Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache der A* über deren Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 23. Oktober 2024, GZ **-9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründun g:
A* verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 6. Februar 2026. Die Freiheitsstrafe wird seit 7. November 2024 in der Justizanstalt Klagenfurt und wurde zuvor in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vollzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2024, GZ **-9, gab die Generaldirektion den Anträgen der Genannten vom 17. und 18. September 2024 (ON 1 und 1.1) auf Änderung des Vollzugsorts von der Justizanstalt Wien-Josefstadt in die Justizanstalten Leoben, Salzburg oder Klagenfurt insofern Folge, als die Justizanstalt Klagenfurt für den weiteren Vollzug bestimmt wurde.
Begründend wurde auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, in welchem diese die Aufrechterhaltung ihrer familiären Kontakte angeführt hat, verwiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* vom 28. Oktober 2024.
Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass sich bei ihr einiges geändert habe und sie daher darum bitte, ihre restliche Strafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt verbüßen zu dürfen. Ihre Familie lebe jetzt wieder in der Slowakei, da dort ihre jüngeren Kinder zur Schule gehen würden, die nur den Sommer in Westösterreich verbracht hätten. Ihre ältere Tochter würde zudem nach ** ziehen und könne sie dort daher besuchen kommen. Weiters habe sie in der Justizanstalt Wien-Josefstadt Arbeit in der Hausreinigung bekommen, sei dort bereits eingearbeitet und die Arbeit mache ihr Spaß.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Mit dem Beschwerdevorbringen vermag die Verurteilte, welche noch anlässlich des am 18. Oktober 2024 gewährten Parteiengehörs – sohin nur wenige Tage vor Bescheiderlassung und auch Beschwerdeerhebung sowie nach Beginn des neuen Schuljahres und trotz der geänderten persönlichen Umstände - ihren Antrag aufrecht hielt und sich mit einer entsprechenden Änderung des Haftortes einverstanden erklärte (ON 8), keine Mängel der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, zumal sie mit ihrem nunmehrigen Vorbringen keinen Umstand geltend macht, der die - ihren ursprünglichen Wünschen entsprechende - Entscheidung der Generaldirektion in Frage zu stellen vermag.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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