 2024 zog der Privatankläger die am 15. Oktober 2024 gegen B* D* C* eingebrachte Privatanklage sowie die medienrechtlichen Anträge zurück (ON 2, ON 8).
Aufgrund eines Kostenbestimmungsantrags des Antragsgegners vom 7. November 2024 (ON 9) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die vom Antragsteller dem Antragsgegner zu ersetzenden Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 556,80 Euro, ohne diesem jedoch die geltend gemachten Kosten des Kostenbestimmungsantrags (667,57 Euro [ON 9, 2]) zuzusprechen (ON 10.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragsgegners (ON 11), mit der er den Zuspruch von 24,43 Euro für den Kostenbestimmungsantrag begehrt (ON 11, 4).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 393 Abs 4a StPO hat der Ankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
Gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg cit ist bei der Bemessung der Gebühren zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt sind. Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt ( Lendl, WK-StPO § 395 Rz 14, 15).
Der Berechtigte ist zwar nicht verpflichtet, vor Einbringung eines Kostenbestimmungsantrags ein Übereinkommen über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu versuchen oder den Ersatzpflichtigen zu mahnen, jedoch kann der unterlassene Einigungsversuch dazu führen, dass für den Bestimmungsantrag keine Kosten zustehen (vgl Lendl aaO Rz 7 f). Fallbezogen wurde im Kostenbestimmungsantrag das Nichtzustandekommen einer Einigung zwar nicht behauptet, jedoch indiziert bereits die Einbringung des Antrags die mangelnde Willensübereinstimmung der Parteien (vgl Lendl aaO Rz 7). Ein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattete der Antragsteller, der sich weder zum Kostenbestimmungsantrag noch zur Beschwerde des Antragsgegners äußerte, nicht.
Demgemäß sind dem Antragsgegner auch die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag vom 7. November 2024, die dieser erst in der Beschwerde korrekt verzeichnete (ON 11, 6), im antragsgemäßen Umfang zuzusprechen.
Im Kostenbeschwerdeverfahren gilt § 11 RATG, wobei der Betrag, dessen Zuspruch beantragt wird, 100,-- Euro nicht übersteigt und Barauslagen nicht verzeichnet wurden.
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