Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 3. Dezember 2024, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht einer Beschwerde des gemäß § 21 Abs 2 StGB im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) Garsten untergebrachten A* B* gegen die Ablehnung seines Ansuchens vom 9. Oktober 2024 auf Überweisung von 30 Euro als Geburtstagsgeschenk für seine Tochter C* B* aus der Rücklage (ON 7 S 4) durch den Leiter des FTZ Garsten mit Entscheidung vom 22. Oktober 2024 (ON 7 S 5) nicht Folge.
Begründend hielt das Vollzugsgericht wörtlich fest:
Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr zu ** vom 29.11.2021 wurde A* B* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer wird im Forensisch-Therapeutischen Zentrum Garsten angehalten (IVV-Auszug ON 2, Strafregisterauskunft ON 3). Er erhält regelmäßig Eigengeldeinzahlungen zwischen EUR 50,-- und EUR 200,-- (GGV-Kontozeilenliste, AS 6 in ON 7). A* B* ist der Vater der am ** geborenen C* B* (Verfahren ** BG Kirchdorf an der Krems).
Mit schriftlichem Ansuchen vom 09.10.2024 ersuchte A* B* um „Überweisung per Rücklage von EUR 30,--“ an seine Tochter C* mit der Begründung, „Meine Tochter hat am 16.10. heuer Geburtstag und wird für dies verwendet.“ (AS 4 in ON 7). Der Beschwerdeführer beabsichtigte, seiner Tochter den Geldbetrag zum 10. Geburtstag zu schenken.
Mit dem Anstaltsleiter zuzurechnender Entscheidung vom 22.10.2024, dem Beschwerdeführer verkündet am 23.10.2024, wurde diesem Ansuchen mit dem Hinweis, „nicht vorgesehen“ sowie „regelmäßige EG-Einzahlungen, keine ausreichende Begründung, EG und HG verwenden“ nicht stattgegeben (AS 6 in ON 7).
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die in Klammern angeführten unbedenklichen Beweismittel, denen keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegen stehen. Weitere Erhebungen waren nicht geboten. Was den Zweck der Überweisung betrifft (Geburtstagsgeschenk an die Tochter), war dem Beschwerdevorbringen, wonach die Zahlung (auch?) als „Zuzahlung für die Schule“ dienen hätte sollen (wörtlich: „Von meiner Seite gesehen ist der Betrag von EUR 30,-- als Geburtstagsgeschenk niedrig. Meine Tochter wurde am 16.10.2024 10 Jahre und hätte dies zur Zuzahlung für die Schule was sie hier dafür nötig ist.“ ), nicht zu folgen. Dieses steht nämlich in Widerspruch zum übrigen Beschwerdevorbingen und zum im Ansuchen genannten Verwendungszweck, wonach die Zahlung klar als Geburtstagsgeschenk bzw zum 10. Geburtstag der Tochter erfolgen hätte sollen. Denn entweder handelt es sich um ein Geburtstags geschenk , was nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts des Alters der Tochter und der geringen Höhe des Geldbetrages bedeutet, dass das Kind den Geldbetrag frei nach Wunsch für sich verwenden darf. Oder es liegt eine Leistung im Rahmen der Unterhaltspflicht für notwendige Schulsachen vor. Beide Verwendungszwecke gleichzeitig für ein und dieselbe Zahlung sind miteinander unvereinbar. Insofern war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, seiner Tochter den Geldbetrag zum 10. Geburtstag zu schenken.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 54 Abs 2 StVG dient die Rücklage unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung. Ihre Bedeutung liegt in der sozialen Absicherung nach der Entlassung. Durch Zahlungen aus der Rücklage kann dieser Zweck unterlaufen werden (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 54a Rz 1/2 mwN).
Gemäß § 54a Abs 1 StVG stehen dem Strafgefangenen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs 1 iVm § 291 der Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung. Nach Abs 3 erster Satz leg cit dürfen Strafgefangene außer in den Fällen des Abs 1 sowie des § 54 Abs 2 StVG Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern.
Unter unterhaltsberechtigten Angehörigen sind Personen zu verstehen, gegenüber denen auf Grund familienrechtlicher Bestimmungen (zB § 231 Abs 3 ABGB) gegenwärtig eine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung besteht (= LGSt Graz 25 Bl 52/20; LGSt Wien 194 Bl 56/20z, 191 Bl 96/20k, 191 Bl 87/20m). Soweit die Angehörigen in der Lage sind, sich selbst zu erhalten, besteht kein Recht zur Unterstützung derselben aus Hausgeld oder Rücklage. Vor allem bei Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige besteht gelegentlich die Gefahr, dass die überwiesenen Gelder als Eigengeld an den Strafgefangenen zurückfließen ( Drexler/Weger , aaO § 54a Rz 2 und 2/1).
Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es sich im vorliegenden Fall bei der beabsichtigen Überweisung aus Mitteln der Rücklage nicht um eine Leistung im Rahmen der Unterhaltspflicht, sondern um ein Geschenk. Dafür besteht jedoch nach dem Gesetz kein Raum, sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Untergebrachten (ON 10 S 3 ff), in der er – neben Ausführungen zur Verwendung der Eigengeldeinzahlungen (erhöhter Bedarf an Körperpflegemitteln und Büromaterial) – darauf verweist, dass seine ehemalige Sozialbetreuerin ihm auf seine Nachfrage vorab zugesichert hatte, dass eine Zahlung an seine Tochter möglich wäre. Er würde seiner Tochter gerne 30 Euro per Rücklage zur schulischen Unterstützung und als Geschenk-Überraschungs-Schulzahlung überweisen.
Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts (ON 10 S 7).
Nach § 16a Abs 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Wie vom Vollzugsgericht zutreffend ausgeführt, ist eine Verwendung der Rücklage nur in den in § 54a StVG normierten Fällen und unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Dazu zählen insbesondere auch Leistungen an unterhaltsberechtigte Personen, worunter jedoch – um nach der klaren Intention des Gesetzgebers Zahlungen aus der Rücklage ohne Rechtsgrundlage hintan zu halten - nur Zahlungen in Erfüllung dieser Unterhaltspflicht zu verstehen sind. Ein darauf gegründeter Antrag auf Verwendung der Rücklage bedarf daher (nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen) einer entsprechenden Begründung (Glaubhaftmachung, Bescheinigung) durch den Antragsteller im Einzelfall (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 54a Rz 2/1 mwN).
Der Gesetzgeber trifft mit § 54a eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verwendung der Rücklage; es besteht für den Leiter der Justizanstalt daher kein Ermessensspielraum, dem Strafgefangenen Gelder aus der Rücklage zu anderen Zwecken zu überlassen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 54a Rz 1/3 mwN).
Ausgehend von den nicht zu beanstandenden erstgerichtlichen Feststellungen sollte die hier gegenständliche Zahlung an die Tochter des Beschwerdeführers gerade nicht in Erfüllung seiner dieser gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht, sondern als Geburtstagsgeschenk erfolgen. Wenngleich der diesbezügliche Wunsch des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist, finden derartige Zahlungen aus der Rücklage im Gesetz keine Deckung, weshalb der bekämpfte Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht.
Zum Begehren auf Verfahrenshilfe ist auf die ständige Judikatur des Oberlandesgerichts Wien zu verweisen, wonach die StPO in Vollzugssachen nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet. Eine der Konsequenzen daraus ist, dass weder Anwaltspflicht noch ein Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe besteht (idS das Oberlandesgericht Wien in ständiger Rechtsprechung; RIS-Justiz RW0000767; Drexler/Weger, StVG 5 § 17 Rz 7 und § 90b Rz 6). Für den Maßnahmenvollzug gelten dabei keine abweichenden Regeln (§ 166 f StVG).
Keine Ergebnisse gefunden
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.