Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Vollzugsgericht vom 15. Oktober 2024, GZ *-18, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine mit 30. Mai 2024 datierte Beschwerde des im Maßnahmenvollzug befindlichen A* wegen Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch den Leiter des forensisch-therapeutischen-Zentrums (FTZ) * als verspätet zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht aus, dass gemäß § 120 Abs 2 StVG ein Strafgefangener eine (Administrativ-)Beschwerde spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erheben könne, an dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden sei. Habe der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so sei für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen könne eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden sei. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet; werde jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle (hier: das Oberlandesgericht Wien) gesendet, so sei der Postlauf hingegen sehr wohl in die Frist einzurechnen. Das Risiko einer unrichtigen Adressierung habe der Beschwerdeführer zu tragen, sodass im Fall eines verspäteten Einlangens (oder: einer verspäteten Verfügung zur Weiterleitung) die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Da die Beschwerde vom 30. Mai 2024 datiere, am 6. Juni 2024 beim Oberlandesgericht Wien eingelangt sei, von dort am 19. Juli 2024 an das FTZ * übermittelt worden und dort wiederum (erst) am 24. Juli 2024 eingelangt sei, sei zu der Zeit die Beschwerdefrist bereits längst verstrichen gewesen, da zufolge Falschadressierung die Tage des Postlaufes einzurechnen seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 20), mit welcher dieser - unter Außerachtlassung der erfolgten Zurückweisung seiner Beschwerde als verspätet – ausschließlich die inhaltlichen Ausführungen des Vollzugsgerichts zur – in derselben Beschwerde monierten und unter einem vom Vollzugsgericht behandelten - Frage seiner fehlenden therapeutischen Betreuung im FTZ * bekämpft.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters kann gemäß § 120 Abs 2 StVG spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag Beschwerde erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Anordnung oder das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder des Anstaltsleiters können außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag nach dem Tag erhoben werden, an dem der Beschwerdegrund dem Strafgefangenen bekannt geworden ist. Die Beschwerdefrist endet am vierzehnten Tag nach dem Tag des Bekanntwerdens ( Pieber in WK 2 StVG § 120 Rz 5 f).
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 erster Satz StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Vorliegend wäre die Beschwerde daher beim Leiter des FTZ * einzubringen gewesen. Gemäß zweiter Satz leg cit gilt eine Beschwerde auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht – verfahrensgegenständlich wäre das das Landesgericht Linz gewesen - eingebracht wird.
Nach dem „Postlaufprivileg“ des § 33 Abs 3 AVG ist eine verfahrensrechtliche Frist dann gewahrt, wenn das fristgebundene Schriftstück am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustellG übergeben wurde, wozu traditionell insbesondere die Übermittlung unter Inanspruchnahme der Post (nunmehr „Österreichische Post“, dh „Österreichische Post Aktiengesellschaft“ [§ 3 Z 1 iVm § 12 Abs 1 PMG] zählt [ Hengstschläger/Leeb , AVG § 33 Rz 3]). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beschwerde an die zuständige Behörde adressiert wird ( Pieber in WK 2 StVG § 121a Rz 4). Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt (vgl Hengstschläger/Leeb , AVG § 6 Rz 11 mwN).
Der Beschwerdeführer moniert in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde (ON 1) die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch den Anstaltsleiter, weil - soweit hier relevant - am 22. Mai 2024 für mehr als 12 Stunden kein Warmwasser vorhanden gewesen sei. Da dieser vom Beschwerdeführer dem Anstaltsleiter zugerechnete Umstand dem Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf des 22. Mai 2024 bekannt geworden ist, endete die 14-tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 5. Juni 2024.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30. Mai 2024 wurde von diesem an das unzuständige Oberlandesgericht Wien gerichtet (ON 1 S 3), wo das Schriftstück am 6. Juni 2024 - sohin bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - einlangte (Eingangsstampiglie ON 1 S 3). In weiterer Folge übermittelte das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juli 2024 der Anstaltsleitung des FTZ * (ON 1 S 1), wo diese am 24. Juli 2024 einlangte (ON 1 S 1). Die Beschwerde erweist sich daher tatsächlich als verspätet, sodass das Erstgericht die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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