Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Vollzugsgericht vom 15. Oktober 2024, GZ **-18, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine mit 30. Mai 2024 datierte Beschwerde des im Maßnahmenvollzug befindlichen A* wegen Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch den Leiter des forensisch-therapeutischen-Zentrums (FTZ) Garsten zurück.
Begründend hielt das Erstgericht - soweit hier relevant - wörtlich fest wie folgt:
Der Bf verbüßt im aktuellen Haftblock aufgrund der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.10.2007, **, wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB, der Verbrechen des Mordes nach den §§ 15, 75 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 2. Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde.
Vom Landesgericht Steyr wurde zu ** eine weitere Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ausgesprochen.
Mit Urteil vom 06.04.2017 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz zu ** eine weitere Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren wegen gefährlicher Drohung nach §§ 107 Abs 1, 107 Abs 2, 15 StGB und schwerer Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB über den Bf und ordnete neuerlich die Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB an (Strafregisterauskunft ON 4).
Der Bf befindet sich seit dem 03.12.2008 im Maßnahmenvollzug und wurde am 23.09.2020 von der Justizanstalt Wien-Mittersteig in die Justizanstalt Stein überstellt, wo er - abgesehen von einer vorübergehenden Überstellung als „Passant“ in die Justizanstalt Wien-Mittersteig von 29.06.2023 bis 25.07.2023 - bis zum 04.03.2024 untergebracht war (s. IVV-Auszug ON 3).
Mit Beschluss vom 09.10.2023 bestätigte das Oberlandesgericht Wien die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Basierend auf dem im zugrundeliegenden Verfahren ** des Landesgerichtes Krems an der Donau eingeholten Sachverständigengutachten DI Dr. B* und der Stellungnahme des Maßnahmenteams der Justizanstalt Stein gelangte das Rechtsmittelgericht zu dem Schluss, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit des Bf unvermindert fortbestehe, eine bedingte Entlassung schwere Gewaltdelinquenz erwarten lasse, sodass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung keinesfalls vorlägen. Als ausschlaggebend dafür wurde die Verunmöglichung von Therapien durch den Beschwerdeführer bei nach wie vor bestehender hoher Rückfallsgefahr in schwere Gewalttaten in absehbarer Zeit angesehen. So hatte der Bf, bei dem eine Kombination mehrerer schwerer Persönlichkeitsstörungen (narzisstische, dissoziale, schizoide) in Verbindung mit einigen paranoiden Persönlichkeitsstörungen besteht, eine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher therapeutischer Arbeit an den Tag gelegt, sodass bisher unternommene Therapieversuche gescheitert waren und es während der Unterbringung bislang zu keinen Fortschritten gekommen war. Zuletzt war eine im Jahr 2022 begonnene Einzeltherapie im Jänner 2023 aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitarbeit an risikorelevanten Themen seitens des Therapeuten beendet worden. Ausgehend davon konstatierte das Rechtsmittelgericht, dass sich seit der letzten (diesbezüglichen) Entscheidung – außer des weiteren bisherigen Zeitablaufs einschließlich einer/s weiteren, erneut frustrierten Einzeltherapie(versuchs) im Zeitraum Mai 2022 bis Jänner 2023 – keine wesentlichen Änderungen zu Gunsten des Bf ergeben hätten (OLG Wien, 19 Bs 200/23k).
[...]
Der Bf zeigte sich auch zuletzt in der JA Stein nach wie vor weder im psychotherapeutischen Prozess noch in den klinisch-psychologischen Gesprächen bereit, deliktassoziierte Faktoren und Verhaltensweisen kritisch zu hinterfragen, ließ dabei keine anderen Perspektiven als die eigenen zu und äußerte sich generell abwertend über jegliche Art psychologischer/therapeutischer Maßnahmen, was den Aufbau einer Arbeitsbeziehung erschwerte. Der Bf. nahm in der JA Stein die regelmäßig stattfindenden Gesprächstermine jedoch stets in Anspruch, gab auch an, der Inanspruchnahme von weiterer Psychotherapie nicht entgegen zu stehen, jedoch könne er mit den formulierten Therapiezielen nichts anfangen und sehe auch kein Problem in eigenen gewaltlegitimierenden Einstellungen. Mit der Violence Risk Scale (VRS) konnten in der JA Stein einige für das Behandlungs- und Risikomanagement hoch relevante Risikofaktoren identifiziert werden, die vor allem des Bf Persönlichkeit (fehlende Reue, fehlendes Schuldbewusstsein, überhöhtes Selbstwertgefühl, Manipulationsfähigkeit), seine kriminellen und gewaltfördernden Einstellungen und seine Bereitschaft, Gewalt als Mittel zum Zweck einzusetzen, betreffen. Hinsichtlich dieser Risikofaktoren kam es in der JA Stein jedoch zu keinen Veränderungen. Die Gespräche im Rahmen des klinischen Case Managements wurden in der JA Stein vom nunmehrigen Bf regelmäßig in Anspruch genommen. Die Einzelpsychotherapie, welche im Mai 2022 aufgenommen wurde, wurde im Jänner 2023 von Seiten des Therapeuten abgebrochen, da der Bf nicht bereit gewesen sei, Verantwortung für seine kriminellen Handlungen zu übernehmen und sich selbstkritisch mit seinen kriminellen und gewaltfördernden Einstellungen auseinanderzusetzen. Es habe sich keine Veränderungsmotivation und kein Problembewusstsein feststellen lassen. Dies entsprach auch dem Eindruck, der im Rahmen der klinisch-psychologischen Gespräche in der JA Stein bestand. In der JA Stein war angedacht, dass in weiterer Folge im Rahmen des klinischen Case Managements an einer Veränderung der Einstellungen des Bf an seiner Selbstreflexionsfähigkeit, an seiner Fähigkeit, mit anderen in einen Dialog zu treten, an Verantwortungsübernahme sowie insbesondere an seiner Delikt- und Störungseinsicht und dem Zugang zu eigenen Gefühlen gearbeitet werden sollte (Forensische Stellungnahme JA Stein vom 2.1.2024 , ON 9).
Der Bf wurde am 04.03.2024 von der Justizanstalt Stein zunächst als Passant in das FTZ Garsten überstellt. Er wurde in weiterer Folge am 18.03.2024 nach einer amtswegigen Vollzugsortsänderung in den Stand des FTZ Garsten übernommen. Nach seiner Überstellung in das FTZ Garsten fand am 11.04.2024 ein ausführliches Gespräch durch die therapeutische Leiterin des FTZ Garsten, Rätin Mag. a C*, mit dem Untergebrachten statt, bei welchem ihm einerseits die Gepflogenheiten im FTZ Garsten erörtert wurden und andererseits die bei ihm bisher erfolgte Therapie thematisiert wurde. Zudem fanden beim Untergebrachten die erlassgemäß vorgesehenen klinisch-psychologischen Casemanagergespräche statt. Bei Bedarf werden auch Gespräche durch den Sozialen Dienst geführt. Der Vollzugsplan des Untergebrachten A* wurde beim Zugangsfachteam am 07.05.2024 festgelegt. Neben den klinisch-psychologischen Gesprächen mit der Case Managerin soll der Untergebrachte hinsichtlich einer Psychotherapie ein Motivationsschreiben mit Behandlungszielen verfassen. Der Vollzugsplan wurde dem Untergebrachten am selben Tag durch die für ihn zuständige Case-Managerin verkündet. Der Bf erörterte dieser jedoch sogleich, dass aus seiner Sicht ein solches Vorgehen rechtswidrig sei, da ein Untergebrachter kein „Bittsteller“ für eine Psychotherapie sei, vielmehr habe der Anstaltsleiter das Angebot für eine Psychotherapie zu machen und werde er ein entsprechendes Motivationsschreiben nicht verfassen (Stellungnahme des Psychlog. Dienstes des FTZ v. 27.5.2024, ON 8).
Es kann (sohin) nicht festgestellt werden, dass der Bf im FTZ nicht gem. § 166 Abs. 1 StVG betreut wird.
Die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf den bei den einzelnen Feststellungen angeführten Zitatstellen, aus denen sich keine entscheidungsrelevanten Widersprüche ergeben haben, weshalb auch weitere Erhebungen nicht geboten waren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Vollzugsgericht aus, dass gemäß § 120 Abs 2 StVG ein Strafgefangener eine (Administrativ-)Beschwerde spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erheben könne, an dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden sei. Habe der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so sei für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen könne eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden sei. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet; werde jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle (hier: das Oberlandesgericht Wien) gesendet, so sei der Postlauf hingegen sehr wohl in die Frist einzurechnen. Das Risiko einer unrichtigen Adressierung habe der Beschwerdeführer zu tragen, sodass im Fall eines verspäteten Einlangens (oder: einer verspäteten Verfügung zur Weiterleitung) die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Da die Beschwerde vom 30. Mai 2024 datiere, am 6. Juni 2024 beim Oberlandesgericht Wien eingelangt, von dort am 19. Juli 2024 an das FTZ Garsten übermittelt worden und dort wiederum (erst) am 24. Juli 2024 eingelangt sei, sei zu der Zeit die Beschwerdefrist bereits längst verstrichen gewesen, da zufolge Falschadressierung die Tage des Postlaufes einzurechnen seien.
Aber auch bei inhaltlicher Auseinandersetzung sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Betreuung im Maßnahmenvollzug habe, unzutreffend sei jedoch, dass er seit seiner Überstellung in das FTZ Garsten in diesem Recht verletzt worden sei. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des FTZ Garsten, insbesondere jenen des Psychologischen Dienstes des FTZ, denen der Beschwerdeführer (soweit überhaupt fassbar) auch nichts Substantielles entgegensetze, zeige dieser seit seiner Überstellung in das FTZ Garsten jenes Verhalten, das er auch bereits (zuletzt) in der Justizanstalt Stein gezeigt habe, wo er zwar an den Casemanagement-Gesprächen teilgenommen, sich zu Einzeltherapie bereit erklärt habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, sich mit den sich daraus ergebenden Notwendigkeiten, nämlich der Aufarbeitung seiner diesbezüglich konstatierten Persönlichkeitsdefizite, zu beschäftigen, was in der Justizanstalt Stein auch zum Abbruch der Einzeltherapie geführt habe. Auch im FTZ Garsten habe der Beschwerdeführer sogleich erklärt, dass er nicht bereit sei, ein Motivationsschreiben mit Behandlungszielen zu verfassen, wiewohl es sich dabei um einen nötigen Therapieschritt handeln würde. Es sei daher so, dass seitens des FTZ Garsten dem subjektiven-öffentlichen Recht des Beschwerdeführers auf Betreuung dadurch entsprochen werde, dass die für die Behandlung/Betreuung nötigen Schritte bereits gesetzt worden seien (Zugangsgespräch mit Mag. a C* und Casemanagerspräche, Aufforderung zum Verfassen eines Motivationsschreibens mit Behandlungszielen für eine Psychotherapie), sodass es am Beschwerdeführer sei, sich auf diese einzulassen und die teils diesbezüglich erfolgte Verweigerung seitens des Genannten (Verweigerung Motivationsschreiben), nicht dazu zu führen vermag, darin eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Betreuungsrechtes (§ 166 Abs 1 StVG) erblicken zu können, wobei auch den vom Beschwerdeführer zitierten Gerichtsentscheidungen nichts Anderes zu entnehmen sei und dieser auch darauf hinzuweisen sei, dass er lediglich ein subjektives-öffentliches Recht auf entsprechende (=erfolgversprechende) Therapie habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 20), in der dieser zunächst um unnötige Repetitionen zu vermeiden, die Beschwerde „ab ON I zum integralen Bestandteil in allen Verfahrensschritten und Verfahren“ erhebt und im Übrigen ausführt, dass das Gericht in dem hilflosen Versuch, dem Anstaltsleiter nicht zu widersprechen, versuche, ihn dazu zu zwingen, über psychologische Fachkenntnisse zu verfügen, indem das Verfassen eines Motivationsschreibens von ihm verlangt werde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Bei Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB liegt das Schwergewicht in der Erreichung der Vollzugszwecke gemäß § 164 StVG, sohin in der ärztlichen, insbesondere psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychohygienischen und erzieherischen (pädagogischen) Betreuung (vgl dazu § 56 StVG). Diese soll – mit Blick auf § 164 StVG - den Zustand des Untergebrachten soweit bessern, dass die Begehung einer mit Strafe bedrohter Handlung nicht mehr zu erwarten ist, und diesem zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. Die Verpflichtung zur genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung ( Drexler/Weger , StVG 5 § 166 Rz 1 mwN).
Im – behaupteten – Unterlassen der Anordnung der erforderlichen Betreuung ist – wie das Erstgericht zutreffend ausführt - ein der Beschwerdemöglichkeit des § 121 Abs 1 StVG unterliegendes Verhalten des Anstaltsleiters zu ersehen (vgl VwGH 25. November 2008, 2005/06/0029; OLG Wien 32 Bs 276/23g, 32 Bs 51/21a).
Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken an den (auf die Stellungnahmen des Leiters des FTZ Garsten vom 28. Mai 2024 [ON 8] und vom 7. August 2024 [ON 2], auf die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes des FTZ Garsten vom 27. Mai 2024 [ON 8 S 2] und auf die forensische Stellungnahme der Justizanstalt Stein vom 2. Jänner 2024 [ON 9] gegründeten) nachvollziehbaren Annahmen des Erstgerichts aufzuzeigen, denen zufolge die für seine Behandlung bzw Betreuung nötigen Schritte in Form eines Zugangsgespräches mit der therapeutischen Leiterin des FTZ Garsten, Casemanagergespächen und der Aufforderung zum Verfassen eines Motivationsschreibens mit Behandlungszielen (vgl ON 18 S 18 und 20) bereits gesetzt worden seien und er sogleich erklärt habe, nicht an einem für ihn notwendigen Therapieschritt, nämlich dem Verfassen eines Motivationsschreibens mitwirken zu wollen (vgl ON 18 S 18 und 20). Insbesondere verweist das Vollzugsgericht in diesem Zusammenhang - nicht zu beanstandend - auch darauf, dass der Beschwerdeführer seit seiner Überstellung in das FTZ Garsten jenes Verhalten zeige, das er (auch) bereits zuletzt in der Justizanstalt Stein an den Tag gelegt habe, wo er zwar an den Casemanagmentgesprächen teilgenommen und sich zu Einzeltherapie bereit erklärt habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, sich mit den daraus ergebenden Notwendigkeiten, nämlich der Aufarbeitung seiner diesbezüglich konstatierten Persönlichkeitsdefizite zu beschäftigen, was zum Abbruch der Einzeltherapie geführt habe (vgl ON 18 S 17 und 20).
Mit seinen die Aufforderung zum Verfassen eines Motivationsschreibens kritisierenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des im vorliegenden Verfahren geltenden Prüfungsmaßstabes (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2) nicht aufzuzeigen.
Nachdem – wie bereits vom Erstgericht ausgeführt – ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine den Vollzugszwecken nicht dienende Behandlung nicht besteht (OLG Wien, AZ 32 Bs 51/21s mwN), war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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