Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über die gemäß § 121 Abs 5 StVG erhobene Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 19. November 2024, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des A* gegen das Straferkenntnis der Leitung der Justizanstalt Sonnberg vom 25. Juni 2024, AZ HNR: ** (ON 1.9) hinsichtlich des Punktes 1 des Straferkenntnisses - mit welchem A* wegen der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG iVm § 26 Abs 1 StVG gemäß § 109 Z 4 StVG und § 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von 20 Euro bestraft wurde - nicht (Spruchpunkt 1), hinsichtlich des Punktes 2 des Straferkenntnisses – mit welchem A* wegen der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG iVm §§ 21 Abs 2, 26 Abs 2 StVG gemäß § 109 Z 4 StVG und § 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von 10 Euro bestraft wurde – hingegen insofern stattgegeben , dass das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Leitung der Justizanstalt Sonnberg zurückverweisen wurde (Spruchpunkt 2). Unter einem verpflichtete das Vollzugsgericht A* zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG in der Höhe von 4 (vier) Euro (Spruchpunkt 3).
Begründend hielt das Vollzugsgericht hinsichtlich des Kostenausspruchs fest, dass aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde zu Punkt 1 des Straferkenntnisses gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe, somit in Höhe von 4 Euro festzusetzen war.
Gegen diesen Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich die fristgerecht erhobene Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz (ON 9.1), mit der moniert wird, dass gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde – wie im gegenständlichen Fall - auch nur teilweise Folge gegeben werde. Der angefochtene Beschluss sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ersatzlos aufzuheben.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG sind im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 Z 1 und 16a Abs 1 Z 1 StVG wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses unter anderem die §§ 42 und 52 VwGVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der in § 52 Abs 2 VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs 8 leg cit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aber – wie die Bundesministerin für Justiz insofern zutreffend ausführt - nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen (siehe zuletzt VwGH 25. November 2024, Ra 2024/01/0057; Köhler in Raschauer/Wessely , VwGVG § 52 Rz 2, insoweit irrig Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 336/22d).
Fallkonkret waren Gegenstand des von A* bekämpften Straferkenntnisses des Leiters der Justizanstalt Sonnberg (ON 1.9) zwei im Lichte der obigen Ausführungen getrennt von einander zu beurteilende Ordnungswidrigkeiten, wobei der Beschwerde des Genannten nur bezogen auf eine dieser Ordnungswidrigkeiten (zumindest teilweise) Folge gegeben wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 52 Abs 8 VwGVG liegen daher auch nur bezogen auf den jene Ordnungswidrigkeit (nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG iVm §§ 21 Abs 2, 26 Abs 2 StVG) betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens vor, hinsichtlich derer der Beschwerde Folge gegeben wurde.
Der ausschließlich bezogen auf das Beschwerdeverfahren wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG iVm § 26 Abs 1 StVG, hinsichtlich derer der Beschwerde des A* (zur Gänze) nicht Folge gegeben wurde, erfolgte Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erging daher zu Recht.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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