Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 16. September 2024, GZ ** 7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 27. Juli 2028.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz Anträgen des Strafgefangenen vom 18. April 2024 (ON 1), 28. April 2024 (ON 2) und 1. September 2024 (ON 6), in denen er zusammengefasst vorbrachte, mit einem Hochsicherheitsgefängnis überfordert zu sein bzw Probleme mit Mitinsassen (Albanern und Tschetschenen) zu haben, auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Sonnberg nicht Folge.
Begründend führte die Generaldirektion aus, dass der Strafgefangene ursprünglich wegen besserer Besuchsbedingungen für die Justizanstalt Suben klassifiziert worden sei. Einem von ihm mit besseren Besuchsmöglichkeiten begründeten Ansuchen um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Graz Karlau sei ebenso stattgegeben worden, wie einem weiteren mit derselben Begründung versehenen Antrag auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Stein, wo er sich seit 17. Oktober 2023 befinde. Seit 11. Juli 2024 gehe er einer Arbeit in der Wäscherei nach. Der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein seien keine Probleme mit Mitinsassen bekannt und rechtfertige das hohe Strafausmaß eine Anhaltung in einer großen Vollzugsanstalt, die auch für den Sicherheitsvollzug ausgelegt sei. Zudem sei der Insasse hafterfahren. Da sämtliche bisherigen Verlegungen nicht den vom Insassen gewünschten Erfolg gebracht hätten, sei nicht davon auszugehen, dass eine weitere Verlegung dazu führe, dass dieser wie von ihm formuliert „seine Strafe in Ruhe absitzen“ könne. Auch in der Justizanstalt Sonnberg gebe es eine Insassenpopulation von Albanern und Tschetschenen, mögliche Konflikte wären daher auch in dieser Justizanstalt vorprogrammiert. Darüber hinaus sei die Justizanstalt Sonnberg mit einer Auslastung von 105,97 % stärker belegt als die Justizanstalt Stein mit 101,19 % (Stand vom 16. September 2024).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (vgl AV vom 25. Februar 2025) Beschwerde des A*, der moniert, dass einer Vollzugsortsänderung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StVG Folge zu geben sei, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die weitere Resozialisierung gefördert wird. Dies sei in seinem Fall voll zutreffend, da er den Großteil seiner Haft ohne große Probleme bereits absolviert habe. Zudem sei er mit seiner geringen Reststrafe eher eine Ausnahme in der Justizanstalt Stein, wodurch Neid bei zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bzw lebenslänglich verurteilten Insassen aufkomme und dies ihn in eine schwierige Lage bringen würde. Er möchte keine Probleme, vor allem mit Menschen, welche keine Grenzen aufgrund der geringen Aussicht auf Entlassung hätten. In der Justizanstalt Stein sei er mit Menschen mit lebenslanger Verurteilung im selben Stock, was täglich eine Problematik mit sich bringe, die er nicht möchte. Er wolle seine Haft in Ruhe und ohne Probleme ableisten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG).
Zwar stünde mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats höhere Auslastung der Justizanstalt Stein (111,95 %, Justizanstalt Sonnberg hingegen 105,40 %, vgl die hiezu aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 27. März 2025) die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen einer Änderung des Vollzugsorts nicht entgegen, jedoch bleibt das für die Vollzugsortsänderung von A* in seinen Anträgen und der Beschwerde ins Treffen geführte Szenario, nämlich behauptete Probleme mit Mitinsassen, spekulativ. Denn aus der Stellungnahme der Justizanstalt Stein vom 28. Mai 2024 (ON 3) ergibt sich, dass der Anstaltsleitung die vom Strafgefangenen behaupteten Bedrohungen durch Albaner und Tschetschenen nicht bekannt geworden seien und dieser sich auch nicht hilfesuchend an Bedienstete gewandt habe. Zudem nennt der Beschwerdeführer weder konkrete Vorfälle noch Namen von Beteiligten, sodass sich der von ihm behauptete Sachverhalt jeglicher Überprüfung entzieht. Damit bringt dieser nur sein aktuelles persönliches Empfinden in Bezug auf den jetzigen Vollzugsort zum Ausdruck, zeigt damit aber keinen eine Vollzugsortsänderung begründenden Umstand auf.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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