Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. November 2024, GZ **-19, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird – mit der Maßgabe, dass in Ansehung des Punktes 1./ des angefochtenen Beschlusses der „Devolutionsantrag“ ( richtig: die Säumnisbeschwerde ) nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird – als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Eingabe vom 29. August 2024 (ON 1) monierte der zwischenzeitig am 7. Jänner 2025 entlassene und zuletzt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer zusammengefasst, dass ihm kein Kühlschrank und keine Kochplatte ausgefolgt werde. Diese nicht auf eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters bezugnehmende Eingabe wurde vom Erstgericht zuständigkeitshalber an die Leiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt als Vollzugsbehörde erster Instanz weitergeleitet und der Beschwerdeführer hiervon mit Note vom 18. Oktober 2024 (ON 7) verständigt.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Vollzugsgericht schließlich Anträge des A* vom 22. Oktober 2024 (ON 10) auf Delegierung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Wien sowie Entscheidung aufgrund von Säumnis des Anstaltsleiters (vom Erstgericht als Devolutionsantrag bezeichnet) zurück.
Wortwörtlich ging das Vollzugsgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Der mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 18.4.2024, AZ **, wegen § 133 Abs 1 und 2 StGB zu einer 19-monatigen Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer wurde bereits von 4.7.2024 bis 11.9.2024 und wird seit 19.11.2024 wieder in der Justizanstalt Wien-Josefstadt angehalten.
Zum gegenständlichen Devolutionsantrag kann festgestellt werden, dass für den fraglichen Zeitraum von 04.07.2024 bis 09.09.2024 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt lediglich sechs Eingaben an die Anstaltsleitung aufscheinen. Es wurden Reaktionen auf sämtliche dieser Eingaben gesetzt (wie die Führung von Gesprächen mit dem Beschwerdeführer oder die Weiterleitung an die ho. Ärztliche Leitung zur weiteren Veranlassung), beziehungsweise konnten die Beschwerdeverfahren teilweise noch nicht abgeschlossen werden, da entweder zeitgleich durch den Beschwerdeführer nahezu gleichlautende Beschwerden an das Vollzugsgericht übermittelt wurden oder - dies nach der Überstellung des Beschwerdeführers als Passant in die Justizanstalt Wien-Simmering - der Genannte eine Vielzahl an Eingaben/Ansuchen/Anfragen an die Anstaltsleitung richtete, welche sich nicht immer eindeutig von den gegenständlichen Eingaben abgrenzen ließen.
Ein Teil der Ansuchen wurde aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers als Passant in die Justizanstalt Wien-Simmering der do. Leitung mit dem Ersuchen um weitere Erledigung rückübermittelt, da es sich um Anliegen handelte, welche vor Ort in der Justizanstalt Wien- Simmering abzuklären waren (wie etwa im Zusammenhang mit der Entgegennahme der koscheren Essenslieferungen). Ansuchen etwa um Gewährung eines Ausganges oder Freigang und dergleichen wurden dem ho. Vollzugsleiter zur Entscheidung übergeben.
Insbesondere im Hinblick auf den aktenkundigen Brief vom 04.07.2024 wurde dem Insassen durch das Justizwachkommando der Justizanstalt Wien-Josefstadt bereits am 11.07.2024 umfassend erläutert, weshalb keine Kochplatten und Kühlschränke in allen Hafträumen möglich sind (nämlich wegen des zu schwachen Stromnetzes in der Justizanstalt) und wurde ihm daher als einzig mögliche Abhilfe eine Kühlbox aus Styropor mit Kühlakkus ausgefolgt.
Weiters steht fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 04.07.2024 in der ho. Justizanstalt befindet und daher seine Behauptung, es werde schon seit 6 Monaten von der Justizanstalt verhindert, dass er Gesetzbücher kaufen könne, nicht zutrifft.
Beweiswürdigend stützt sich dieser festgestellte Sachverhalt auf den Auszug aus der internen Vollzugsverwaltung, sowie den Bericht der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt, an dem kein Grund zu zweifeln bestand.
Rechtlich führte das Erstgericht – soweit hier relevant - zum „Devolutionsantrag“ aus, dass A* eine Nichtbearbeitung durch Beamte der Justizanstalt moniere und behaupte, dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein.
Fallbezogen liege nach den Feststellungen jedoch keine Säumnis der Justizanstalt Wien-Josefstadt vor. Der gegenständliche Devolutionsantrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Delegierungsantrag des Beschwerdeführers führte das Erstgericht aus, dass nach dem im Verfahren nach § 16 Abs 3 StVG heranzuziehenden § 17 Abs 2 Z 1 StVG das Vollzugsgericht, soweit im StVG nicht anderes bestimmt sei, im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs 1 Z 1 und 2 StVG außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs 2 bis 7, 73 Abs 2 und 3 und 75 bis 80 sinngemäß anzuwenden habe.
Dazu sei festzuhalten, dass weder im StVG noch im AVG eine entsprechende Regelung einer Delegierung des Verfahrens - wie in § 39 StPO normiert - vorgesehen sei und die StPO in Verfahren nach § 16 Abs 3 StVG nicht zur Anwendung gelange, weshalb ein (allenfalls auf § 39 StPO gestützter) Antrag auf Delegierung des Verfahrens nicht zulässig und daher zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten vom 28. November 2024 (ON 22), die – wie bereits die erste, vom Erstgericht zuständigkeitshalber an die Anstaltsleiterin weitergeleitete, Eingabe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (ON 1) – Ausführungen betreffend die Nichtausfolgung eines Kühlschranks und einer Kochplatte in der Justizanstalt sowie neuerlich auch allgemein zu (seiner Ansicht nach) ausständigen Entscheidungen des Anstaltsleiters enthält.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Die für das gerichtliche Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht geltende Sonderbestimmung ist in § 121c StVG normiert. Beschwerdelegitimiert ist nach Abs 1 leg cit, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters zu haben behauptet (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 121c Rz 1). Das ist in der Regel jene Person, die den verfahrenseinleitenden Antrag eingebracht hat. Die Beschwerde kann nach Abs 2 erster Satz leg cit erst eingebracht werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Wird in der Säumnisbeschwerde das Verfahren oder der Antrag, auf den sie sich bezieht, nicht ausdrücklich genannt, muss aus den sonstigen Ausführungen für das Vollzugsgericht klar erkennbar sein, auf welches Anbringen die Säumnisbeschwerde Bezug nimmt. Generelle Anschuldigungen hinsichtlich der Säumnis der (Unter-)Behörde reichen nicht aus (siehe Hengstschläger / Leeb , AVG § 73 Rz 109 mwN zur vergleichbar gelagerten Bestimmung des § 73 AVG [siehe dazu Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 3]).
Wenngleich die Beschwerde des A* vom 22. Oktober 2024 (ON 10) diesem Erfordernis nicht gerecht wird, erfolgte letztlich eine zumindest teilweise Konkretisierung durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2024 (ON 13), in welcher dieser seine – seiner Ansicht nach bislang unerledigt gebliebenen und jeweils auf Ausfolgung eines Kühlschranks und einer Kochplatte gerichteten – Anträge samt Datum (in Übereinstimmung mit dem Bericht der Leiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 19. September 2024 samt Beilagen [ON 6]) anführt (ON 13 S 2).
Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes kann weder aufgrund der von diesem getroffenen Feststellungen, wonach Reaktionen auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers gesetzt wurden, noch aufgrund der diesen Feststellungen zugrunde liegenden Verfahrensergebnisse, insbesondere dem Bericht der Leiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 19. September 2024 samt Beilagen (ON 6) geschlossen werden, dass über die Ansuchen des A* entschieden worden wäre, zumal (eine oder mehrere) förmliche Entscheidungen über die jeweiligen konkreten Anträge auf Ausfolgung eines Kühlschranks und einer Kochplatte von der Anstaltsleiterin noch nicht einmal behauptet werden und weder das Führen eines klärenden Gesprächs noch die Ausfolgung einer Kühlbox eine solche Entscheidung darstellt.
Sowohl aus den Ausführungen des Beschwerdeführers als auch aus dem Bericht der Anstaltsleiterin (ON 6) ergibt sich jedoch, dass der erste entsprechende Antrag des A* vom 4. Juli 2024 stammt (vgl ON 13 S 2 und ON 6.6), sodass selbst in Bezug auf diesen ersten Antrag zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am 22. Oktober 2024 (ON 10) die zeitlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht eingetreten waren. Die Säumnisbeschwerde des A* wäre daher nicht ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Im Übrigen haftet der Entscheidung keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit an (vgl Pieber in WK² StVG § 121b Rz 4), weshalb die Beschwerde, soweit sie sich – wenngleich unsubstantiiert – auch auf Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem der von A* ebenfalls gestellte Antrag auf Delegierung des Verfahrens an das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde, bezieht, zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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