Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugsache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 22. November 2024, GZ **-9, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Begründun g:
A* ist gemäß § 21 Abs 2 StGB untergebracht. Die Maßnahme wird seit 3. Juli 2024 in der Justizanstalt Stein und wurde zuvor im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) B* vollzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid (ON 9) gab die Generaldirektion dem Antrag des Genannten vom 22. Juli 2024 (ON 1) – eingelangt bei der Generaldirektion am 26. Juli 2024 - auf Änderung des Vollzugsorts in das FTZB* iSd §§ 10 iVm 161 StVG nicht Folge.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Stellungnahmen der Justizanstalt Stein und des FTZ B* zusammengefasst angeführt, dass das Vorbringen des Untergebrachten nicht geeignet sei, eine Änderung des Vollzugsorts zu begründen. Das Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein weise zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Auslastung von 94 %, das FTZ B* eine Auslastung von 95% auf. Die zweckmäßige Auslastung, welche bei einem Auslastungsgrad zwischen 90 und 100 % vorliege, sei daher gegeben und eine Vollzugsortsänderung ausgeschlossen. Die individuellen Gründe des Antragstellers würden keine Zulässigkeit begründen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 3. Dezember 2024, in welcher dieser – wie bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag – auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten, welche jedoch zur Resozialisierung und zum Gefährlichkeitsabbau erforderlich wären, verweist. Weiters führt er zusammengefasst aus, dass in der Justizanstalt Stein der spezifischen Gefährlichkeit iSd § 21 StGB nicht entgegengewirkt, sondern lediglich Wut, Hass, Aggressionen und Eskalationen geschürt werden.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen und die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern soll, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden.
Nach § 166 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler / Weger , StVG 5 § 166 Rz 1). Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Die ausschließlich auf die Auslastungssituation eingehende Argumentation der Generaldirektion vermag die abweisliche Entscheidung nicht zu tragen, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 27. März 2025 – wie bereits auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 22. November 2024 (FTZB*: 86,27 %; Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein: 96,04 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 22. November 2024]) – keine höher Auslastung des FTZ B* gegenüber dem Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein gegeben ist (FTZ B*: 89,41 %; Departement für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein: 99,01 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 27. März 2025]).
Sohin hängt die Frage der Zulässigkeit der Vollzugsortsänderung davon ab, ob der Abbau der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in der Zielanstalt besser gewährleistet ist als in der Justizanstalt Stein.
Im Hinblick darauf, dass weder der Bescheid der Generaldirektion noch die Stellungnahmen der Justizanstalt Stein und des FTZ B* auf diese Thematik (ausreichend) eingehen, kann die ausschlaggebende Frage, ob der Abbau der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die angestrebte Änderung des Vollzugsorts gefördert wird, anhand der vorliegenden Erhebungsergebnisse nicht beantwortet werden.
Im fortgesetzten Verfahren wären daher neben Erhebungen zu den aktuellen Auslastungssituationen der in Rede stehenden Justizanstalten insbesondere auch Erhebungen zur aktuellen Behandlungssituation des Untergebrachten durchzuführen. Sollte die Generaldirektion erneut eine abweisliche Entscheidung treffen, wird anhand konkreter Erhebungsergebnisse dazulegen sein, warum der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten durch die beantragte Vollzugsortsänderung nicht gefördert wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden