Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgerichts vom 16. September 2024, GZ ** 6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen .
2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
3. Der Antrag, das „erkennende § 21 Maßnahme Gericht“ zu verständigen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht einerseits unter Verweis auf die herrschende Rechtsprechung den Antrag des A* auf Bewilligung von Verfahrenshilfe (Punkt 1.), andererseits dessen Beschwerde vom 6. Mai 2024 (ON 1) gegen die Entscheidung der Leiterin des FTZ B* vom 10. Jänner 2024 (ON 3 S 6) als unzulässig (weil verspätet) zurück (Punkt 2.).
Begründend wurde zu Punkt 2. ausgeführt, dass A* am 15. Dezember 2023 ein Ansuchen an die Anstaltsleitung der Justizanstalt (nunmehr FTZ) B* um umgehende Aushändigung der unentgeltlichen Info Zeitung „**“, welche periodisch alle drei bis fünf Monate erscheine, gestellt habe. Die Anstaltsleitung habe dem Ansuchen mit Entscheidung vom 10. Jänner 2024 nicht stattgegeben und darauf verwiesen, dass ein zweites Zeitschriftenabo gemäß § 24 StVG ausschließlich von der Generaldirektion genehmigt werden könne, eine solche Genehmigung aber nicht vorliege. Diese ablehnende Entscheidung sei A* am 11. Jänner 2024 verkündet worden.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht hiezu, dass gemäß § 120 Abs 2 StVG eine Beschwerde gegen eine Entscheidung spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden könne, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Anstaltsleitung bereits am (richtig:) 11. Jänner 2024 verkündet worden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2024 als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 7. Oktober 2024 (ON 8), der neuerlich einen Antrag auf umfassende Verfahrenshilfe für alle Rechtsschritte/-mittel einschließlich aller obergerichtlichen Instanzen sowie EuGH, EGMR sowie die Beigabe eines fachlichen Verfahrenshelfers zur Erhebung einer fachlichen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht stellt. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf § 61 Abs 2, 4 StPO iVm Art 3, 5.1, 6c, 13 EMRK.
Unter Bezugnahme auf Pieber in WK 2 StVG § 17 Rz 1 wird moniert, dass bei Vorliegen der in § 61 Abs 2, 4 StPO normierten Voraussetzungen das Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bestehe.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs habe jeder in der Maßnahme Angehaltene das Recht auf Verfahrenshilfe (9 Nds 144/83-SSt 53/73; RIS-Justiz RS0049099[T2]; 1 N 506/99; RS0014643; 8 Ob 177/64 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertrete daher die Auffassung, dass die Bestimmungen der StPO über die Bewilligung der Verfahrenshilfe analog anzuwenden seien. Insgesamt gelte die StPO laut OGH in allen Fällen, wo das StVG keine „lex specialis“-Regelung vorsehe.
Eine Verweigerung der Verfahrenshilfe zeige, dass das Gericht einem gemäß § 21 StGB Angehaltenen zubillige, sich selbst verteidigen zu können. Dies schließe eine „geistige, seelische Abnormität“ höheren Grades jedoch schon von ihrem Wortsinn her aus.
Gehe das Gericht weiterhin von der Verweigerung der Verfahrenshilfe aus, werde beantragt, umgehend das erkennende Maßnahmengericht (Landesgericht für Strafsachen Graz) von Amts wegen in Kenntnis zu setzen, dass niemals eine geistig-seelische Abnormität höheren Grades vorgelegen habe bzw vorliege.
Als Verfahrenshelfer möge einer der von ihm namentlich genannten Rechtsanwälte bestellt werden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters kann gemäß § 120 Abs 2 StVG spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag Beschwerde erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist.
Nach den unbedenklichen Feststellungen des Vollzugsgerichts wurde die in Rede stehende Entscheidung der Leiterin des FTZ B* vom 10. Jänner 2024 A* am 11. Jänner 2024 verkündet (ON 3 S 6) und endete demzufolge die 14 tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 25. Jänner 2024. Die mit 6. Mai 2024 datierte Beschwerde des A* wurde daher vom Vollzugsgericht zutreffend (als verspätet) zurückgewiesen.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger , StVG 5 § 17 Rz 7). Mangels subsidiärer Wirkung der StPO kommt die Bestimmung des § 61 StPO somit nicht zur Anwendung .
Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine unter Art 6 Abs 1 EMRK fallende Rechtssache, weil weder ein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage, noch über eine Streitigkeit wegen „civil rights“ iSd Art 6 EMRK vorliegt. Auch aus Art 3 und 5 EMRK kann kein Anspruch auf Verfahrenshilfe abgeleitet werden.
Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erlass BMJ-V70301/0061-III 1/2014 (Titel: Arbeitsgruppe Massnahmenvollzug, Bericht an den Bundesminister für Justiz über die erzielten Ergebnisse) lässt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen, zumal dort lediglich die Empfehlung ausgesprochen wird, dass bei Untergebrachten gemäß § 21 Abs 2 StGB im Entlassungsverfahren das Erfordernis der notwendigen Verteidigung (iSd § 61 StPO) ab dem Zeitpunkt des urteilsmäßigen Strafendes, bei Untergebrachten gemäß § 21 Abs 1 StGB ab einer Unterbringung von drei Jahren, bestehen soll (vgl S 76 des angesprochenen Berichts). Soweit der Beschwerdeführer auf S 48 dieser Studie verweist, ist daraus nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, weil dort die Qualität der Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose in den Verfahren zur Unterbringung und zur bedingten Entlassung abgehandelt wird. Soweit S 49 dieser Studie gemeint sein soll, wonach der EGMR die Pflicht der Mitgliedstaaten annehme, für psychisch kranke Menschen im Maßnahmenvollzug eine anwaltliche Vertretung bereitzustellen, übergeht A*, dass sich die dazu zitierte Rechtsprechung des EGMR Megyeri vs. Germany , 12/05/1992 (13770/88) und Magalhaes Pereira vs. Portugal , 26/02/2002 (44872/98) und Literatur (
Auch die vom Untergebrachten ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2008, 2008/06/0141, stellt auf das – hier nicht in Rede stehende – Verfahren zur bedingten Entlassung ab.
Aus den weiters in der Beschwerde zitierten Rechtssätzen RS0014643 und RS0049099 sowie den Entscheidungen, 1 N 506/99 und 8 Ob 177/64, die jeweils zu Bestimmungen des ABGB und der ZPO ergangen sind, lässt sich – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – keineswegs ableiten, dass der Oberste Gerichtshof jedem in der Maßnahme Angehaltenen das Recht auf Verfahrenshilfe einräumt. Gleiches gilt für die Entscheidung 9 Nds 144/83 (gemeint: 9 Nds 144/82).
Die vom Beschwerdeführer für seine Rechtsansicht weiters ins Treffen geführte Stelle im WK² StVG § 17 Rz 1 bezieht sich auf das Verfahren des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 2 StVG; im (fallkonkret vorliegenden) Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3 und 16a StVG gilt die StPO hingegen nicht (vgl Pieber in WK² StVG § 17 Rz 1 und 19).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde auch in diesem Punkt ebenso wie der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
Das vom Beschwerdeführer weiters gestellte Begehren, das Landesgericht für Strafsachen Graz als erkennendes „§ 21 StGB Maßnahme Gericht“ von Amts wegen in Kenntnis zu setzen, dass niemals eine „geistige, seelische Abnormität“ höheren Grades vorgelegen habe bzw vorliege, ist dem Gesetz fremd (vgl Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 138/24i), sodass auch dieser Antrag zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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