Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. September 2024, GZ **-4 nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründun g:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Jänner 2022, AZ B*, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde mit 20. Jänner 2022 – infolge Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft – vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. August 2023, AZ B*, wurde die dem Verurteilten hinsichtlich des zwölfmonatigen Strafteils zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht der Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 7. Juni 2024, GZ **-30, mit dem der Antrag des A* auf Vollzug dieser Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH) abgewiesen wurde, nicht Folge.
Dagegen richtet sich die mit 19. November 2024 datierte und an das Oberlandesgericht Graz adressierte, dort am 22. November 2024 persönlich überreichte, vom Oberlandesgericht Graz am selben Tag an das Landesgericht für Strafsachen Graz weitergeleitete und dort letztlich am 26. November 2024 eingelangte Beschwerde des A* (ON 5), die sich als verspätet erweist.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 4 S 1), kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Eine Beschwerde gilt aber auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird ( Pieber , WK² StVG § 121a Rz 4).
Nach dem „Postlaufprivileg“ des § 33 Abs 3 AVG ist eine verfahrensrechtliche Frist auch dann gewahrt, wenn das fristgebundene Schriftstück am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustellG übergeben wurde, wozu traditionell insbesondere die Übermittlung unter Inanspruchnahme der Post (nunmehr „Österreichische Post“, dh „Österreichische Post Aktiengesellschaft“ [§ 3 Z 1 iVm § 12 Abs 1 PMG] zählt [ Hengstschläger/Leeb , AVG § 33 Rz 3]). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beschwerde an die zuständige Behörde adressiert wird ( Pieber in WK 2 StVG § 121a Rz 4).
Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis (Anhang zu ON 4) am 2. Oktober 2024 zugestellt, die sechswöchige Rechtsmittelfrist endete daher spätestens mit Ablauf des 13. November 2024. Die erst am 22. November 2024 - sohin nach Ende der Rechtsmittelfrist (überdies beim unzuständigen Gericht) – persönlich überreichte Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
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