Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, wegen Änderung der Geschäftsanschrift, über den Rekurs des Geschäftsführers B*, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19.6.2024, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A* GmbH ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** und der früheren Geschäftsanschrift **, nunmehr **, ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Jeweils kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer sind C* (früher: D*), MSc, geboren **, und B*, geboren ** ( Rekurswerber ).
Am 5.3.2024 langte beim Erstgericht ein von C*, MSc, unterfertigter Antrag auf Änderung der Geschäftsanschrift auf „**“ ein.
Mit Zwischenerledigung vom 6.3.2024 trug das Erstgericht auf, binnen vier Wochen den Antrag durch den weiteren Geschäftsführer bzw Prokuristen zu unterfertigen. Auf die kollektive Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers C*, MSc, wurde hingewiesen. Dieser Beschluss wurde durch Hinterlegung am 25.3.2024 zugestellt (ON 4).
Mit Beschluss vom 2.5.2024 wurde der Geschäftsführer B* angewiesen, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 24 FBG die Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Firmenbuch mittels unbeglaubigter Eingabe anzumelden oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 700,- verhängt werde.
Dieser Beschluss wurde ihm durch Hinterlegung am 8.5.2024 zugestellt und nicht behoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe von EUR 700,- über den Geschäftsführer B* und forderte diesen unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von EUR 1.000,- neuerlich zur aufgetragenen Anmeldung auf.
Am 8.7.2024 erfolgte die entsprechende Antragstellung, woraufhin das Erstgericht mit Beschluss vom 9.7.2024 (ON 7) die Änderung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch eintrug.
Am 9.7.2024 brachte der Rekurswerber auch einen als Einspruch bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er um Nachsicht der Zwangsstrafe ersuchte. Über mehrfache Aufforderung durch das Erstgericht stellte er mit Eingabe vom 24.10.2024 klar, dass es sich dabei um einen Rekurs handle. Er brachte darin vor, bei der erstmaligen Eingabe habe der Geschäftsführer C*, MSc, über eine Vollmacht des Rekurswerbers verfügt, um die Ummeldung aller Firmen, darunter auch der gegenständlichen Gesellschaft, ordnungsgemäß durchzuführen. Eine Übermittlung/Eingabe der Vollmacht sei bis dato nicht verlangt worden. Die Standortverlegung sei aufgrund eines Bürowechsels erfolgt. Die Übermittlung der damaligen Vollmacht könne gerne jederzeit erfolgen. Bis 8.7.2024 sei dem Rekurswerber nicht bekannt gewesen, dass die Nachreichung seiner Unterschrift notwendig sei. Ein Schreiben mit einer solchen Aufforderung sei ihm nicht zugestellt worden, das Erste, das er erhalten habe, sei der „Bescheid einer Zwangsstrafe“. Er ersuche daher um Nachsicht der Zwangsstrafe.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
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