Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. November 2024, GZ 197 Bl 27/24p 2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass in Ansehung des Punktes 1./ des angefochtenen Beschlusses der „Devolutionsantrag“ (richtig: die Säumnisbeschwerde) nicht ab , sondern zurückgewiesen wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Eingabe vom 18. November 2024 (ON 1) monierte der zwischenzeitig am 7. Jänner 2025 entlassene und zuletzt in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Strafhaft befindliche A* eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien Josefstadt in Bezug auf diverse (teils nur mit Datum und Schlagworten versehene) Ansuchen.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Vollzugsgericht die „Devolutionsanträge“ als unbegründet ab (Punkt 1./), einen weiteren Antrag auf Delegierung als unzulässig zurück (Punkt 2./).
Wortwörtlich ging das Vollzugsgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Der mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 18.4.2024, AZ **, wegen § 133 Abs 1 und 2 StGB zu einer 19-monatigen Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer wurde bereits von 4.7.2024 bis 11.9.2024 und wird seit 19.11.2024 wieder in der Justizanstalt Wien-Josefstadt angehalten.
Zum gegenständlichen Devolutionsantrag kann festgestellt werden, dass für den fraglichen Zeitraum von 04.07.2024 bis 09.09.2024 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt lediglich sechs Eingaben an die Anstaltsleitung aufscheinen. Es wurden Reaktionen auf sämtliche dieser Eingaben gesetzt (wie die Führung von Gesprächen mit dem Beschwerdeführer oder die Weiterleitung an die ho. Ärztliche Leitung zur weiteren Veranlassung), beziehungsweise konnten die Beschwerdeverfahren teilweise noch nicht abgeschlossen werden, da entweder zeitgleich durch den Beschwerdeführer nahezu gleichlautende Beschwerden an das Vollzugsgericht übermittelt wurden oder - dies nach der Überstellung des Beschwerdeführers als Passant in die Justizanstalt Wien-Simmering - der Genannte eine Vielzahl an Eingaben/Ansuchen/Anfragen an die Anstaltsleitung richtete, welche sich nicht immer eindeutig von den gegenständlichen Eingaben abgrenzen ließen.
Ein Teil der Ansuchen wurde aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers als Passant in die Justizanstalt Wien-Simmering der do. Leitung mit dem Ersuchen um weitere Erledigung rückübermittelt, da es sich um Anliegen handelte, welche vor Ort in der Justizanstalt Wien- Simmering abzuklären waren (wie etwa im Zusammenhang mit der Entgegennahme der koscheren Essenslieferungen). Ansuchen etwa um Gewährung eines Ausganges oder Freigang und dergleichen wurden dem ho. Vollzugsleiter zur Entscheidung übergeben.
Insbesondere im Hinblick auf den aktenkundigen Brief vom 04.07.2024 wurde dem Insassen durch das Justizwachkommando der Justizanstalt Wien-Josefstadt bereits am 11.07.2024 umfassend erläutert, weshalb keine Kochplatten und Kühlschränke in allen Hafträumen möglich sind (nämlich wegen des zu schwachen Stromnetzes in der Justizanstalt) und wurde ihm daher als einzig mögliche Abhilfe eine Kühlbox aus Styropor mit Kühlakkus ausgefolgt.
Weiters steht fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 04.07.2024 in der ho. Justizanstalt befindet und daher seine Behauptung, es werde schon seit 6 Monaten von der Justizanstalt verhindert, dass er Gesetzbücher kaufen könne, nicht zutrifft.
Beweiswürdigend stützt sich dieser festgestellte Sachverhalt auf den Auszug aus der internen Vollzugsverwaltung, sowie den Bericht der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt, an dem kein Grund zu zweifeln bestand.
Rechtlich führte das Erstgericht – soweit hier relevant - zum „Devolutionsantrag“ aus, dass A* eine Nichtbearbeitung durch Beamte der Justizanstalt moniere und behaupte, dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein.
Fallbezogen liege nach den Feststellungen jedoch keine Säumnis der Justizanstalt Wien-Josefstadt vor. Der gegenständliche Devolutionsantrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Delegierungsantrag des Beschwerdeführers führte das Erstgericht aus, dass nach dem im Verfahren nach § 16 Abs 3 StVG heranzuziehenden § 17 Abs 2 Z 1 StVG das Vollzugsgericht, soweit im StVG nicht anderes bestimmt sei, im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs 1 Z 1 und 2 StVG außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs 2 bis 7, 73 Abs 2 und 3 und 75 bis 80 sinngemäß anzuwenden habe.
Dazu sei festzuhalten, dass weder im StVG noch im AVG eine entsprechende Regelung einer Delegierung des Verfahrens - wie in § 39 StPO normiert - vorgesehen sei und die StPO in Verfahren nach § 16 Abs 3 StVG nicht zur Anwendung gelange, weshalb ein (allenfalls auf § 39 StPO gestützter) Antrag auf Delegierung des Verfahrens nicht zulässig und daher zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 28. November 2024 (ON 5), die im Wesentlichen Ausführungen betreffend die Nichtausfolgung eines Kühlschrankes und einer Kochplatte in der Justizanstalt Wien Josefstadt (vgl. hiezu das Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ 197 Bl 21/24f) sowie neuerlich auch allgemein zu hiezu (seiner Ansicht nach) ausständigen Entscheidungen der Anstaltsleiterin enthält.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Die für das gerichtliche Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht geltende Sonderbestimmung ist in § 121c StVG normiert. Beschwerdelegitimiert ist nach Abs 1 leg cit, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters zu haben behauptet (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 121c Rz 1). Das ist in der Regel jene Person, die den verfahrenseinleitenden An trag eingebracht hat. Die Beschwerde kann nach Abs 2 erster Satz leg cit erst eingebracht werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Wird in der Säumnisbeschwerde das Verfahren oder der Antrag, auf den sie sich bezieht, nicht ausdrücklich genannt, muss aus den sonstigen Ausführungen für das Vollzugsgericht klar erkennbar sein, auf welches Anbringen die Säumnisbeschwerde Bezug nimmt. Generelle Anschuldigungen hinsichtlich der Säumnis der (Unter-)Behörde reichen nicht aus (siehe Hengstschläger / Leeb , AVG § 73 Rz 109 mwN zur vergleichbar gelagerten Bestimmung des § 73 AVG [siehe dazu Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 3]).
Da die Beschwerde des A* vom 18. November 2024 (ON 1) schon den obgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, zumal die Anwendung des § 121c StVG die Bezugnahme auf ein konkretes Anliegen, das keiner Erledigung zugeführt worden sein soll, voraussetzt und generelle Anschuldigungen hinsichtlich einer Säumnis nicht ausreichen, wobei letztlich nur eine Konkretisierung der Säumnisbeschwerde in Bezug auf einen bislang unerledigten Antrag auf Ausfolgung eines Kühlschrankes und einer Kochplatte erfolgte (vgl ON 13 im Akt AZ 197 Bl 21/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien), wäre diese schon aus diesem Grund nicht ab , sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da der Entscheidung im Übrigen keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet (vgl. Pieber in WK² StVG § 121b Rz 4), war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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