Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. März 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt eine wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. April 2026, die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 22. April 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit wird er 22. August 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht – nach Verzicht des Strafgefangenen auf eine Anhörung (ON 2.2) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene, nicht ausgeführte Beschwerde (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Wenngleich sich A* in Österreich im Erstvollzug befindet und sich in der Justizanstalt ordnungsgemäß verhält (ON 4, ON 2.4,1), liegen derzeit – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht vor.
Dem gegenständlichen Strafvollzug liegt zugrunde, dass A* in **
I./ am 31. März 2024 B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versuchte (§ 15 StGB), indem er ihm zwei Messerstiche gegen den Oberkörper versetzte, wodurch der Genannte eine Stichwunde an der rechten vorderen Brustwand knapp neben der Brustwarze sowie eine Stichwunde am rechten Oberbauch, etwa eine Hand breit unter dem Rippenbogen erlitt,
II./ am 1. März 2022 fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert von € 18,50, Verfügungsberechtigten des Unternehmens C* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, indem er die Waren in seine Jackentasche steckte und beim Passieren des Kassenbereiches nicht bezahlte, wobei er auf frischer Tat betreten wurde.
Auch wenn – mangels Anschlusses des Urteils und Verkettung des erstinstanzlichen Aktes durch das Vollzugsgericht – die Art der zu Faktum I./ dargestellten Tat aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, lässt sich der Verfahrensautomation Justiz entnehmen, dass A*, der sich zur Tatzeit als Obdachloser im Bereich der ** Straße aufhielt, ohne Anlass und unvermittelt mit zwei verschiedenen, mit sich geführten Messern auf sein Opfer, einen weiteren Obdachlosen, im Bereich des Oberkörpers einstach und weitere Stichverletzungen nur durch das Einschreiten eines Zeugen verhindert werden konnten. Diese Tat, aber auch die bereits im Ausland zur Verurteilung gelangten Delikte wie das Aussetzen oder Verlassen von Minderjährigen und hilflosen Personen, eine Erpressung sowie diverse Betrugs- und Diebstahlsdelikte, zeugen von einem massiven Charakterdefizit und einer erschreckend gleichgültigen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und des fremden Vermögens.
Der Umstand, dass er trotz insgesamt sechzehnjähriger Haft in seiner Heimat in Österreich unter dem Einfluss seiner massiven Suchtproblematik und eines Selbstfürsorgedefizits (vgl. ON 2.3, 1f) ohne jegliche soziale Integration auf der Straße lebte, hier neuerlich delinquierte (vgl. ON 2.5, wonach 62 Bescheide des Magistrats wegen Verstößen gegen die Kampierverordnung 1985 vorliegen), keinerlei Hilfsangebote für sich in Anspruch nahm und auch jetzt ohne Beigabe eines Bewährungshelfers bedingt entlassen werden möchte (ON 2.4, 2), spricht gegen eine ausreichende Deliktsbearbeitung und Therapierbarkeit der vorliegenden Defizite. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass ein gesicherter sozialer Empfangsraum vollkommen fehlt (kein Einkommen, kein Vermögen, offenbar Arbeitsunfähigkeit, Obdachlosigkeit, Sucht), kann eine günstige Verhaltensprognose nicht erstellt werden. Somit ist in einer Gesamtschau derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung – selbst unter Berücksichtigung allfälliger – gemäß §§ 95ff EU-JZG grundsätzlich in Erwägung zu ziehender – unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch den weiteren Strafvollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr erscheint eine weitere sittliche Nachreifung angezeigt.
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
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